kvt Kassenärztliche
Vereinigung Thüringen

2024-03-08 - kvticker KW 10

Hybrid-DRG: Ärzte können neue Hybrid-DRG abrechnen + Meningokokken-B-Impfung noch keine Kassenleistung + Vorsicht vor Betrugsmasche: Prüfen Sie Ihre Rechnungen genau + Start der neuen Erhebungswelle im Zi-Praxis-Panel + Barrierefreiheit in Arztpraxen – Förderung und Weiterbildung

+++ Hybrid-DRG: Ärzte können neue Hybrid-DRG abrechnen +++


Die Abrechnungsmodalitäten für die neuen Hybrid-DRG beim ambulanten Operieren stehen jetzt fest. Die entsprechende Vereinbarung wurde auf Bundesebene getroffen und gilt rückwirkend ab 1. Januar 2024. Damit können Vertragsärzte die Fallpauschalen für bestimmte Eingriffe über die KV abrechnen. Alternativ ist eine direkte Abrechnung mit der Krankenkasse oder eine Abrechnung über andere Dienstleister (sogenannte Dritte) möglich.

Wir bieten unseren Mitgliedern an, die Abrechnung der Hybrid-DRG für sie zu übernehmen. Dabei werden als Aufwendungsersatz die Verwaltungskosten von derzeit 2,48 % zzgl. Umsatzsteuer einbehalten (Nettoauszahlungsquote 97,05 %).

Neues Abrechnungsverfahren ab 1. Januar 2025

In der Abrechnungsvereinbarung sind das Verfahren der Abrechnung und die übermittlungspflichtigen Daten beschrieben. Sie sieht unter anderem ab 01.01.2025 vor, dass Ärzte ihre Abrechnung nicht zwingend quartalsweise einreichen müssen und dass die Krankenkassen die Rechnungen der Ärzte künftig innerhalb von 21 Tagen begleichen müssen, sofern sie an der Abrechnung nichts zu beanstanden haben.

Übergangsregelung für 2024: Abrechnung mit Quartalsabrechnung

Die Vertragsärzte können ab 01.01.2024 den herkömmlichen Abrechnungsweg über die KVT nutzen. Das heißt: Sie rechnen alle Eingriffe nach § 115f SGB V mit der Quartalsabrechnung bei der KVT ab. Dazu muss die KVT schriftlich beauftragt werden, das entsprechende Formular wird in den nächsten Tagen online gestellt. Für die Abrechnung geben sie eine Pseudo-GOP (GOP 83001 bis 83012) für das ermittelte Hybrid-DRG an und zusätzlich den OPS-Kode sowie die Hauptdiagnose:

  • GOP 83001 bis 83012
  • OPS im entsprechenden Feld des PVS
  • Hauptdiagnose(n) nach folgender Vorgabe: Feldkennung 5009 "Freier Begründungstext" mit dem Inhalt
    „#H_ICD-SCHLÜSSEL#“ (Beispiel: „#H_K40.00#“).

Weitere Voraussetzung:

Sie benötigen einen DRG-Grouper, der bislang nur im stationären Bereich eingesetzt wird. Wir werden Ihnen in den nächsten Tagen über unser Onlineportal KVTOP einen Grouper zur Verfügung stellen. Über diese Software ermitteln Sie, ob ein Eingriff einer Hybrid-DRG zugeordnet werden kann. Dazu geben sie das Alter, die OPS-Kodes (aus Anlage 1 der Hybrid-DRG-Verordnung) und die ICD-10-Kodes der Haupt- und Nebendiagnosen an. Gegebenenfalls sind weitere Angaben einzutragen. Hierbei sind die Deutschen Kodierrichtlinien anzuwenden. Gibt der Grouper eine Fallpauschale aus, kann der Eingriff mit der Hybrid-DRG abgerechnet werden.

