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Zulassungsausschuss
Der Zulassungsausschuss entscheidet darüber, ob Ärzte und Psychotherapeuten im Rahmen einer Zulassung, Anstellung oder Ermächtigung an der ambulanten
Zulassungsausschuss
Der Zulassungsausschuss entscheidet darüber, ob Ärzte und Psychotherapeuten im Rahmen einer Zulassung, Anstellung oder Ermächtigung an der ambulanten Versorgung teilnehmen
Ruhen der Zulassung
Der Zulassungsausschuss kann das Ruhen der Zulassung genehmigen, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufgenommen oder nicht ausgeübt wird. Voraussetzung ist, dass die
Nebenbetriebsstätte (KV-Übergreifend)
Eine KV-übergreifende Tätigkeit an weiteren Orten (Nebenbetriebsstätten) außerhalb der Hauptpraxis muss durch den Zulassungsausschuss genehmigt werden.
Sonderbedarf
Ein Sonderbedarf kann durch den Zulassungsausschuss genehmigt werden, wenn die Besetzung eines zusätzlichen Vertragsarztsitzes in einem gesperrten Planungsbereich für die Sicherstellung
Nachbesetzungsverfahren
Verzichtet der Vertragsarzt auf seine Zulassung oder endet die Zulassung durch Entziehung oder Tod, kann der Vertragsarztsitz durch die Kassenärztliche Vereinigung
Angestellter Arzt im Jobsharing
Ärzte können bei zugelassenen Vertragsärzten oder medizinischen Versorgungszentren (MVZ) angestellt werden. Die Anstellung ist durch den Zulassungsausschuss zu
ZULASSUNGSAUSSCHUSS FÜR ÄRZTE IN THÜRINGEN Gemeinsames Gremium der Selbstverwaltung von Krankenkassen und Vertragsärzten - Geschäftsstelle - Zulassungsausschuss für Ärzte · Zum Hospitalgraben 8