kvt Kassenärztliche
Vereinigung Thüringen

ePA - Elektronische Patientenakte

Die elektronische Patientenakte ist eine TI-Fachanwendung, spezifiziert durch die gematik GmbH

Ab dem 1. Januar 2021 haben alle gesetzlich Versicherten Anspruch auf eine elektronische Patientenakte, welche die gesetzlichen Krankenversicherungen zur Verfügung stellen müssen.

Seit dem 30. Juni 2021 müssen laut Patientendatenschutzgesetz (PDSG, § 341 SGB V) alle Ärzte und Psychotherapeuten die notwendige Ausstattung vorhalten, um Daten über die Telematikinfrastruktur in die ePA zu übertragen oder auszulesen.

Bei fehlendem Nachweis des Vorhaltens der Technik/Ausstattung für die ePA droht Vertragsarztpraxen eine Honorarkürzung von 1,00 %. Geben Sie Ihre Eigenerklärung für die ePA bequem über das Mitgliederportal KVTOP ab - Anleitung hier klicken. Die entsprechenden Pauschalen (Kostenerstattungen) finden Sie hier.

    Hinweis:
    Bei einer Praxisneueröffnung ist die Eigenerklärung für Einführung der ePA unverzüglich abzugeben.

     

    Was ist die elektronische Patientenakte?

    Ein Werkzeug um gesammelte strukturierte Informationen über den Patienten zu dokumentieren und auszuwerten. Die ePA stellt dabei das digitale Pendant zu einem Ordner dar, der mit diversesten Informationen zur Patientenversorgung gefüllt werden kann. In der ePA werden die Informationen allerdings nicht einfach nacheinander, unkategorisiert und vor allem nicht analog abgelegt wie in dem Ordner sondern bilden eine digitale auswertbare Struktur. Im Gegenteil zum Ordner werden die Daten der ePA zentral und autonom auf dafür vorgesehenen Servern gespeichert. Somit können Patienteninformationen jetzt Fall- und Einrichtungsübergreifend per Klick nachvollzogen werden. Es können bestimmte exakte Informationen gefunden werden die durch einen Filter oder eine Freitextsuche gesucht werden (Zeitersparnis). Oberstes Ziel dieses freiwilligen Werkzeuges ist es, die Patientenversorgung zu verbessern. Die enstehende Vernetzung von Fachinformationen kann der Patient eigenständig nachvollziehen und für sich bewerten.

    Was für Informationen kann man in der ePA speichern?

    Folgende Fachinformationen können in der ePA gespeichert oder verknüpft werden:

    • Befunde
    • Diagnosen
    • Therapiemaßnahmen
    • Behandlungsberichte
    • Impfungen
    • Beliebige Leistungserbringer-Dokumente
    • Beliebige Versicherungsdokumente
    • Fachanwendungsinformationsablage für z.B. NFDM, eMP (Kartengebundene Informationen können als Kopie (!) in der ePA gespeichert werden) -> Hier sollte auf Synchronität der Daten geachtet werden!
    • Ernährungspläne usw.
    • MiO's wie z.B. Mutterpass, Zahnarztbonusheft, Impfpass usw.

    Grundsätzlich können Leistungserbringer und Versicherte Daten in der ePA ablegen und bearbeiten. Wenn ein Versicherter sich dazu entschließt die ePA zu nutzen, kann die ePA von Ihm direkt mit vorhandenen Dokumenten oder digitalisierten alten Befunden gefüllt werden. Grundsätzlich ist die ePA aber nicht als Primärdokumentation des Versicherten konzipiert. Sie ist eher als sektorenübergreifender, ungerichteter Informationsaustausch zwischen Angehörigen des Gesundheitssystems gedacht z.B. Ärzte, Apotheker, Pflegeheime, Krankenkassen. Dadurch können auch Kommunikationsprobleme durch den Patienten (Erinnerungsvermögen, Muttersprache etc.) umgangen werden.

    Leider sind zum Start der ePA nur 2 Bereiche als PDF-Speicher nutzbar:

    1. "Dokumente von Leistungserbringern"
    2. "Dokumente von Versicherten"

    Wer hat Zugriffsrechte auf die ePA, und wer betreibt die ePA?

