Verbandmittel
Verbandmittel bedecken oberflächengeschädigte Körperteile und saugen Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen auf oder dienen der Fixierung - dies sind ihre Hauptwirkungen. Die Verordnungsfähigkeit zu Lasten der GKV ist in der Arzneimittel-Richtlinie geregelt.
Kompaktinformation
Wirtschaftliche Verordnung von Verbandmitteln
Versicherte haben gemäß § 31 SGB V Anspruch auf die Versorgung mit Verbandmitteln. Deren
Verordnung führt wegen der nicht einsehbaren Abrechnungspreise immer wieder zu Nachfragen.
Aufgrund des großen Angebotes stellt sich oft die Frage, welches Verbandmittel für den Patienten
unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes am besten geeignet ist. Hierbei stehen die Art
der Wunde und die Anwendungsdauer (und die resultierende Verordnungsmenge) im Fokus. Auch die
Häufigkeit des Verbandswechsels sollte natürlich berücksichtigt werden.
Die Wundbehandlung ist eine ärztliche Aufgabe von der Diagnosestellung bis zur Präparate-Auswahl
und Verordnung. Oftmals werden Wundmanager bei der Versorgung der Patienten mit chronischen
Wunden hinzugezogen. Ihre Arbeit findet vor allem in Krankenhäusern, Altenpflegeheimen,
Sozialstationen oder in der häuslichen Krankenpflege statt. Es sollte stets ein enger Kontakt zwischen
den Wundmanagern, den Ärzten und den Pflegekräften stattfinden. Wichtig dabei ist, dass die
Therapiehoheit bei der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt liegt und diese bzw. dieser
die Verantwortung für die wirtschaftliche Verordnungsweise trägt. Moderne Wundauflagen wie Schaum-
verbände oder silberhaltige Verbandmittel können sehr hochpreisig sein. Bitte prüfen Sie
daher Rezeptanforderungen der Wundmanager stets kritisch auf medizinische Notwendigkeit,
Anwendungsdauer und Wirtschaftlichkeit. Da viele Wundmanager nur mit bestimmten Firmen
zusammenarbeiten und nach Provision vergütet werden, besteht die Gefahr einer selektiven und
teuren Empfehlung, die unwirtschaftlich sein könnte. Daher sollten Sie im Zweifelsfall mit den
Wundmanagern Rücksprache halten und die angeforderte Wundauflage und den
Behandlungszeitraum hinterfragen. Auch die Apotheken können Ihnen bezüglich der
Verbandmittelpreise oft Empfehlungen zu günstigen Präparaten geben.
Rechtsgrundlagen
- § 31 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
- § 34 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
- Apothekengesetz (ApG)
- Arzneimittelgesetz
- Arzneimittel-Richtlinie
- Arzneimittelvereinbarung
- Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV)
- Medizinproduktegesetz
- Rabattverträge
- Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel (AMVV)