kvt Kassenärztliche
Vereinigung Thüringen

Ärzte & Psychotherapeuten

Telematikinfrastruktur der gematik

Die Telematikinfrastruktur (TI) der gematik gewährleistet den sicheren Austausch von Informationen über Sektoren und Systeme hinweg. Die Telematikinfrastruktur ist ein geschlossenes Netz, zu welchem nur registrierte Nutzer (Personen oder Organisationen) Zugang haben. Durch Einsatz starker Informationssicherheitsmechanismen wird die Telematikinfrastruktur Datenschutzanforderungen gerecht, um insbesondere Daten von Patienten zu schützen. Die eingesetzten kryptographischen Verfahren werden regelmäßig vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) überprüft und an die neuesten technischen Entwicklungen angepasst, um langfristig die sichere Kommunikation und den Schutz von sensiblen Informationen zu gewährleisten.

Finanzierung / TI-Pauschale

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat zum 01.07.2023 nach §378 SGB V die Fristen zur Abrechnung der Pauschalen der Telematik Infrastruktur (TI-Pauschalen), Voraussetzungen, die Höhe der TI-Pauschalen und ggf. deren Reduzierung festgelegt.

Für die Mitglieder der KV-Thüringen ergeben sich daraus folgende Anforderungen und Festlegungen:

Alle bis einschließlich 30. Juni 2023 entstandenen Ansprüche auf TI-Pauschalen gemäß den Anlagen 1, 2, 5, 8, 10, 11 und 12 der Anlage 32 BMV-Ä müssen bis zum 31. Dezember 2023 abgerechnet werden.

Die Abgabe von Eigenerklärungen zur Bestätigung des Vorhaltens der jeweilig aktuellen TI-Anwendungen in einer Praxis ist Grundlage für die Auszahlung der TI-Pauschale gemäß § 378 SGB V, geregelt durch die BMG-Festlegung gemäß § 378 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).

Die entsprechenden Eigenerklärungen können Sie wie gewohnt über das Mitgliederportal KVTOP (im KV-SafeNet) unter dem Menüpunkt Formulare/TI-Formulare per Klick abgeben.

Die monatliche TI-Pauschale wird quartalsweise ausgezahlt, die Voraussetzungen bzw. das Vorhandensein der Eigenerklärungen wird monatlich geprüft. Zum heutigen Datum 15.09.2023 sind folgende TI-Anwendungen in ihrer aktuellen Version in einer Praxis vorzuhalten, um eine volle TI-Pauschale zu erhalten:

1. Notfalldatenmanagment (NFDM)
2. elektronischer Medikationsplan (eMP)
3. elektronische Patientenakte (ePA)
4. Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
5. elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) - ab 01.10.2023
6. elektronischer Arztbrief - ab 01.03.2024
7. elektronisches Rezept (eRezept) - ab 01.01.2024

Für bestimmte Facharztgruppen und Psychotherapeuten hat die KVT, nach §5 Absatz 4 der BMG-Festlegung, Ausnahmen definiert. Für diese Ausnahmefachgruppen ist das Vorhalten der Anwendungen 3, 4 und 6 vorgesehen um die TI-Pauschale zu erhalten.

Eine Reduzierung der vollen TI-Pauschale ist in §3 der BMG-Festlegung geregelt und kann durch folgende Umstände möglich sein:
1. Auszahlung einer Pauschale zur Erstausstattung im Zeitraum 01.01.2021 bis 30.06.2023
2. Auszahlung einer Pauschale zum Konnektortausch im Zeitraum 01.01.2021 bis 30.06.2023
3. Fehlen einer oder mehrerer derzeitig vorgeschriebener Anwendungen

Um erneute Abgaben der Eigenerklärungen zu vermeiden, versichern Sie mit der Abgabe der Eigenerklärung die Aktualität der jeweiligen Anwendungen. Die Zurverfügungstellung der aktuellen Anwendung obliegt Ihrem PVS-Hersteller.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der KBV.