    Die ePA wird den Mitgliedern von den gesetzlichen Krankenkassen zur Verfügung gestellt. Die zugehörige Versicherten-Applikation wird ebenfalls von den gesetzlichen Krankenkassen kostenfrei über einschlägig bekannte App-Stores zur Verfügung gestellt und kann auf mobilen Endgeräten wie Smartphone oder ähnlichem genutzt werden. Ab der ePA 2.0 wird der Datenzugriff auf die ePA durch eine komplett souveräne Steuerung durch den Versicherten möglich sein. Grundsätzlich gilt, Leistungserbringer brauchen die Einwilligung des Versicherten/Patienten um auf die ePA zugreifen zu können. Diese Einwilligung wird über eine entsprechende App der Krankenkasse erteilt - der Leistungserbringer wird durch eine Suchfunktion in der App ausgewählt.

    Auch wenn der Patient dem Leistungserbringer eine Berechtigung erteilt hat ist der LE nur berechtigt auf die persönlichen Daten der ePA zuzugreifen, wenn er in die Behandlung eingebunden ist und die Daten für die Patientenversorgung erforderlich sind. Hier geht es um die Unterscheidung von technischen Berechtigungen und Datenschutz - es ist also ratsam eine Beschreibung des Zugriffsgrundes in der Primärdokumentation festzuhalten. Bei Zugriff auf die Daten in der ePA können diese in ihr PVS überspielt werden, das sollten Sie unbedingt beachten!

    Nicht alle Leistungserbringer können auf alle Daten der ePA zugreifen. Es gibt gesetzliche Einschränkungen für die Zugriffsrechte welche nicht gesteuert werden können, wie z.B. das ein Apotheker keinen Zugriff auf ein Zahnbonusheft bekommt oder bekommen kann.

    In der Einführungsphase 1 (01.01.2021) bietet die ePA nur eingeschränkte Möglichkeiten der Zugriffsbeschränkung. Das wird sich mit den zusätzlichen "Ausbaustufen" der ePA ändern.

    Die Datenverarbeitungsserver werden von Anbietern aus der freien Marktwirtschaft betrieben und wurden von den jeweiligen gesetzlichen Krankenkassen ausgewählt. Die sehr umfangreiche Zertifizierung dieser privaten Dienstleister beinhaltet die Bedingung das die entsprechenden Server in Deutschland stehen und somit den europäischen Datenschutzbedingungen unterliegen (Quelle @gematik).

     

    Ausbaustufen bzw. Entwicklungsstufen der ePA

    Zum Start der ePA, in Stufe 1, gibt es leider nur 2 Bereiche die genutzt werden können.

    1. "Dokumente von Leistungserbringern"
    2. "Dokumente von Versicherten"

    In Stufe 1 der ePA sind Steurung der Zugriffsmöglichkeiten stark eingeschränkt. Der Versicherte kann hier nur bereichsweise Zugriffserlaubnis erteilen was bedeutet das der Zugriffsberechtige Leistungserbringer alle Dokumente dieses Bereichs einsehen kann. Das bedeutet wenn ein Krankenhaus einen Entlassbrief in die ePA lädt kann diese vom "Bereichs-Zugriffsberechtigten" (z.B. Zahnarzt) eingesehen werden. Für die Phase 1 der ePA wäre es empfehlenswert den Versicherten über diesen Umstand aufzuklären falls dieser eine Dokumenteinspielung wünscht.

    In den weiteren Stufen werden sukzessive Funktionalitäten und Möglichkeiten erweitert. Ab Stufe 2 werden sogenannte medizinische Informationsobjekte (MiO) eingeführt die unbedingt erforderlich sind um die elektronische Patientenakte auch als solche bezeichnen zu können, denn in Stufe 1 ist Sie lediglich ein Vorratsspeicher für PDF-Dokumente welche Informationstechnisch kaum verarbeitet werden können. MiO's sind strukturierte Informationsobjekte wie z.B. der Mutterpass, das Zahnbonusheft, der Impfausweis u.v.m.. Weiterhin werden zusätzliche Informations- und Dokumentenformate eingearbeitet werden wie z.B. Daten zur Pflegerischen Versorgung, NFDM-Daten, eAU-Daten, Ernährungspläne usw.. Diverse neue Funktionen wie z.B. die Festlegung von "App-Vertretern", Datenmitnahme bei einem Krankenkassenwechsel, Datenfreigabe für die Forschung etc..