Leistungsumfang je Hybrid-DRG

In der Abrechnungsvereinbarung ist geregelt, dass die Hybrid-DRG nur von einem am Eingriff beteiligten Arzt abgerechnet werden darf, also entweder vom Operateur oder vom Anästhesisten. Dieser muss das Honorar laut Hybrid-DRG-Verordnung mit den beteiligten Ärzten teilen. Die Fallpauschale ist immer nur einmal je Eingriff berechnungsfähig. Sie umfasst alle Untersuchungen und Behandlungen, inklusive der Sachkosten (nicht jedoch den SSB), die im unmittelbaren Kontext der Operation (am OP-Tag oder OP-Tagen) durchgeführt wurden. Das fängt bei der Operationsvorbereitung an und endet mit der postoperativen Überwachung. Eine spätere Nachsorge, die nach einem Eingriff erforderlich werden kann, ist grundsätzlich nicht von der Hybrid-DRG umfasst. Hierzu soll es zeitnah Anpassungen des EBM in Bezug auf die Abrechenbarkeit von prä- und postoperativen Gebührenordnungspositionen sowie einen Abrechnungsausschlusses von belegärztlichen Leistungen bei Abrechnung einer Hybrid-DRG geben.

Alternative Abrechnung des Eingriffs über EBM wird nicht empfohlen!

Kann der Eingriff wahlweise als Hybrid-DRG oder alternativ über EBM abgerechnet werden? Da hier die juristischen Meinungen auseinandergehen, empfehlen wir explizit keine Abrechnung nach EBM, wenn laut Grouper eine Hybrid-DRG abrechenbar ist. Der GKV-Spitzenverband hat sich bereits klar positioniert und erklärt, dass die Kassen die Abrechnung von Eingriffen nach EBM nicht bezahlen werden, wenn eine Abrechnung nach Hybrid-DRG möglich wäre.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Themenseite https://www.kv-thueringen.de/mitglieder/themen-a-z/h/hybrid-drg.


+++ Meningokokken-B-Impfung noch keine Kassenleistung +++


Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Aufnahme einer Impfung gegen Meningokokken-B für Säuglinge und Kleinkinder in die Schutzimpfungsrichtlinie beschlossen. Dieser Beschluss muss jetzt vom BMG geprüft werden und tritt bei Nichtbeanstandung erst nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Bis dahin ist diese Impfung wie bisher nur als Satzungsleistung möglich.


+++ Vorsicht vor Betrugsmasche: Prüfen Sie Ihre Rechnungen genau +++


Vom Februar 2024 bis zum jetzigen Zeitpunkt sind der Polizei Weimar vermehrt Betrugsfälle im Versuch und auch in Vollendung angezeigt wurden, bei welchen speziell Arztpraxen eine Rechnung über bestellte Briefumschläge zugesandt wurden. Es handelte sich dabei um Rechnungsbeträge zwischen 80 und 100 Euro. Seitens der Ärzte sind letztlich niemals Bestellungen von Briefumschlägen ausgelöst wurden. Mehrfach wurden die Rechnungen jedoch ohne genaue Prüfung angewiesen, sodass derzeit eine Vielzahl vollendeter Betrugsfälle im Bundesgebiet bekannt sind.

Bitte prüfen Sie genau, ob es sich bei den Ihnen zugesandten Rechnungen um tatsächliche Vertragspartner handelt bzw. ob tatsächlich die auf der Rechnung angegeben Leistungen in Auftrag gegeben wurden. Es ist davon auszugehen, dass die Betrugsmasche im Rechnungsbetrag und der angeblich erbrachten Leistung variieren kann.
 

+++ Start der neuen Erhebungswelle im Zi-Praxis-Panel +++
 

Im Rahmen des Zi-Praxis-Panels erhebt das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland (Zi) jährlich Daten zur wirtschaftlichen Entwicklung in den Praxen der vertragsärztlichen und -psychotherapeutischen Versorgung.

Nunmehr startet die neue Erhebungswelle des Zi-Praxis-Panels.

