kvt Kassenärztliche
Vereinigung Thüringen

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Elektronisches Rezept - eRezept (Verordnung)

Wir möchten Sie bei der Nutzung des eRezepts bestmöglich unterstützen und begleiten. Aus diesem Grund stellt diese Seite für Sie Informationen bereit, die regelmäßig zu Themen rund um das eRezept erweitert werden.

 

Das eRezept in der Anwendung - Virtuelle Schulungen verschiedener PVS-Anbieter

Die Aufzeichnungen zur Veranstaltung „gematik trifft: Kassenärztliche Vereinigungen zum E-Rezept vom 20.09.2023“ inklusive der insgesamt 11 virtuellen Schulungen der PVS-Anbieter finden Sie hier.

 

Schon probiert?

Die gematik zeigt hier, wie Sie ganz einfach ein eRezept testen können, bevor Sie es in der Praxis anwenden.

Zum „Test-eRezept“

 

Patienteninformationen

Plakate, Patienteninformationen sowie Erklärfilme für Ihr Wartezimmer finden Sie in diesem Infopaketder gematik.

 


 

eRezept-Serie Teil 1 – Technische Voraussetzungen

  • Bitte prüfen Sie anhand dieser Checkliste der KBV, ob Sie neben der Anbindung an die Telematik-Infrastruktur (TI) über alle in der Praxis notwendigen Komponenten verfügen.
     
  • Zum Ausstellen von elektronischen Rezepten (eRezept) ist die Anbindung an die TI mit einem Konnektor ab der Version PTV4+ Voraussetzung. Alle Konnektor-Hersteller bieten dieses Software-Update an. Es erweitert die Signierfunktion um die Komfortsignatur, die für das eRezept empfohlen wird.
     
  • Auch das Praxisverwaltungssystem (PVS) muss eRezept-tauglich sein. Hierfür stellen die Verordnungssoftware-Anbieter ein Update zur Verfügung. Für die Installation oder Freischaltung des eRezept-Moduls ist der jeweilige Verordnungssoftware-Anbieter zuständig.

    In diesem Zusammenhang sollten Sie außerdem die Laufzeit aller bereits vorhandenen TI-Komponenten durch Ihren PVS-Anbieter überprüfen lassen. Die KBV gibt hierzu einen Überblick.
     
  • Große Bedeutung kommt dem elektronische Heilberufsausweis (eHBA) zu. Der eHBA der zweiten Generation wird benötigt für die Identifizierung der verschreibenden Person im elektronischen Netz. Nur der eHBA ermöglicht die qualifizierte elektronische Signatur (QES), die rechtssichere elektronische Unterschrift für digitale Dokumente wie den eArztbrief, die eAU und das eRezept. Die SMC-B-Karte reicht zum Signieren eines eRezepts nicht aus.

    Ein häufiger Irrtum bezüglich des eHBA ist, dass nur ein eHBA pro Praxis notwendig sei. Dem ist nicht so! Für die Verwendung des eRezepts muss jede verschreibende Person mit dem eigenen eHBA signieren. Bitte beantragen Sie rechtzeitig Ihren elektronischen Heilberufsausweis bei Ihrer Landesärztekammer. Sie erhalten zusätzlich eine PIN, welche zur Aktivierung (innerhalb von 28 Tagen nach Erhalt) sowie für die Signaturfreigabe benötigt wird.
     
  • Des Weiteren sollten Sie überprüfen, ob Sie in Ihrer Praxis einen Laser- oder Tintenstrahldrucker mit einer Auflösung von mindestens 300 dpi zur Verfügung haben. Dieser ist notwendig, um beispielsweise für Pflegeheimbewohner oder auf Wunsch des Patienten einen Ausdruck zu erzeugen.

