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Zulassungsausschuss
Der Zulassungsausschuss entscheidet darüber, ob Ärzte und Psychotherapeuten im Rahmen einer Zulassung, Anstellung oder Ermächtigung an der ambulanten
Zulassungsausschuss
Der Zulassungsausschuss entscheidet darüber, ob Ärzte und Psychotherapeuten im Rahmen einer Zulassung, Anstellung oder Ermächtigung an der ambulanten Versorgung teilnehmen
Ruhen der Zulassung
Der Zulassungsausschuss kann das Ruhen der Zulassung genehmigen, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufgenommen oder nicht ausgeübt wird. Voraussetzung ist, dass die
Nebenbetriebsstätte (KV-Übergreifend)
Eine KV-übergreifende Tätigkeit an weiteren Orten (Nebenbetriebsstätten) außerhalb der Hauptpraxis muss durch den Zulassungsausschuss genehmigt werden.
Sonderbedarf
Ein Sonderbedarf kann durch den Zulassungsausschuss genehmigt werden, wenn die Besetzung eines zusätzlichen Vertragsarztsitzes in einem gesperrten Planungsbereich für die Sicherstellung
Nachbesetzungsverfahren
Verzichtet der Vertragsarzt auf seine Zulassung oder endet die Zulassung durch Entziehung oder Tod, kann der Vertragsarztsitz durch die Kassenärztliche Vereinigung
Beschluss Nr. 01/2024 des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in Thüringen vom 14. Februar 2024 Aufhebung des Beschlusses Nr. 05/2022 vom 9. Juni 2022 und Nr. 11/2022 vom 22. Dezember 2022
Jobsharing
Im Rahmen des Jobsharing unterscheidet man zwischen der Jobsharing-Berufsausübungsgemeinschaft und der Jobsharing-Anstellung.
Beide Möglichkeiten bestehen in Planungsbereichen, für die
Meldung Tätigkeitsaufnahme
Nachdem Sie durch den Zulassungsausschuss Ihren Versorgungsauftrag erhalten haben, bekommen Sie zeitnah nach der Sitzung das Formular zur Tätigkeitsaufnahme per Post