Beschäftigung eines Arztes in Weiterbildung
Ärzte in Weiterbildung können mit Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung beschäftigt und finanziell gefördert werden. Voraussetzung ist, dass der Arzt in Weiterbildung über eine Approbation (keine Berufserlaubnis) verfügt und der weiterbildende Arzt die Weiterbildungsermächtigung und die Zulassung als Weiterbildungsstätte von der Landesärztekammer erhalten hat.
Weiterbildungsermächtigte Vertragsärzte erhalten für jeden Arzt in Weiterbildung (AiW) im Fachgebiet des Weiterbilders für den Zusatzaufwand im ersten Jahr der Weiterbildung eine Förderung. Diese ist abhängig von der Zeit der Weiterbildung und ist in der Höhe gestaffelt für die ersten drei Monate, weitere drei Monate und die abschließenden sechs Monate der Weiterbildung.
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Rechtsgrundlagen
» § 98 Abs. 2 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
in Verbindung mit
» § 32 Abs. 2 Satz 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Förderung der ambulanten Facharzt-Weiterbildung
Die Weiterbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin wird bei ganztägiger Beschäftigung mit 5.000,00 € monatlich gefördert. Eine Förderung der fachärztlichen Weiterbildung erfolgt in gleicher Höhe, aufgrund gesetzlicher Vorgaben jedoch nur für ausgewählte Fachgruppen. Die förderfähigen Fachgebiete werden jährlich mit einer begrenzten Stellenzahl neu ausgewiesen.
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Formulare
- pdfAntrag auf Fördermittel zur Beschäftigung eines Arztes in Weiterbildung Allgemeinmedizin99 KB
- pdfAntrag auf Fördermittel zur Beschäftigung eines Arztes in Weiterbildung Facharzt nach Gesetz110 KB
- pdfAntrag auf Fördermittel zur Beschäftigung eines Arztes in Weiterbildung Facharzt nach Beschluss VV85 KB
Förderung der Kosten des eHBA
Auf Antrag erhält jeder Arzt/jede Ärztin in Weiterbildung 8,50 € pro Monat als anteilige Kosten des elektronischen Heilberufeausweises in der weiterbildenden Vertragsarztpraxis für die Monate, in welcher die geförderten ambulanten Weiterbildungsabschnitte absolviert.