 

Weiterführende Informationen zu technischen Voraussetzungen und zur Finanzierung finden Sie auch auf der KVT-Themenseite zur Telematik-Infrastruktur.

eRezept-Serie Teil 2 – Die elektronische Signatur

Das elektronische Rezept (eRezept) muss mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur (QES) unterschrieben werden. Hierbei signiert jeder verordnende Arzt das eRezept persönlich mit seinem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) der zweiten Generation und der dazugehörigen Signatur-PIN (bei Ihrer Landesärztekammer auf Antrag erhältlich). Die Signatur mittels Praxisausweis (SMC-B) ist beim eRezept nicht vorgesehen.

Mit der erfolgten elektronischen Signatur im Verordnungsvorgang wird das ausgestellte eRezept direkt an den zentralen eRezept-Server der Telematik-Infrastruktur (TI) übermittelt. Von dort ruft die Apotheke später die Rezeptdaten ab. Das eRezept muss immer eine qualifizierte elektronische Signatur enthalten und kann ohne selbige nicht auf den TI-Server geladen werden. Der Fachdienst in der TI prüft das Vorhandensein der Signatur.

Zur Praxisausstattung gehört neben der eRezept-tauglichen Praxissoftware ebenso mindestens ein Konnektor ab der Version PTV4+, welcher verschiedene elektronische Signaturverfahren ermöglicht. Dieser wird für den eHBA genutzt und sollte in einem geschützten und überwachten Bereich der Praxisräume stehen.

Bisherige Erfahrungen mit der elektronischen Signatur zeigen, dass vor allem die Einzelsignatur im normalen Praxisalltag viel Zeit in Anspruch nimmt. Daher hat die gematik mehrere Optionen zur praxistauglichen Nutzung entwickelt.
 

  • Komfortsignatur

    Die KBV empfiehlt für eRezepte die Komfortsignatur. Damit kann der Arzt innerhalb von 24 Stunden bis zu 250 Rezepte und andere Dokumente signieren ohne für jedes Rezept die PIN eingeben zu müssen. Wenn der eHBA für die Komfortsignatur des eRezepts gesteckt und mittels einmaliger PIN-Eingabe freigeschaltet wird, steht er in diesem Zeitraum gleichzeitig auch für die Signatur von Arztbriefen, Notfalldatensätzen etc. zur Verfügung. Die Freischaltung der Komfortsignatur erfolgt dabei je Heilberufsausweis separat für jeden verordnenden Arzt der Praxis. Wenn mehrere Ärztinnen und Ärzte zeitgleich die Komfortsignatur aktivieren möchten, werden ggf. mehrere Kartenterminals benötigt. In ein Kartenterminal können zwei Heilberufsausweise gesteckt werden. Mit der Entnahme des eHBA aus dem Lesegerät wird die Komfortsignatur automatisch beendet.
     
  • Stapelsignatur für vorbereitete Dokumente

    Es besteht die Möglichkeit, einen Stapel vorbereiteter eRezepte auf einen Schlag mit der Stapelsignatur zu signieren: In Kombination mit dem Komfortsignaturmodus können mit einem einzigen Klick sämtliche Dokumente im Stapel signiert werden, zum Beispiel am Ende eines Praxistages. Allerdings verzögert diese Art der Umsetzung die Bereitstellung der Rezepte auf dem TI-Server, da diese erst nach Ihrer Signierung zur Einlösung in der Apotheke freigegeben werden können.
     
  • Einzelsignatur ohne Komfortsignatur für wenige Rezeptausstellungen

    Für die Einzelsignaturen ohne Komfortfunktion muss der Arzt bei jeder Signatur die PIN für den eHBA neu eingeben. Die Einzelsignatur wird deshalb nur für Praxen empfohlen, in denen nicht viel signiert wird.
     

Jedes Praxisverwaltungssystem, so die Vorgabe der gematik, sollte alle drei Varianten anbieten, sodass Praxen die Wahl haben. Medizinische Fachangestellte und andere Praxismitarbeiter können Arzneimittelverordnung vorbereiten. Entscheidend ist, dass der verordnende Arzt sie nach sorgfältiger Prüfung persönlich elektronisch unterschreibt. Hierfür sollten im PVS differenzierte Zugriffsrechte für die Mitarbeitenden eingerichtet werden.

