kvt Kassenärztliche
Vereinigung Thüringen

2023-12-08 – kvticker KW 49

Petition unterzeichnen bis 20. Dezember + Telefon-AU gilt nun dauerhaft + Impfstoffbestellung über die Feiertage bis 12. Dezember + eRezepte auch für ÄiW - eHBA muss beschafft und kann gefördert werden + Überprüfung AU durch MDK

+++ Bis 20. Dezember: So können Sie die Petition unterzeichnen +++
 

Noch bis zum 20. Dezember kann die Petition „Vergütung für medizinische Leistungen – Verbesserung der Rahmenbedingungen für die ambulante Versorgung“ (ID 158622) unterzeichnet werden – online oder handschriftlich.


Online unterzeichnen

Die Petition kann hier online mitgezeichnet werden.

Hinweis: Um die Petition online mitzeichnen zu können, müssen Sie sich einmalig registrieren. Wenn Sie bereits registriert sind, können Sie sich mit Ihren persönlichen Zugangsdaten einloggen. Der Bundestag benötigt Ihre Daten, um sicherzustellen, dass Sie eine echte Person sind. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Petition unter Pseudonym zu zeichnen.


Handschriftlich unterzeichnen

Alternativ kann die Petition handschriftlich unterzeichnet werden.

Die KBV stellt dafür eine Unterschriftenliste (PDF-Dokument) bereit. Außerdem finden Praxen hier eine Vorlage Hinweise zur Datenverarbeitung (PDF-Dokument), die sie für eventuelle Rückfragen von Patienten benutzen können.


So reichen Sie die Unterschriftenliste ein

Praxen können die Unterschriftenliste per Brief, als Scan per E-Mail oder Fax einreichen.

Postanschrift: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages, Platz der Republik 1, 11011 Berlin

E-Mail: post.petnoSpam@bundestag.de

Fax: 030 227-36053


Achtung: Bei einem Postversand sollten die Unterschriftenlisten möglichst bis zum 15. Dezember versandt werden, damit sie rechtzeitig beim Petitionsausschuss eingehen und für das Erreichen des Quorums von 50.000 mitgezählt werden können.


+++ G-BA beschließt dauerhafte Regelung zur telefonischen Krankschreibung +++
 

Die Möglichkeit zur Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit (AU) nach telefonischer Anamnese wird nun

dauerhaft eingeführt. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G‐BA) hat gestern beschlossen, dass Ärztinnen und Ärzte Patienten mit leichten Erkrankungen auch nach telefonischer Anamnese eine AU bescheinigen können. Möglich ist dies bei bekannten Patienten. Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie wird entsprechend angepasst.


Das sind die wesentlichen Inhalte:
 

Voraussetzungen: Das Ausstellen einer AU-Bescheinigung nach telefonischer Anamnese ist möglich:

  • Bei bekannten Patientinnen und Patienten. Bekannt heißt, dass der Patient aufgrund früherer Behandlung in der Praxis oder per Hausbesuch persönlich bekannt sein muss.
  • Wenn die Arbeitsunfähigkeit in einer Videosprechstunde nicht festgestellt werden kann. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn die Arztpraxis eine Videosprechstunde nicht anbietet oder Patienten eine Videosprechstunde nicht wahrnehmen können, weil es ihnen aus technischen oder persönlichen Gründen nicht möglich ist.
  • Wenn es sich um Erkrankungen handelt, die keine schwere Symptomatik vorweisen.

Bis zu fünf Kalendertage: Erstbescheinigungen können für bis zu fünf Kalendertage ausgestellt werden. Eine Folgebescheinigung per Telefon kann nur ausgestellt werden, wenn der Vertragsarzt den Patienten zuvor in der Praxis oder per Hausbesuch untersucht und eine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit festgestellt hatte. Diese Regelung gilt analog zur Videosprechstunde.

Authentifizierung der Patienten: Der Patient ist verpflichtet, sich am Telefon zu authentifizieren. Dies kann über einen Abgleich mit den Daten der Versichertenkarte sowie die telefonische Abfrage von Patientendaten, zum Beispiel dem Geburtsdatum oder der Wohnanschrift, erfolgen.

Kein Anspruch: Patienten haben keinen bedingungslosen Anspruch auf eine telefonische AU. Die Entscheidung trifft der Arzt oder die Ärztin. Ist keine hinreichend sichere Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei einer telefonischen Konsultation möglich, ist der Patient oder die Patientin auf eine persönliche Untersuchung in der Praxis zu verweisen.

Porto: Für den Versand der ausgedruckten AU an den Patienten ist die GOP 40128 berechnungsfähig (analog zur Videosprechstunde).

zur vollständigen KV Info Aktuell 291
zu den KBV Praxisnachrichten
zur Pressemitteilung des G-BA


+++ Über den Jahreswechsel benötigte Covid-Impfstoffe bereits bis 12.12. bestellen! +++
 

Bitte bestellen Sie die bis Jahresende benötigten Covid-Impfstoffe bis 12.12. Diese werden dann in der Woche vom 18.12.23 ausgeliefert. Zwischen Weihnachten und Neujahr erfolgt keine Auslieferung. Die Dosen, die Sie in der ersten Januarwoche verimpfen möchten, müssen bis 19.12.23 bestellt werden. Hierüber informiert die KBV in den Praxisnachrichten ausführlich.

 

Bestelltermin

Bestellung für die Woche

Auslieferung

Bis 12. Dezember, 12 Uhr

18. bis 24. Dezember und
25. bis 31. Dezember

18. Dezember

Bis 19. Dezember, 12 Uhr

2. Januar bis 7. Januar

2. Januar

 

+++ Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung dürfen eRezepte ausstellen – eHBA muss beschafft und kann gefördert werden! +++
 

Um eRezepte ausstellen zu können, benötigen Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung einen eigenen elektronische Heilberufeausweis (eHBA), da sie als ausstellende Person nach den Vorgaben der Arzneimittelverschreibungsverordnung namentlich im eRezept hinterlegt sein müssen. Auch sie unterschreiben die eRezepte mit ihrer Qualifizierten elektronischen Signatur (QES).

  • Beantragen Sie den eHBA rechtzeitig über das Mitglieder-Portal der Landesärztekammer Thüringen. Bitte rechnen Sie derzeit mit sechs bis acht Wochen von Antragsstellung bis zur Lieferung.
  • Die Beschaffung des eHBA kann über die KVT finanziell gefördert werden: zum Antragsformular.
  • Details zur Verordnung von eRezepten mittels eHBA finden Sie auf diesen Seiten der KVT.


+++ In Kürze +++
 

  • Datenerhebung durch Krankenkassen bei Vertragsärztinnen und Vertragsärzten – Überprüfung von AU-Bescheinigungen durch den Medizinischen Dienst – zur KV Info Aktuell 291