kvt Kassenärztliche
Vereinigung Thüringen

2024-03-27 - kvticker KW 13

Lauterbachs Krankenhausreform droht die ambulante Versorgung auszuhöhlen + Cannabisarzneimittel ab 01.04.2024 als eRezept bzw. Muster 16 + Software soll Praxen besser unterstützen – PVS-Anbieter können Rahmenvereinbarung unterzeichnen + Digitale Kommunikation zwischen Leistungserbringenden und BARMER ab sofort noch schneller, einfacher und sicherer + Unterstützung einer Promotionsarbeit über das Zusammenspiel von Sucht und Sexualität

+++ Lauterbachs Krankenhausreform droht die ambulante Versorgung auszuhöhlen +++


Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen warnt vor einer Verschlechterung der ambulanten Versorgung, wenn der Entwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) des Bundesgesundheitsministers umgesetzt wird. Der Entwurf sieht unter anderem vor, dass Krankenhäuser künftig allgemeinmedizinische Institutsambulanzen eröffnen dürfen.

Dazu erklärt Dr. Annette Rommel, erste Vorsitzende der KVT: „Mit dem Gesetzesentwurf lässt der Bundesgesundheitsminister endgültig die Maske fallen: Er will die freiberufliche ärztliche Tätigkeit abschaffen, und die Grundlage für eine staatlich kontrollierte Medizin schaffen. Der Vorschlag untergräbt die wohnortnahe, ganzheitliche hausärztliche Behandlung, die die Bürgerinnen und Bürger so schätzen: die vertrauensvolle, langjährige Arzt-Patienten-Beziehung, in der Ärzte die Krankheitsgeschichte ihrer Patienten überblicken und die Behandlung optimal anpassen können. Das ist in dieser Form in Institutsambulanzen, in denen Patienten stetig wechselndem Personal begegnen, nicht möglich.“

Zur vollständigen Medieninformation vom 27.03.24 gelangen Sie hier.

 

+++ Cannabisarzneimittel ab 01.04.2024 als eRezept bzw. Muster 16 +++


Am 01.04.2024 tritt das Cannabisgesetz und damit das Medizinal-Cannabisgesetz in Kraft. Als Folge unterliegt Cannabis zu medizinischen Zwecken nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz, sondern muss per eRezept bzw. Muster 16 verordnet werden.

Laut §3 (1) MedCanG gelten die §§2 und 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung entsprechend. Die Bestimmung zur wirtschaftlichen Verordnungsweise nach Arzneimittel-Richtlinie bleiben von dieser Änderung unberührt (Genehmigungsvorbehalt!).

Cannabis zu medizinischen Zwecken wird lt. §2 Nr1 MedCanG wie folgt definiert:

"[...]Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, die aus einem Anbau stammen, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle gemäß den Artikeln 23 und 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe vom 30. März 1961 (BGBl. 1973 II S. 1354) erfolgt, sowie Delta-9-Tetrahydrocannabinol einschließlich Dronabinol und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe[...]"

Bitte beachten Sie, dass der Wirkstoff Nabilon weiterhin dem Betäubungsmittelgesetz unterliegt und somit auf BtM-Rezept verordnet werden muss.

Die Verkündung im Bundesgesetzblatt finden Sie hier: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/109/VO

Die KBV wird zeitnah ebenfalls eine Praxisnachricht zu diesem Thema veröffentlichen.

 

+++ Software soll Praxen besser unterstützen – PVS-Anbieter können Rahmenvereinbarung unterzeichnen +++

 

Anforderungen an Praxisverwaltungssysteme
 

Jede Praxis muss sich auf ihre Software verlassen können. Funktioniert sie nicht einwandfrei, erschwert das den Praxisablauf und gefährdet schlimmstenfalls die Patientenversorgung. Nur zu funktionieren, reicht allerdings nicht aus. Die Software muss auch verlässlich und benutzerfreundlich sein und zu angemessenen sowie transparenten Preisen angeboten werden.

Die KBV hat dazu einen Auftrag vom Gesetzgeber erhalten: Eine Rahmenvereinbarung zu erstellen, die Leistungspflichten, Preise, Laufzeiten und Kündigungsfristen von PVS-Anbietern gegenüber Vertragsärzten und Vertragspsychotherapeuten regelt (§ 332b SGB V). Für PVS-Anbieter ist das Unterzeichnen freiwillig. Es hat aber auch für sie Vorteile, zum Beispiel sich transparent zu zeigen und sich dadurch von Konkurrenten abzuheben.

 

Wichtig für Praxen

Alle Praxisverwaltungssysteme (PVS) mit KBV-Vertrag sollen künftig auf der Internetseite der KBV veröffentlicht werden. Niedergelassene können sie auch an dem neuen Logo „PVS mit KBV-Vertrag“ erkennen. Sobald der erste Vertrag geschlossen ist, werden die Anbieter auf dieser Seite gelistet sein: https://www.kbv.de/html/pvs-mit-vertrag.php

Die Bereitschaft der PVS-Hersteller zur Erfüllung der Vertragsbedingungen wird um so größer sein, desto intensiver Sie als Kunden darauf drängen.   

Ausführliche Informationen dazu finden Sie in den KBV Praxisnachrichten sowie auf dieser Themenseite der KBV.

 

+++ Digitale Kommunikation zwischen Leistungserbringenden und BARMER ab sofort noch schneller, einfacher und sicherer +++


Als erste Krankenkasse stellt die BARMER allen Leistungserbringenden einen digitalen Kommunikationskanal für den sicheren Austausch von Informationen zur Verfügung. Mit den sogenannten eNachrichten setzt die Kasse in der digitalen Kommunikation ein neues Austauschformat ein. Die Nachrichten können über die Telematikinfrastruktur versendet werden und basieren auf dem Kommunikationssystem „KIM“. Darüber konnten zunächst zum Beispiel elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Arztbriefe sicher übermittelt werden.

Weitere Informationen unter: www.barmer.de/l000060

 

+++ Unterstützung einer Promotionsarbeit über das Zusammenspiel von Sucht und Sexualität +++
 

  • Inhalt: Awareness-Studie dazu, wie vertraut Ärztinnen und Ärzte verschiedener Fachrichtungen in Deutschland, Österreich und der Schweiz mit dem Begriff „Chemsex“ sind und welche Faktoren dabei eine Rolle spielen könnten.
  • Initiator: Peter Martl, Psychiater an der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der Universität Augsburg
  • Dauer: 10-15 Minuten
  • Link zur Befragung: www.awareness-studie.de
     

+++ In Kürze +++