Beim eRezept müssen Ausstellungs- und Signaturdatum übereinstimmen. Dies spielt eine Rolle, wenn Verordnungen vorbereitet werden, etwa wenn ein Patient telefonisch um ein Rezept bittet, welches der Patient am nächsten Tag z. B. als Ausdruck abholen möchte oder die Freigabe des eRezeptes erst nach weiterer Diagnostik oder Auswertung erfolgen soll.

Wird ein Token-Ausdruck des eRezepts erstellt, ist eine handschriftliche Unterzeichnung nicht notwendig. Die elektronische Signatur des eRezepts ist rechtsgültig.

Der Arzt, der das eRezept mit seinem eHBA signiert, trägt die Verantwortung für die Verordnung. Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung dürfen grundsätzlich auch eRezepte ausstellen, wenn sie selbst einen eHBA haben. Im Datensatz erscheint dann zusätzlich auch die LANR des verantwortlichen weiterbildenden Arztes (hierzu mehr in Teil 3).

Hinweis:

Praxen, die Probleme mit der Dauer des digitalen Signiervorgangs beim eRezept haben, wird empfohlen, sich an Ihren PVS-Anbieter zu wenden. Auch auf die Übermittlung von sonstigen Fehlermeldungen sind die Anbieter angewiesen, um mit entsprechenden Updates darauf reagieren zu können. Achten Sie in diesem Zusammenhang auf die regelmäßige Aktualisierung Ihrer PVS-Version.

eRezept-Serie Teil 3 – Wer darf eRezepte signieren und worauf ist zu achten?

Im zweiten Teil unserer eRezept-Serie haben wir besprochen, dass bei allen elektronischen Verordnungen eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) erforderlich ist. Diese identifiziert den verordnenden Arzt innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI) und wird über den persönlichen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) geleistet. Die SMC-B-Karte im Konnektor schließt lediglich die Betriebsstätte an die TI an, für die persönliche Identifikation der eRezept-ausstellenden Person reicht dies selbstverständlich nicht aus. Hieraus ergibt sich konsequenterweise, dass jeder Arzt bzw. jede Ärztin, sofern er oder sie eRezepte ausstellt, alle eRezepte mit einem eigenen eHBA signieren muss.

Besonders in Gemeinschaftspraxen, aber auch um die Vorbereitung von eRezepten durch MFA zu ermöglichen, wird empfohlen, die Zugriffsrechte in Ihrer Praxissoftware entsprechend zu konfigurieren. Jeder Mitarbeitende sollte seine eigene Benutzerkennung verwenden, damit Verordnungsvorgänge nachvollziehbar sind und beispielsweise jede verordnende Person auch nur die eRezepte der eigenen Patient:innen zur QES vorgelegt bekommt. Als weiteres Sicherheitselement fungiert die dem eHBA zugehörige PIN, welche ausschließlich dem Inhaber des Heilberufsausweises bekannt sein darf.

Auf diese Weise können auch Praxen mit mehreren verordnenden Ärztinnen und Ärzte bequem den Komfortsignaturmodus nutzen. Sie können in einem Kartenlesegerät (Konnektor ab der Version PTV4+) bis zu zwei eHBA stecken und mit der jeweiligen PIN freischalten. Die Signatur erfolgt aus dem Praxisverwaltungssystem. Wie die Unterscheidung der einzelnen Verordnenden funktioniert, ist je nach Praxisverwaltungssystem unterschiedlich dargestellt. Wenden Sie sich für die individuelle Konfiguration bitte an Ihren PVS-Anbieter.
 

Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung dürfen eRezepte ausstellen

Für den Fall, dass Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung eRezepte ausstellen, benötigen sie einen eigenen eHBA, da sie als ausstellende Person nach den Vorgaben der Arzneimittelverschreibungsverordnung namentlich im eRezept hinterlegt sein müssen. Auch sie unterschreiben die eRezepte mit ihrer QES.

