kvt Kassenärztliche
Vereinigung Thüringen

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Jobsharing

Im Rahmen des Jobsharing unterscheidet man zwischen der Jobsharing-Berufsausübungsgemeinschaft und der Jobsharing-Anstellung.

Beide Möglichkeiten bestehen in Planungsbereichen, für die Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind. Gründe für die Wahl des Jobsharingmodells können die Entlastung des Praxisinhabers oder die spätere Praxisübernahme sein. Da im Jobsharing kein zusätzlicher Arztsitz zur Verfügung steht, sondern sich zwei Ärzte einen Arztsitz teilen, wird eine Leistungsbegrenzung in Bezug auf die Abrechnung festgelegt.

» Beratung zum Jobsharing - Praxisberater der KV Thüringen

» Zum Stand der Antragsbearbeitung - Ansprechpartner Geschäftsstelle Zulassungsausschuss