Einheitlicher Bewertungsmaßstab
Kompaktinformation
Abrechnung ambulanter Operationen
Im Zusammenhang mit ambulanten Operationen nach Kap. 31.2 EBM gelten folgende Regelungen
- OPS sind nur vom Operateur anzugeben, wenn Leistungen des Kap. 31.2 abgerechnet werden.
- Die Angabe des OP-Datums ist bei der Abrechnung der postoperativen Behandlung (Kap. 31.4) immer notwendig.
- Wenn der Operateur die postoperative Behandlung nicht selbst erbringt, wird diese Leistung an einen anderen Arzt überwiesen. Auf dieser Überweisung notiert der Operateur das OP-Datum und die Abrechnungsposition des Kap. 31.4 für den weiterbehandelnden Arzt.
Anpassung des Anhang 2 zum EBM an die OPS-Version 2025 mit Wirkung zum 01.01.2025
Anpassung des Anhang 2 zum EBM an die OPS-Version 2024 mit Wirkung zum 01.01.2024
Abrechnung im Rahmen eines ambulanten Eingriffs nach § 115b SGB V
Im EBM werden zunehmend Abrechnungsmöglichkeiten geschaffen, die sich auf die Regelungen des § 115b SGB V beziehen. Wenn wir diese Regelungen in der Thüringer Honorarvereinbarung mit den Thüringer Krankenkassen gemeinsam beschließen, gelten diese dann auch für die Thüringer Vertragsärzte.
Zum 01.07.2024 wurde die GOP 02344 (Perkutane Biopsie) in den EBM aufgenommen und vergütungstechnische Regelungen getroffen, die sich auf den AOP-Vertrag nach § 115b SGB V beziehen.
Dazu ist seit 01.07.2024 in der Thüringer Honorarvereinbarung folgendes geregelt:
Perkutane Biopsie nach GOP 02344 und Begleitleistungen im Rahmen eines ambulanten Eingriffs nach § 115b SGB V werden extrabudgetär vergütet. Voraussetzung ist, dass der entsprechende OPS gemäß Anhang 1 Abschnitt 2 des AOP-Vertrages nach § 115b SGB V in der Abrechnung angegeben wird. Ist ein zutreffender OPS angegeben, wird die GOP 02344 und zusätzlich auch die Gebührenordnungsposition des bildgebenden Verfahrens gemäß des v. g. Abschnitt 2 des AOP-Vertrages extrabudgetär vergütet. Die Umsetzung dieser Regelung durch die KV Thüringen erfolgt anhand der Angabe des OPS.
Abrechnung und Vergütung von Schutzimpfungen
- Die Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses sieht seit dem 01.07.2008 die Verwendung der darin festgelegten Dokumentationsnummern vor. Diese zwingend zu verwendenden Abrechnungspositionen sind tabellarisch dargestellt.
- Sie sind angehalten, die Hinweise aus der Tabelle zu beachten, damit das Ziel, das differenzierte Darstellen bestimmter Impfungen, auch erreicht wird. Begründungen zur Indikation bzw. Folgeimpfung sind nicht erforderlich. Impfvereinbarung Anlage 2
Abrechnungsbegründungen - Übersicht
Ambulante psychotherapeutische Versorgung
Beschlüsse Bewertungsausschuss/Erweiterter Bewertungsausschuss nach § 87 SGB V
- Amtliche Bekanntmachung: Institut des Bewertungsausschusses
- Informationen: KBV
Definition der K.O.-Leistungen
Delegierbare Leistungen
Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)
Empfehlungen zur Labordiagnostik
Um unsere Mitglieder bei der konkreten Indikationsstellung für einen ressourcenschonenden Umgang mit Labordiagnostik zu unterstützen, hat die KBV gemeinsam mit Berufsverbänden Empfehlungen zur Labordiagnostik entwickelt.
Früherkennungsuntersuchungen - Übersicht
Laborthemen
Nachfolgende Informationen beziehen sich auf Regelungen und Hinweise zur korrekten Beauftragung, Abrechnung und Vergütung von Laborleistungen.
- Übersicht der erforderlichen Abrechnungsbegründungen im Laborbereich - Kapitel 11, 19 und 32
- Regelungen und Hinweise zur korrekten Beauftragung und Abrechnung von Laborleistungen im ambulanten vertragsärztlichen Bereich sowie Empfehlungen für laboratoriumsmedizinische Stufendiagnostik finden Sie im Laborkompendium der KBV.