Die weiterbildende Person leitet, beaufsichtigt und verantwortet die (elektronische) Rezeptausstellung persönlich in der Weiterbildungspraxis. Da es sich um eine Leistung des Vertragsarztes handelt, der die Weiterbildungsbefugnis hat, muss dessen LANR im eRezept enthalten sein. Ebenso sind die Praxisdaten der weiterbildenden Betriebsstätte zu übermitteln. Sofern die Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung bereits eine LANR besitzt, kann diese ebenfalls angegeben werden.

Insbesondere beim eRezept ist zu beachten, dass die im Datensatz als ausstellend angegebene Person auch mit ihrem eigenen eHBA signiert, um Zurückweisungen durch Apotheken zu vermeiden. In diesem Fall sind im elektronischen Datensatz des eRezeptes also zwei Verordnerdaten angegeben. Das hat in diesem Fall seine Richtigkeit und darf nicht zu einer Ablehnung bei der Bearbeitung in der Apotheke führen.
 

Was ist im Falle von Vertretungskonstellationen zu beachten?

Kollegiale Vertretung (nach § 20 Musterberufsordnung): Abwesende Ärztinnen und Ärzte lassen sich von fachgleichen Ärztinnen und Ärzten in deren Praxis vertreten. Die Abrechnung erfolgt über die LANR und die BSNR der Vertretung. Im Datensatz der elektronischen Verordnung oder Bescheinigung erfolgt keine Kennzeichnung einer Vertretungskonstellation, es werden die Daten der ausstellenden Person (Vertretung) und der vertretenden Praxis übermittelt. Die vertretende Person behandelt die Versicherten als eigene Patienten.

Persönliche Vertretung: Ein Vertreter oder eine Vertreterin wird in der Praxis der zu vertretenden Person tätig, bspw. als deren Sicherstellungsassistent:in im Falle von Kindererziehungszeiten. Rechtsgrundlage ist in diesem Fall § 32 Abs. 2, Satz 2 Ärzte-Zulassungsverordnung. Die Abrechnung erfolgt über die LANR und BSNR der zu vertretenden Person. Es muss eine Kennzeichnung der Vertretung entsprechend den Vorgaben der Technischen Anlage erfolgen. Es werden die Daten der ausstellenden Person (Vertretung) sowie der zu vertretenden Person und deren Praxis übermittelt. Auch hier werden also zwei Verordnerdaten im elektronischen Datensatz hinterlegt.
 

Merke:
Elektronische Verordnungen oder Bescheinigungen sind immer von der ausstellenden Person mit eigenem eHBA qualifiziert elektronisch zu signieren. 

Die KBV hat die wichtigsten Informationen zum aktuellen Thema auf Ihrer Website zusammengefasst.

eRezept-Serie Teil 4 – Einlösewege des eRezepts

Zum derzeitigen Stand (Oktober 2023) sind für das Einlösen des eRezepts drei Wege etabliert:

  • die elektronische Gesundheitskarte der versicherten Person (eGK)

  • die eRezept-App der gematik

  • der Tokenausdruck

Für die Ausstellung eines eRezeptes in der Arztpraxis ist es irrelevant, für welchen der drei Einlösewege sich die Patient:innen entscheiden: Sie bearbeiten und stellen ein eRezept analog zum Muster 16 in Ihrer Software aus. Je nach PVS-Anbieter haben Sie in der Regel im letzten Schritt die Möglichkeit, für jede Verordnung auszuwählen, ob ein klassisches Papierrezept oder ein eRezept erzeugt werden soll.

Das eRezept signieren Sie mittels qualifizierter elektronischer Signatur (QES). Anschließend wird die elektronische Verordnung verschlüsselt über die Telematikinfrastruktur (TI) auf den eRezept-Server geladen und kann von dort durch die beliefernde Apotheke abgerufen werden. Auf Wunsch der Patient:innen können Sie das eRezept natürlich auch als Papierversion in Form eines Tokens ausdrucken.

