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Coronavirus-Testverordnung: Aufbewahrungsfrist bis Ende 2028 verlängert
Die aktuelle Coronavirus-Testverordnung (TestV) gilt bis 31. Dezember 2028.
Begründung für die Verlängerung:
- Abrechnungsprüfungen in einigen Regionen durch Länder und Kassenärztliche Vereinigungen sind noch nicht abgeschlossen.
Pflichten für Teststellenbetreibende:
Nach § 7a Absatz 5 TestV:
Daten und Unterlagen zur Durchführung und Abrechnung von Bürgertestungen sind bis zum 31. Dezember 2028 aufzubewahren, um diese gegebenenfalls im Rahmen der vertieften Abrechnungsprüfung zur Verfügung zu stellen.
Leistungserbringende tragen Darlegungs- und Beweislast für korrekte Leistungserbringung, Abrechnung und Dokumentation.
Weitere Informationen: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/coronavirus-testverordnung-testv.html