kvt Kassenärztliche
Vereinigung Thüringen

2024-01-26 - kvticker KW 4

Übergang von Paxlovid® in die Regelversorgung + Standard-Meningokokkenimpfung für unter 5-Jährige noch keine Kassenleistung + eRezept – Hinweis auf wichtige Fragen & Antworten

+++ Übergang von Paxlovid® in die Regelversorgung +++
 

Für das antivirale Arzneimittel Paxlovid® wurden ein Erstattungsbetrag und eine bundesweite Praxisbesonderheit vereinbart. Seit dem 15.01. gibt es für das Medikament die neue PZN 18380061, die anzeigt, dass die Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Bisher stellt der Bund das Mittel mit der PZN 17977087 zur Verfügung und die Krankenkasse übernimmt lediglich eine Distributionspauschale als Vergütung für Apotheke und Pharmagroßhandel. Der Bund hat noch Bestände von Paxlovid®, die bis zum 29.02. haltbar sind und damit noch bis zum 24.02. verordnet werden können, damit die fünftägige Einnahmedauer innerhalb der Verwendbarkeitsfrist liegt.

Bis zum 24.02. sollte zur Wahrung des Wirtschaftlichkeitsgebotes  weiter vorrangig die alte PZN 17977087 auf der Verordnung angegeben werden. Lediglich wenn wider Erwarten kein Paxlovid® aus den Beständen des Bundes verfügbar sein sollte, ist derzeit die Änderung der Verordnung hin zur neuen PZN erforderlich und sollte dokumentiert werden.
 

+++ Standard-Meningokokkenimpfung für unter 5-Jährige noch keine Kassenleistung +++
 

Die STIKO erweitert ihre bisherige Empfehlung einer MenB-Indikationsimpfung um eine MenB-Standardimpfung für Kinder unter 5 Jahren. Der Impfstoff soll in einem 2+1-Schema verabreicht werden. Für Kinder bis zum vollendetem 2. Lebensjahr empfiehlt die STIKO zusätzlich eine prophylaktische Gabe von Paracetamol über 24 Stunden, um Fieber und Schmerzen, vor allem bei Koadministration mehrerer Impfstoffe, zu vermeiden.

Bitte beachten Sie: Erst mit Veröffentlichung der Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie im Bundesanzeiger ist die MenB-Standardimpfung eine Kassenleistung! Wir informieren Sie, sobald diese Meldung vorliegt.
 

+++ eRezept – Hinweis auf wichtige Fragen & Antworten +++
 

Das eRezept hat für verschreibungspflichtige Arzneimittel das Muster 16 zum 01.01.2024 abgelöst. Mit diesem Artikel möchten wir auf Themen hinweisen, zu denen uns häufig Fragen erreichen.

  1. Freitextverordnung
    Das eRezept ist nach aktuellem Stand für die Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln vorgesehen. Medizinprodukte, Verbandmittel, Hilfsmittel und Sprechstundenbedarf können derzeit noch nicht als eRezept übermittelt werden. Bitte sehen Sie von einer Freitextverordnung ab. Eine Übersicht, welche Verordnungen noch nicht als eRezept ausgestellt werden können, finden Sie hier.
     
  2. Qualifizierte elektronische Signatur (QES)
    Die qualifizierte elektronische Signatur eines eRezepts mittels eHBA entspricht Ihrer Unterschrift. Demzufolge übernimmt die signierende Person die Verantwortung für das ausgestellte Arzneimittel. Dieser Sachverhalt sollte vor allem bei der Verwendung von Stapelsignaturen Berücksichtigung finden. Grundsätzlich wird für das eRezept statt der Stapelsignatur die patientenfreundliche Komfortsignatur (siehe eRezept-Serie Teil 2) empfohlen, unter anderem auch, damit Arzneimittelverordnungen direkt nach dem Arztbesuch von den Versicherten eingelöst werden können. Bei Stapelsignaturen zu einem späteren Zeitpunkt könnten Rezepte nicht rechtzeitig zum Abruf durch die Apotheke freigegeben sein.
     
  3. Angaben der verschreibenden Person
    Bitte achten Sie auf Vollständigkeit der Daten der verschreibenden Person. Anders als bislang können diese Angaben durch die Apotheken nicht ergänzt bzw. korrigiert werden und im Falle eines Fehlers ist eine Neuausstellung des eRezepts erforderlich.
     

+++ In Kürze +++