In einer Infoveranstaltung haben verschiedene PVS-Anbieter ihre eRezept-Funktion vorgestellt. Die Aufzeichnungen finden Sie hier.

  • Um Zugang zu den ausgestellten Verordnungen zu erhalten, können die Patient:innen ganz einfach ihre eGKnutzen. Diese wird in der Apotheke in ein Kartenterminal eingesteckt und funktioniert nun als Schlüssel, der ohne PIN-Eingabe die versicherte Person innerhalb der TI identifiziert und die elektronische Verordnung direkt vom eRezept-Server für die Versorgung freigibt.

  • Analog kann die Verordnung über die eRezept-App auf dem Smartphone der versicherten Person als QR-Code abgerufen und in der Apotheke vorgelegt werden. Dieser QR-Code funktioniert ähnlich wie die eGK als Schlüssel und gibt die Verordnung in der Apotheke frei. Um die eRezept-App zu nutzen, benötigt die versicherte Person ein NFC-fähiges Smartphone (mindestens mit Betriebssystem Android 7 oder iOS 15) und eine NFC-fähige eGK mit der zugehörigen PIN. Diese können bei der jeweiligen Krankenkasse beantragt werden. Mithilfe der eRezept-App können Patient:innen ihre elektronischen Arzneimittelverordnungen flexibel einsehen und verwalten. Außerdem können Patient:innen über die eRezept-App quasi von zu Hause aus ihre Apotheke mit der Belieferung ihres eRezeptes beauftragen, indem sie die Verordnung direkt an diese Apotheke übermitteln.

  • Der Tokenausdruck kann analog zum Muster 16 bis zu drei Verordnungen auf einem Blatt Papier enthalten. Dabei wird jede Verordnungszeile durch einen eigenen QR-Code dargestellt, welcher in der Apotheke eingescannt werden kann.

Generell bietet das eRezept den großen Vorteil, dass jede Verordnung einzeln eingelöst und beliefert werden kann. So wird es Patient:innen erleichtert, verordnete Medikamente nötigenfalls von verschiedenen Apotheken zu beziehen, beispielsweise bei Lieferschwierigkeiten für ein einzelnes Arzneimittel, ohne dass neue Verordnungen ausgestellt werden müssen. Dabei kann selbstverständlich auch jede elektronische Arzneimittelverordnung nur einmal eingelöst werden. Sobald eine Apotheke den Datensatz des verordneten Medikamentes vom eRezept-Server abgerufen und als „beliefert“ gekennzeichnet hat, ist ein erneuter Zugriff auf die Verordnung weder durch eine andere Apotheke noch durch die rezeptausstellende Praxis möglich.

Wichtig hierbei ist, dass sowohl QR-Code als auch eGK als eine Art Schlüssel funktionieren, mit welchem auf den eRezept-Datensatz auf dem TI-Server zugegriffen werden kann. Das eRezept wird nicht auf der eGK oder in der App gespeichert. Daher muss, abgesehen von einem gewünschten Tokenausdruck, nicht in der Praxis entschieden werden, ob der Patient die eGK oder die eRezept-App verwenden wird.

 

In welchen Fällen wird Muster 16 weiter verwendet?

Das Muster 16 wird auch in Zukunft weiterhin notwendig sein, zum einen, wenn aufgrund von kurzfristigen Störungen die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Verordnung nicht gegeben sein sollten (z.B. Softwarefehler oder Ausfall der TI) oder zum anderen für die Versorgung im Hausbesuch bzw. im Pflegeheim. Des Weiteren ist das eRezept nach aktuellem Stand nur für die Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen möglich. Für alle anderen Verordnungen verwenden Sie dieselben Muster wie bisher.

Inwieweit elektronische Verordnungen zu Lasten anderer Kostenträger (Private Krankenversicherung, Unfallversicherungsträger, Berufsgenossenschaften usw.) möglich sind, hängt von Ihrer Praxisverwaltungssoftware ab. Die Verordnung anderer Produktgruppen, wie beispielsweise Betäubungsmittel, Hilfsmittel oder Krankenpflege, sollen zukünftig ebenfalls stufenweise in die elektronische Verordnung überführt werden.

