kvt Kassenärztliche
Vereinigung Thüringen

Ärzte & Psychotherapeuten

Coronavirus (SARS-CoV-2) - Informationsseite

Coronavirus-Testverordnung: Aufbewahrungsfrist bis Ende 2028 verlängert

Die aktuelle Coronavirus-Testverordnung (TestV) gilt bis 31. Dezember 2028. 

Begründung für die Verlängerung:

  • Abrechnungsprüfungen in einigen Regionen durch Länder und Kassenärztliche Vereinigungen sind noch nicht abgeschlossen.

Pflichten für Teststellenbetreibende:

Nach § 7a Absatz 5 TestV:

  • Daten und Unterlagen zur Durchführung und Abrechnung von Bürgertestungen sind bis zum 31. Dezember 2028 aufzubewahren, um diese gegebenenfalls im Rahmen der vertieften Abrechnungsprüfung zur Verfügung zu stellen.

  • Leistungserbringende tragen Darlegungs- und Beweislast für korrekte Leistungserbringung, Abrechnung und Dokumentation.

 

Weitere Informationen: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/coronavirus-testverordnung-testv.html