    Im Laufe der 3 Ausbaustufen der ePA, wird die Berechtigungssteurung so ausgebaut das man jede vorhandene Information individuellen Berechtigungen zuweisen kann. Diese Berechtigungssteuerung wird jeweils für Leistungserbringer und Versicherten verfügbar sein.

    ePA 2.0

    Folgende technischen Vorraussetzungen sind für die ePA 2.0 notwendig:

    Der Patient muss dazu die PIN seiner elektronische Gesundheitskarte (eGK) kennen und bei Ihnen im Lesegerät eingeben.

    Was ist mit Patienten ohne Smartphone welche die ePA nutzen wollen/sollten?

    Die Nutzung der elektronischen Patientenakte ist auch für Versicherte möglich die kein Smartphone o.ä. haben oder haben wollen. Die Berechtigung für den Leistungserbringer wird dann in Verbindung mit eGK und der eGK-PIN direkt beim Praxispersonal erteilt. Dabei wird entweder zeitliche Begrenzung dieser Berechtigung eingestellt oder der Patient kann diese Berechtigung formlos entziehen (Dialog, EMail etc.).
    In dem Fall der "Smartphone-losen" Nutzung der ePA wird es keine Möglichkeit geben diese Informationen bei einem Krankenkassenwechsel mitzunehmen.

    Haftungsfragen

    Die ePA ist kein Posteingang oder Tagebuch für Leistungserbringer - ganz im Gegenteil: Leistungserbringer dürfen Gesundheitsdaten aus der ePA nur verarbeiten oder speichern wenn dies für die konkrete Behandlungssituation erforderlich ist (vgl. § 22 Abs.1 Nr.1 lit.b, BDSG). Leistungserbringer sind also nicht verpflichtet die kompletten Informationen der ePA des Versicherten zu erfassen.

    • es ist Haftungsrechtlich sinnvoll, die Gründe für oder wider eines Zugriffs auf die ePA in die Primärdokumentation aufzunehmen
    • die ePA kann helfen Haftunsgrisiken zu mindern
    • der Patient hat die Möglichkeit zu klagen wenn der Leistungserbringer sich weigert Einsicht in die ePA zu nehmen
    • wie bei der analogen Diagnose gibt es keine Verpflichtung Fehldiagnosen zu melden
    • unberechtigte Zugriffe auf Erklärungen und Hinweise von Versicherten sind strafbewehrt (Zugriffe werden protokolliert)

    Weitere Informationen zur elektronischen Behandlungsdokumentation finden Sie hier.

    Pauschalen / Finanzierung

    ab 01.07.2023:

    Die Kosten für die Einführung der ePA in Praxis werden laut BMG Festlegung zur Finanzierungsvereinbarung über die monatliche TI-Pauschale abgedeckt. Mehr Informationen zur monatlichen TI-Pauschale bzw. deren Höhe gibt es bei der KBV.

    bis 30.06.2023:

    Finanzierungsvereinbarung, Anlage 10 (ePA, eRezept)
    Update ePA-Konnektor, einmalig je Vertragsarztpraxis400,00 €
    PVS-Anpassung ePA350,00 €
    Zuschlag ePA je Vertragsarztpraxis, quartalsweise23,25 €
    Zuschlag ePA Konnektor je Vertragsarztpraxis, quartalsweise4,50 €
    Finanzierungsvereinbarung, Anlage 11 (ePA 2.0)
    Update ePA-2.0-Konnektor, einmalig je Vertragsarztpraxis250,00 €
    PVS-Anpassung ePA200,00 €
    Zuschlag ePA 2.0 je Vertragsarztpraxis, quartalsweise3,50 €
    Zuschlag ePA 2.0 Konnektor je Vertragsarztpraxis, quartalsweise2,00 €

    Informationen zu Abgabe der notwendigen Eigenerklärung finden Sie in diesem PDF.