Ein Infoblatt für Patienten sowie weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der KBV.

eRezept-Serie Teil 5 – Rezeptausstellung und Mehrfachverordnung

Was kann verordnet werden?

Das eRezept löst zum 01.01.2024 das Muster 16 zunächst für die verschreibungspflichtigen Arzneimittel ab. Es ist geplant, auch weitere Verordnungen zu digitalisieren, etwa Betäubungsmittel- und T‑Rezepte, Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen sowie Hilfs- und Heilmitteln oder Sprechstundenbedarf.
 

Die Rezeptausstellung

Die Auswahl und Verordnung der Arzneimittel erfolgt wie bisher über die Verordnungssoftware, welche die aktuellen Arzneimittelstammdaten enthält. Wie verschiedene PVS-Anbieter das eRezept-Modul konkret umgesetzt haben, können Sie zum Beispiel in virtuellen Schulungen auf der Seite der gematik erfahren.

Für Ihr Verordnungsverhalten im Praxisalltag ergeben sich durch die Digitalisierung einige Vorteile. Zum einen können MFA weiterhin Rezepte vorbereiten und zur Signatur im PVS hinterlegen. Mithilfe des Komfortsignaturmodus ist der Signiervorgang auch für mehrere Verordnungen hintereinander bequem vom Sprechzimmer aus möglich – häufige Unterbrechungen, um einzelne Verordnungen zu unterschreiben, können entfallen.

Des Weiteren können eRezepte auch ausgestellt und auf den TI-Server geladen werden, ohne das Patient:innen persönlich in der Praxis erscheinen müssen, da die Übergabe eines Papierrezeptes nicht zwingend erforderlich ist.

Entgegen eines geläufigen Irrtums ist die Verordnung als eRezept außerdem unabhängig vom Stecken der eGK in der Praxis. Mittels der QES wird das eRezept automatisch auf dem eRezeptserver freigegeben, es erfolgt keine Speicherung der Verordnungen auf der eGK der Patien:innen oder innerhalb der eRezept-App. Beide Funktionen dienen lediglich als Identifikationsschlüssel für den Zugriff auf den eRezept-Fachdienst bei der Einlösung der Verordnung in der Apotheke. Abrechnungstechnisch ist das Einlesen der eGK relevant und soll daher mindestens einmal im Quartal erfolgen. Alle weiteren Verordnungen im selben Quartal können ohne Stecken der Karte ausgestellt werden – vorausgesetzt der Patient bzw. die Patientin ist mitsamt Versichertennummer in Ihrem PVS hinterlegt. Nähere Informationen zum Thema QES und Einlösewege finden Sie in den Teilen 2 und 4.
 

Mehrfachverordnungen

Vertragsärzt:innen können ihren chronisch kranken Patient:innen für die Dauermedikation bis zu vier identische eRezepte gleichzeitig ausstellen, die nacheinander und in definierten Zeiträumen einzulösen sind. Diese erlauben eine sich nach der Erstabgabe des Arzneimittels bis zu dreimal wiederholende Abgabe in einem jeweils durch die verordnende Person festgelegten Zeitraum innerhalb eines Jahres. Dementsprechend ist es nicht möglich, alle Verordnungen zeitgleich einzulösen. Dabei liegt es stets im Ermessen der verordnenden Person, ob dieses Vorgehen für einzelne Patient:innen in Frage kommt oder ob vor jeder Folgeverordnung eine Konsultation medizinisch notwendig ist.

Die KBV informiert auf ihrer Website ausführlich zum Vorgehen bei der Mehrfachverordnung. Hier wird auch auf abrechnungsrelevante Fragestellungen hingewiesen, welche sich beim Thema Mehrfachverordnung ergeben.

Die Teile der Mehrfachverordnungen können nicht nachträglich geändert werden. Sie haben alle exakt den gleichen Inhalt. Wenn sich die Medikation des bzw. der Versicherten ändert, können Sie die noch nicht eingelösten Teile der Mehrfachverordnung löschen und neue Rezepte ausstellen.
 