 

Gesetzliche Fristen / Sanktionierungen

Achtung Laborärzte, Pathologen, Transfusionsmediziner oder (reisende) Anästhesisten: Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG), welches am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, wurde die Verpflichtung zur Anbindung an die TI auch für nicht VSDM- Pflichtige zum 30.06.2020 vom Gesetzgeber in § 291b Absatz 5 SGB V festgelegt. Hintergrund ist die vom Gesetzgeber beschlossenen Einführung weiterer medizinischer TI-Anwendungen, wie Notfalldatenmanagement (NFDM), elektronischer Medikationsplan (eMP) sowie elektronische Patientenakte (ePA).

Mit dem DVG (§ 291b SGB V) wurde die Honorarkürzung (gesetzliche Sanktion für einen Nicht-Anschluss an die TI) ab März 2020 mit 2,5 Prozent festgelegt. 

Seit 01.01.2021 müssen auch ermächtigte Ärzte/Psychotherapeuten/Einrichtungen (§ 291b SGB V) an die TI angeschlossen sein und als erste Anwendung das VSDM durchführen. Zu diesem Zeitpunkt werden weitere TI-Anwendungen eingeführt, wie die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) auf Basis der Kommunikation im Medizinwesen (KIM, früher KOM-LE).

Seit 30.06.2021 muss nach § 341 SGB V die elektronische Patientenakte (ePA) in vertragsärztlichen Praxen vorgehalten werden. Bei fehlendem Nachweis wird die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen um 1 Prozent gekürzt. Der Nachweis zur Vorhaltung der Anwendung bezieht sich immer auf die gerade aktuelle Version der ePA. Der aktuelle Nachweis wird über eine Eigenerklärung im Mitgliederportal KVTOP erbracht.

Seit 30.06.2022 wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeführt (eAU). Ab diesem Datum sind Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen elektronisch an die Krankenkasse zu übertragen.

Seit 30.04.2024 muss nach § 360 SGB V das elektronische Rezept in vertragsärztlichen Praxen zur Anwendung kommen. Bei fehlendem Nachweis wird die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 1 Prozent gekürzt. Ermächtigte Einrichtungen sind ab 01.01.2025 verpflichtet das elektronische Rezept anzuwenden.

Verzeichnisdienst (für KIM)

Immer wenn Sie einen Brief verschicken, zum Telefonhörer greifen oder eine elektronische Nachricht versenden, benötigen Sie eine bestimmte Art von Information, welche den Empfänger Ihres Kommunikationsversuches beschreibt: Die Anschrift, Telefonnummer, eMail-Adresse oder zusammengefasst die Adressdaten. So lange wir nur mit wenigen Empfängern kommunizieren wollen, können wir die Adressdaten noch im Kopf behalten. Werden es mehr mögliche oder bisher unbekannte Empfänger, greifen wir gerne auf kleine Helfer wie Telefonbücher oder elektronische Verzeichnisse zurück.

Die Kommunikation in der Telematikinfrastruktur (TI) ist ähnlich. Um jemandem einen elektronischen Arztbrief schicken zu können, benötige ich dessen Adressdaten. Bei potentiell mehr als einer halber Million möglicher Empfänger geht es ohne eine Art Telefonbuch oder Adressverzeichnis nicht mehr. In der TI übernimmt der Verzeichnisdienst (VZD) diese Funktion. 

Wir haben also im VZD zusammengefasst für Ihre Betriebsstätte die Bassidaten bestehend aus

  • Name der Betriebsstätte
  • Straße und Hausnummer
  • Postleitzahl und Ort
  • Bundesland (KV-Bereich der Betriebsstätte)
  • BSNR
  • Fachgebietscodierung nach hl7 Spezifikation

Zu diesem Eintrag fügt Ihr Anbieter in vielen Fällen Ihre KIM-Adresse hinzu, damit man Ihrer Betriebsstätte einen eArztbrief senden kann.

Vermutlich fragen Sie sich, wie diese Informationen im VZD landen und wer dafür sorgt, das diese richtig und aktuell bleiben. Ihre Kassenärztliche Vereinigung Thüringen ist ab dem 1. Dezember 2020 durch §313 Abs. 5 SGB V  gesetzlich dazu verpflichtet, die uns vorliegenden Informationen über Betriebsstätten an den Verzeichnisdienst der TI zu übermitteln und aktuell zu halten. Das bedeutet, die Qualität des Eintrages im VZD ist nur so gut, wie die Qualität des Eintrages Ihrer Betriebsstätte im Arztregister der KVT.