  • In diesem Jahr werden etwa 68.000 Praxen angeschrieben und um Teilnahme gebeten. Die Befragung ist in zwei Teile gegliedert. Die Erhebung erfolgt für beide Teile per Online-Fragebogen:

    • Im ersten Teil geht es um Merkmale der Praxis sowie um Angaben zu den Inhabern und Angestellten in der Praxis. Dieser Teil ist vom jeweiligen Praxisinhaber auszufüllen.

    • Im zweiten Teil der Erhebung geht es um die Finanzdaten der Praxen. Da das Zi-Praxis-Panel im Kern die wirtschaftliche Seite der Praxistätigkeit beschreiben soll, ist dieser Teil von großer Bedeutung. Für den zweiten Teil im Regelfall die Einbindung der Steuerberaterin bzw. des Steuerberaters üblich. Die Bearbeitung ist jedoch auch ohne Einbeziehung der Steuerberaterin bzw. des Steuerberaters durch die Teilnehmenden selbst möglich.

  • Schwerpunktthema in diesem Jahr ist die Praxisübergabe.

  • Die Teilnehmenden erhalten eine ab diesem Jahr erhöhte Aufwandspauschale. Diese beträgt 270 Euro je Einzelpraxis, 420 Euro je Berufsausübungsgemeinschaft mit bis zu drei Inhabern und 470 Euro je Berufsausübungsgemeinschaft mit mehr als drei Inhabern

  • Zusätzlich profitieren Teilnehmende von einem individuellen Praxisbericht, der nach Auswertung aller Daten über ein Online-Portal zur Verfügung gestellt wird.

  • Die Zi-Treuhandstelle dient als Ansprechpartnerin und Support für bei Fragen zum Zi-Praxis-Panel sowie zur Teilnahme an der Erhebung: 0800 4005 2444 oder kontakt@zi-ths.de

  • Die Erhebungswelle endet voraussichtlich am 30. April 2024.

  • Weiterführende Informationen zum Zi-Praxis-Panel sowie den Zugang zur Befragung finden Sie unter

    www.zi-pp.de

     

Weitere Informationen finden Sie außerdem im beiliegenden ausführlichen Anschreiben.


+++ Barrierefreiheit in Arztpraxen – Förderung und Weiterbildung +++


Neue Richtlinie zum Barrierefreiheitsförderprogramm

Am 26.02.2024 wurde die angepasste Förderrichtlinie zum Barrierefreiheitsförderprogramm im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 9/2024, S. 70 veröffentlicht. Das ThüBaFF – Programm ist geöffnet.

Die neue Richtlinie, wie auch die geänderten Formulare, finden Sie sowohl auf der Internetseite des Thüringer Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen wie auch auf der Seite der Thüringer Aufbaubank (TAB). Anträge werden wie gehabt bei der TAB im Original eingereicht.

Bitte achten Sie darauf, dass Ihre Anträge in sich schlüssig sind. Im baulichen Bereich sind hierzu nachvollziehbare und bemaßte Planungsunterlagen notwendig. Bei digitalen Projekten ist ein BITV- bzw. Barrierefreiheitstest eines externen Prüfunternehmens nach der Umsetzung verpflichtend. Dieser Test ist ebenfalls förderfähig. Sollten sich Fachfragen zur Herstellung der Barrierefreiheit ergeben, senden Sie eine E-Mail an: barrierefreinoSpam@tlmb.thueringen.de

Bei Fragen zu Formalien des Programms wenden Sie sich bitte an die TAB.


Barrieren in Praxen erkennen und abbauen – kostenfreie Online-Fortbildung der KBV

  • Inhalte: Berücksichtigung weiterer Beeinträchtigungsarten, neue technische Möglichkeiten, Anforderungen, interaktivee Praxisrundgänge, Patienteninterviews und Handlungsanleitungen
  • Dauer: Ca. 45 Minuten.
  • 3 Fortbildungspunkte möglich: erforderlich sind 7 von 10 richtigen Antworten am Ende eines Multiple-Choice-Tests
     

→ Zur Anmeldung: https://www.kbv.de/html/1150_67828.php
 

+++ In Kürze +++