kvt Kassenärztliche
Vereinigung Thüringen

Ärzte & Psychotherapeuten
zurück zur Übersicht

Hybrid-DRG-Grouper bleibt einzige Entscheidungsgrundlage der Hybrid-DRG-Abrechnung

Nur über die Erfassung aller notwendigen Daten im Hybrid-DRG-Grouper können diese korrekt ermittelt und abgerechnet werden. Das Ergebnis aus dem Hybrid-DRG-Grouper ist bindend. Wenn eine Hybrid-DRG ausgegeben wird, ist die OP als Hybrid-DRG abzurechnen, andernfalls nicht.

Hybrid-DRG-Abrechnung im Jahr 2025


Technische Änderung bei der Abrechnung der Hybrid-DRG 

Ab dem Jahr 2025 gelten neue Vorgaben für die Ärzte, die uns mit der Abrechnung und Vergütung der Hybrid-DRG beauftragt haben. Die gesondert im PVS erstellten Abrechnungsdateien werden über das Onlineportal der KVT (KVTOP) hochgeladen. Dort sind dann auch die Rückmeldungen einsehbar. Diese Funktion ist seit 08.01.2025 freigeschaltet.

Die Übertragung erfolgt nicht mehr zwingend quartalsweise. Wir bitten um ein 2-wöchiges oder monatliches Abrechnungsintervall, je nach Umfang der abzurechnenden Eingriffe.
 

Neue Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung

Die neue Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung regelt in der Anlage 1 den Hybrid-DRG-Leistungskatalog sowie in Anlage 2 die Fallpauschalen und deren Bewertungen. 

Achtung! Im Absatz 5 des § 5 (Vergütung für Leistungen) ist geregelt, welche Leistungen nicht zusätzlich zu einer Fallpauschale abrechenbar sind.

Die folgenden Leistungen sind nicht zusätzlich zu einer Fallpauschale abrechenbar: 

  • eine weitere Fallpauschale gemäß Anlage 1 dieser Vereinbarung oder ein Eingriff nach EBM am Tag,
  • Aufklärung des Patienten über den vorgesehenen Eingriff,
  • perioperative Anästhesieleistungen beginnend mit der Feststellung der Operationsfähigkeit im Hinblick auf das Narkoserisiko, z. B. gemäß ASA, inklusive Anästhesieaufklärung, und Prämedikation,
  • perioperative Laboruntersuchungen,
  • erstmalige histopathologische und zytologische Beurteilung von intraoperativ entnommenen Material gemäß Indikation und diagnostischer oder therapeutischer Fragestellung,
  • perioperative bildgebende Verfahren,
  • postoperative Überwachung und Nachbeobachtung,
  • Sachkosten und Arzneimittel mit Ausnahme von Sprechstundenbedarf,
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung,
  • ärztliche Abschlussuntersuchung(en),
  • Dokumentation(en),
  • Erstellung und Übermittlung eines Abschlussberichts an den weiterbehandelnden Arzt mit mindestens folgenden Informationen: Diagnose, Therapieangaben, gegebenenfalls angezeigte Rehabilitationsmaßnahmen sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit,
  • Aushändigung des Abschlussberichts an die Versicherten.

Die v. g. Leistungen können nicht nach EBM abgerechnet bzw. veranlasst werden. Die Aufteilung des Honorars erfolgt im Innenverhältnis zwischen den beteiligten Praxen. Vorgaben dazu gibt es nicht.

Achtung! Die nicht über EBM abrechenbaren perioperativen Leistungen müssen auf den Überweisungsscheinen durch die operierende (abrechnende) Einrichtung auch explizit als Leistung im Zusammenhang mit einem Hybrid-DRG gekennzeichnet werden, damit diese Leistungen nicht versehentlich nach EBM abgerechnet werden. Der Aufdruck "Hybrid-DRG" auf dem Überweisungsschein sowie die Information über die interne Verrechnung ist also sehr wichtig. 

Folgende Leistungen können zusätzlich zur Fallpauschale von Vertragsärzten abgerechnet werden:

  • Präoperative Diagnostik gemäß Abschnitt 31.1 EBM.
  • GOP 05310: Präanästhesiologische Untersuchung, wenn die Operation nicht stattfand und der OPS im Abschnitt 2 des EBM enthalten ist.
  • GOP 05311: Präanästhesiologische Untersuchung, wenn die Operation nicht stattfand und der OPS nicht im Abschnitt 2 des EBM enthalten ist oder wenn der OP-Termin mind. 4 Wochen verschoben wurde - Erfassung der GOP 88110 als Kennzeichnung notwendig.
  • Für jeden Hybrid-DRG-Fall ist einmalig eine postoperative Behandlung von einem Vertragsarzt nach Abschnitt 31.4 EBM abrechenbar. Hinweise zur postoperativen Behandlung:

                  - Die Angabe der Kennzeichnung mittels GOP 88110 ist immer notwendig.

                  - Wenn der OPS-Kode des Hybrid-DRG-Falles im Anhang 2 zum EBM enthalten ist, 

                     wird nach den Regelungen des Abschnitts 31.4 EBM analog einer ambulanten OP abgerechnet.

                  - Für nicht im Anhang 2 EBM enthaltene OPS-Kodes ist die postoperative Behandlung wie folgt 

                    berechnungsfähig:

                  - durch Hausärzte nach GOP 31600 + 88110

                  - durch den Operateur nach GOP 31611 + 88110

                  - auf Überweisung durch den Operateur vom Nicht-Operateur nach GOP 31610 + 88110


Achtung! Postoperative Behandlungen durch Vertragsärzte nach HDRG-Eingriff im Krankenhaus werden ohne Vorliegen einer Überweisung des Operateurs im Krankenhaus einmalig je Eingriff berechnet. Dafür benötigt der Vertragsarzt eine schriftliche Information vom Operateur im Krankenhaus inkl. Benennung des OP-Datums und des OP-Kodes.