Einen ähnlichen Auftrag haben die Landesärztekammer Thüringen (LÄK) für den elektronischen Arztausweis (eArztausweis) und die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer (OPK) für den elektronischen Psychotherapeutenausweis (ePtA). Die Adressdaten beziehen sich dann allerdings auf Sie als Heilberufler und nicht auf Ihre Betriebsstätte. Deshalb sind hier zusätzlich auch Vornamen und Nachnamen eines Heilberuflers eingetragen. Da es Heilberufler gibt, die keine LANR haben, ist diese im VZD nicht vorgesehen. D.h. Sie werden keinen Eintrag finden, wenn Sie nach einer LANR suchen.

In der Anwendung bedeutet das für Sie, dass wenn Sie einen elektronischen Arztbrief versenden möchten, dann tippen Sie vermutlich nur drei oder vier Buchstaben des Namens des Empfängers, den Sie erreichen möchten und erhalten vom VZD eine Auswahlliste von Empfängern, von denen einer passen könnte. Mit einem Klick in die Auswahlliste entscheiden Sie, wohin der elektronische Arztbrief gehen soll.

Diese Auswahlliste kann man offenbar beliebig unfreundlich gestalten. So könnte man Einträge aus dem Bundesland oder Stadt des Suchenden weiter oben anzeigen, als die Einträge aus dem restlichen Bundesgebiet. Man könnte auch statt nach dem Arztnamen, nach dessen Funktion und Ortschaft suchen. Also statt nach "Dr. Müller" zu suchen, den es momentan 439 mal bundesweit im VZD gibt, nach einem Orthopäden aus Erfurt, den es genau einmal im VZD gibt.

Der VZD ist ein elektronisches Telefonbuch oder Adressregister, welches Ihnen das Leben mit der TI leichter machen soll. Ihre Kassenärztliche Vereinigung Thüringen trägt einen Mosaik-Stein zu diesem Dienst bei.

Weitere Informationen

Die KBV hat eine aktuelle Serie zur Telematikinfrastruktur in den Praxisnachrichten.

Den Gesetzestext bzw. die gesetzliche Grundlage zur elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und zur Telematikinfrastruktur finden Sie hier (SGB V, §291a).

Häufig gestellte Fragen

Wie ist der Ablauf für die Einrichtung der Telematikinfrastruktur?

Ihr erster Ansprechpartner für die Einrichtung der Telematik-Infrastruktur sollte der Anbieter Ihrer Praxis-Verwaltungs-Software sein. Er wird Ihnen Auskunft darüber geben, wann und mit welchen Partnern er die Telematik Infrastruktur in Ihrer Praxis einrichten kann.

Wie hoch ist die "Förderung" durch die KV?

Es handelt sich nicht um eine Förderung, sondern um eine pauschale Vergütung. Diese hängt vom Zeitpunkt der nachgewiesenen Inbetriebnahme und der Zusammensetzung der Betriebsstätte ab. Mehr Informationen finden Sie auf den KBV-Seiten.

Was muss ich tun, um die Vergütungen von der KV zu erhalten?

Nachweis bis 30.06.2023:
Grundlage für die Berechnung ist der erste erfolgreiche Abgleich des Versichertenstammdatenmanagements. Dieser Abgleich wird von Ihrer Praxis-Verwaltungs-Software gespeichert und mit der nächsten Abrechnung an uns übertragen. Wir berechnen dann anhand dieser Daten und den Informationen aus dem Arztregister die auszuzahlende Pauschale. Die Auszahlung der einmaligen Pauschalen erfolgt ca. sechs Wochen nach Quartalswechsel in einer Sonderzahlung. Die Auszahlung der wiederkehrenden Pauschalen erfolgt zur jeweiligen Quartalsabrechnung.

Nachweis ab 01.07.2023:
Die Einführung der TI in einer Praxis wird redundant über die Abgabe der Eigenerklärungen für Anwendungen wie z.B. Notfalldatenmanagement (NFDM), elektronischer Medikationsplan (eMP), das eRezept oder die elektronische Patientenakte (ePA) nachgewiesen. Diese Eigenerklärungen geben Sie bequemper "Klick" im Mitgliederportal unter dem Menüpunkt Formulare/TI-Formulare ab.

Wie verhält es sich mit der zugesicherten Kostenneutralität für die Ärzte?

