kvt Kassenärztliche
Vereinigung Thüringen

2024-04-03 - Sonderticker KW 14

Geplante Zuschläge bei ambulanten Operationen für höheren Hygieneaufwand ab 01.01.2024 + Vor- und Nachsorge bei Hybrid-DRG: Prä- und postoperative Leistungen sind ab 01.01.2024 nach EBM abrechenbar

+++ Geplante Zuschläge bei ambulanten Operationen für höheren Hygieneaufwand ab 01.01.2024 +++

Für ambulante Operationen (Kap. 31.2) sollen zusätzliche Zuschläge für den höheren Hygieneaufwand vereinbart werden. Ärzte können diese dann rückwirkend zum 1. Januar geltend machen. Die Beratungen im Bewertungsausschuss stehen kurz vor dem Abschluss, konnten jedoch nicht bis zum Ende des ersten Quartals beendet werden. Der Abschluss wird bis Mitte April erwartet.

Achtung!
Die neuen Hygiene-Zuschläge wird die KV Thüringen automatisch zusetzen, wenn diese in der Art beschlossen werden, wie es die derzeitigen Entwürfe vorsehen.

 

+++ Vor- und Nachsorge bei Hybrid-DRG: Prä- und postoperative Leistungen sind ab 01.01.2024 nach EBM abrechenbar +++

In den vergangenen Tickern haben wir bereits auf die Abrechnungsmodalitäten zu den Hybrid-DRG hingewiesen. Jede Hybrid-DRG umfasst alle Untersuchungen und Behandlungen, die im unmittelbaren Kontext der Operation am OP-Tag oder den OP-Tagen in der Einrichtung durchgeführt werden, die den Eingriff vornimmt. Dies reicht von der Narkose, der Operationsvorbereitung bis zur postoperativen Überwachung beziehungsweise Nachbeobachtung. Voruntersuchungen und Nachsorgen an anderen Tagen sind nicht von der Hybrid-DRG umfasst.

Der Bewertungsausschuss hat dazu folgende EBM-Änderungen beschlossen:

1. Präoperative Untersuchungen sind wie gewohnt von Haus- oder Kinderärzten nach Kap. 31.1 abrechenbar

Das gilt für die präoperative Untersuchung vor einer Hybrid-DRG.
--> Hier ist ggf. eine Nachmeldung für die Quartalsabrechnung 1/2024 notwendig, wenn diese GOP noch nicht erfasst wurden.
--> Patientenbezogenen Zuarbeiten bitte bis spätestens 26.04.2024 an unsere Abrechnungsabteilung schriftlich senden.

2. Postoperative Behandlung nach Kap. 31.4

Hier muss von der operierenden Einrichtung differenziert werden. Eine Information vom Operateur an die nachbehandelnden Ärzte ist notwendig:

a) Wenn das Hybrid-DRG im Anhang 2 zum EBM als OPS enthalten ist, sollte der Operateur die zutreffende GOP gemäß Anhang 2 des EBM dem nachbehandelnden Arzt benennen. Die Abrechnung der zutreffenden Pauschale aus Kap. 31.4 erfolgt wie bisher üblich.

b) Wenn das Hybrid-DRG nicht im Anhang 2 zum EBM als OPS enthalten ist, muss der Operateur dies dem Nachbehandler mitteilen. Die Abrechnung erfolgt wie folgt:

· GOP 31600 für Ärzte des hausärztlichen Versorgungsbereichs auf Überweisung des niedergelassenen Operateurs inkl. Angabe der GOP 88110
· GOP 31611 für Operateure inkl. Angabe der GOP 88110
· GOP 31610 für Fachärzte auf Überweisung des niedergelassenen Operateurs inkl. Angabe der GOP 88110

--> Es können somit Nacharbeiten für die Leistungen ab 01.01.2024 notwendig werden wenn diese GOP noch nicht erfasst wurden.
--> Patientenbezogenen Zuarbeiten bitte bis spätestens 26.04.2024 an unsere Abrechnungsabteilung schriftlich senden.

Achtung!
Für die Eingriffe 5-490.0, 5-490.x, 5-490.y, 5-491.0, 5-492.1, 5-561.2, 5-581.0, 5-581.x und 5-581.y nach Hybrid-DRG sind keine postoperativen Leistungen nach Kap. 31.4 berechnungsfähig!


Eine umfassende Übersicht der Regelungen zu Hybrid-DRG finden Sie auf unserer Webseite.