Vorgehen bei Rezeptänderung

Anders als bei Muster 16 entspricht jedes verordnete Arzneimittel einem separaten eRezept-Datensatz und erfordert jeweils eine QES (vereinfacht durch die Komfortsignatur, siehe Teil 3). Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass die Einzelverordnungen nicht aneinander gebunden sind und separat eingelöst oder storniert werden können. Dementsprechend können Sie auf dem Tokenausdruck bis zu drei eRezepte (abgebildet durch QR-Codes, siehe Teil 4) zusammenfassen.

Wurde ein eRezept mittels QES signiert und an den eRezept-Server der TI übermittelt, so ist eine nachträgliche Änderung des digital erzeugten Datensatzes zu dieser Verordnung nicht mehr möglich. Wenn nach der Ausstellung der elektronischen Verordnung eine Korrektur vorzunehmen ist, muss das ursprüngliche eRezept auf dem Fachdienst der TI gelöscht und die alternative Verordnung neu ausgestellt werden.

Der Zugriff auf eine aktivierte Verordnung ist nur möglich, solange diese nicht beispielsweise in der Apotheke bereits vom Server abgerufen und beliefert bzw. anderweitig bearbeitet wurde. Sobald eine Apotheke ein eRezept „in Bearbeitung“ hat, erhält weder eine andere Apotheke noch die ausstellende Praxis Zugang zu diesem. Nach aktuellem Stand (Oktober 2023) wird der eRezept-Status im PVS nach der Freigabe nicht weiter aktualisiert. Das heißt, im Moment ist für die verordnende Person nicht ersichtlich, ob ein eRezept bereits eingelöst wurde (analog Muster 16).

Wir empfehlen aus diesem Grund, im Fall einer erforderlichen Neuausstellung eines eRezeptes bei Rücksprachen mit Apotheken um die Freigabe der ursprünglichen Verordnung auf dem eRezept-Server zu bitten. So können Sie selbst die Löschung des eRezeptes und infolgedessen die neue Verordnung in Ihrem PVS dokumentieren.

Auch Apotheker:innen sind berechtigt, eRezepte zu löschen bzw. mittels eigenem eHBA entsprechend des Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung nach § 129 SGB V Anpassungen an der elektronischen Verordnung vorzunehmen (analog Muster 16 mit oder ohne Arztrücksprache). Die Änderung wird nachvollziehbar im Dispensierdatensatz hinterlegt und signiert. Nicht in jedem Fall ist daher eine Neuausstellung der Verordnung notwendig.
 

Erforderliche Angaben auf dem eRezept

Das eRezept unterliegt denselben Vorgaben und rechtlichen Rahmenbedingen wie das Muster 16. Hierzu zählen nach AMVV § 2 Satz 1:

  • eindeutige Verordnung

  • Dosierangabe

  • vollständige Patientendaten

  • vollständige Verordnerdaten

  • persönliche Unterschrift in Form der qualifizierten elektonischen Signatur QES

  • Ausstelldatum muss mit Signaturdatum übereinstimmen

  • Gültigkeit der Verordnung 28 Tage

Bitte beachten Sie: auch für elektronisch ausgestellte Verordnungen gilt das bekannte Zuweisungsverbot nach § 11 ApoG. Rezepte dürfen nicht durch die ausstellende Arztpraxis an eine bestimmte Apotheke übermittelt werden (Ausnahme anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen), selbst wenn Patient:innen dies wünschen.
 

Einfach mal ausprobieren

Um das Vorgehen bei der Ausstellung eines eRezeptes zu üben und sich an die neuen Funktionen im PVS heranzutasten, stellt die gematik ein Test-eRezept zur Verfügung. Wenn Sie sich mit der Vorgehensweise vertraut gemacht haben, können Sie schrittweise anfangen, das eRezept für vereinzelte Patient:innen auszustellen und in Ihre Praxisabläufe zu integrieren.