Bis 30.06.2023
Ziel der Verhandlungen der KBV war es immer, dass unsere Mitglieder nicht auf den Kosten für die Einführung der Telematik Infrastruktur sitzen bleiben. Weder im E-Health-Gesetz noch in den Anlagen zur Telematik-Infrastruktur konnte eine komplette Kostenneutralität zugesichert werden. Die Kosten werden im Regelfall durch die verhandelten Pauschalen abgedeckt.

Ab 01.07.2023
Die Finanzierungsvereinbarung wurde durch das BMG festgelegt. Die Verhandlungen zwischen KBV und GKV-Spitzenverband waren gescheitert. Die festgelegte monatliche Pauschale soll die erforderlichen Aufwendungen von Praxen innerhalb von 5 Jahren finanzieren.

Wieso fehlt mein Eintrag im Verzeichnisdienst?

Der Eintrag im Verzeichnisdienst besteht aus drei Teilen und wird von drei verschiedenen Dienstleistern erstellt:

  1. Zertifikat Ihrer Praxisausweisese/SMC-Bs vom Trust-Service-Provider (TSP, z.B. D-Trust, medisign oder Telesec)
  2. Fachdaten/KIM-Adressen vom KIM-Anbieter (z.B. cgm, i-motion, kv.dox)
  3. Stammdaten wie z.B. Anschrift oder Fachgebiet aus dem Arztregister Ihrer KVT

Wenn nun ein Eintrag im Verzeichnisdienst fehlt, kann dass mehrere Gründe haben und abhängig davon müssen Sie sich an verschiedene Ansprechpartner wenden. Z.B.

  • Ihre SMC-B ist nach fünf Jahren abgelaufen. Wenden Sie sich an den Verkäufer Ihrer SMC-B.
  • Ihre SMC-B wurde nicht innerhalb von 14 Tagen nach Auslieferung von Ihnen registriert/bestätigt. Als Zugang zur TI oder im mobilen Lesegerät funktioniert die SMC-B ggf. dennoch. Wenden Sie sich an den Verkäufer Ihrer SMC-B.
  • Die Betriebsstättennummer (BSNR) auf Ihrer SMC-B stimmt nicht mit der aus dem Arztregister überein. Hier müsste Ihnen Ihr Praxisbetreuer helfen können im Management-Menü Ihres TI-Konnektors die Telematik-ID bzw. die Identifikationsnummer (serial) der SMC-B zu finden. Mit diesen Daten kann Ihre KVT diesen Fehler ggf. nachvollziehen.
  • Ihre KIM-Adresse ist nicht Ihrem, sondern einem anderen Eintrag zugeordnet. Wenden Sie sich bitte an Ihren KIM-Anbieter, die Adresse deregistrieren und neu registrieren zu lassen.
  • Sie lassen zwischen Inbetriebnahme der SMC-B und Registrierung der KIM-Adresse weniger als eine Woche Zeit. Bitte planen Sie mindestens 7 Werktage für den Abgleich zwischen TSP und Ihrer KVT ein.

Nähere Informationen zur Inbetriebnahme/Freischaltung oder Aktivierung Ihrer SMC-B finden Sie bei den Trust-Service-Providern, z.B. D-Trust, medisign oder Telesec.

Umgang mit ausrangierten Konnektoren

Bei einer Praxisaufgabe kommt es manchmal zu der Situation, dass die bestehende TI-Ausstattung nicht mehr weiterverwendet werden kann. Wird ein Konnektor dauerhaft außer Betrieb genommen, muss dieser deregistriert und auf Werkseinstellungen zurückgestellt werden. Das umfasst die Sperrung der Zertifikate aller vorhandenen Chipkarten gSMC-KT (außer Betrieb genommenes Kartenterminal), gSMC-K (außer Betrieb genommener Konnektor) und ggf. SMC-B (Betriebsstätte wird geschlossen oder unter anderer Leitung weitergeführt)

Die gematik rät den Leistungserbringern, vorher Kontakt zu ihrem Dienstleister aufzunehmen und die weiteren Schritte zu besprechen.

Wichtig: Der Konnektor darf keinesfalls einfach im Hausmüll oder bei der Elektrogeräte-Sammlung/Wertstoffhof entsorgt werden.