Das Individuelle Punktzahlvolumen (IPV)
Gründe für eine Erhöhung des IPV
sind im Wesentlichen:
Übernahme zusätzlicher Patienten z.B. wegen Krankheit, Praxisruhen oder Praxisschließung eines Fachkollegen
= Fallzahlsteigerung gegenüber dem entsprechenden Vorjahresquartal
wesentliche Änderung des Leistungsspektrums z.B. durch Erwerb zusätzlicher Qualifikationen
= bei Erwerb zusätzlicher Qualifikationen sind die betreffenden GOP im Vorjahresquartal nicht enthalten
eigene Krankheit (mind. 3 Wochen), Praxisruhen, eingeschränkte Praxistätigkeit (mind. 1 Quartal) o.ä. im entsprechenden Vorjahresquartal (Urlaub ist nicht ausgleichsfähig).
Achtung: Der Antrag kann in diesen Fällen sofort gestellt werden.
Sonderbedarfszulassung nach den Regelungen der Bedarfsplanungsrichtlinie
Genehmigung zum Führen einer Zweigpraxis durch die KV Thüringen
Beschäftigung eines Arztes in Weiterbildung
- Antrag gem. § 11 Abs. 6 bzw. 7 HVM
- Anhebung ergibt sich aus der Differenz zwischen der Höhe der Bruttovergütung an den Arzt in Weiterbildung und dem Förderbetrag gem. der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gem. § 75a SGB V
Bei Aussetzung der Mengenbegrenzung ist keine Antragstellung notwendig (Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat für den Planungsbereich einen Beschluss nach § 100 Abs. 1 oder 3 SGB V Unterversorgung getroffen). Hier wird der im Rahmen des IPV angeforderte Leistungsbedarf nicht abgestaffelt, sondern zum Orientierungspunktwert vergütet, so dass ein Antrag auf Erhöhung des IPV nicht notwendig ist.
Voraussetzungen
Beschwer liegt vor
d.h. der angeforderte Leistungsbedarf im aktuellen Quartal liegt über dem individuellen Punktzahlvolumen (Basis Vorjahresquartal)
Fundstelle in den Honorarunterlagen:
Einzelpraxis: Nachweis zur Berechnung der individuellen Vergütungsquote
Berufsausübungsgemeinschaft: Nachweis zur Berechnung der praxisspezifischen Vergütungsquote (Ausgleich für Ärzte mit identischer Fachgruppenzugehörigkeit in Berufsausübungsgemeinschaften)
Fallzahlsteigerung bei Patientenübernahme
d.h. anhand der Honorarunterlagen muss eine Fallzahlsteigerung ersichtlich sein
Sicherstellungsbedarf
- bei Fallzahlsteigerung: geöffneter Planungsbereich oder regionaler Sicherstellungsbedarf,
- bei neu erworbenen Qualifikationen: Sicherstellungsbedarf für die jeweiligen Leistungen (die betreffenden GOP sind atypisch für die Fachgruppe und/oder werden im Umkreis durch die Kollegen nicht oder in nicht ausreichendem Maß erbracht)
Erhöhungsmöglichkeiten
Bei Vorliegen der Voraussetzungen erfolgt eine Erhöhung des IPV wie folgt:
Fallzahlsteigerungen:
bei einem Versorgungsgrad im geöffneten Planungsbereich unter 100 %:
-> es erfolgt eine Erhöhung des IPV für jeden gegenüber dem Vorjahresquartal gesteigerten Fall
bei einem Versorgungsgrad im geöffneten Planungsbereich von 100 % und darüber:
-> es erfolgt eine Erhöhung des IPV für jeden gegenüber dem Vorjahresquartal gesteigerten Fall, der über der berechneten Quartalsschwankung liegt (daher Fallzahlsteigerung von ca. 10 Prozent erforderlich)
im gesperrten Planungsbereich nur, wenn IPV unter dem Fachgruppendurchschnitt liegt:
-> es erfolgt eine Erhöhung des IPV für jeden Fall der Steigerung gegenüber dem Vorjahresquartal, der über der berechneten Quartalsschwankung liegt (daher Fallzahlsteigerung von ca. 10 Prozent erforderlich), jedoch maximal bis zur Höhe des Fachgruppendurchschnittes
wesentliche Änderung des Leistungsspektrums:
für die neu hinzugekommenen GOP erfolgt ein Aufschlag auf das IPV in Höhe der für diese Leistungen abgerechneten Punktzahlen
eigene Krankheit (mind. 3 Wochen), eingeschränkte Tätigkeit (mind. 1 Quartal), Praxisruhen o.ä.:
in den o.g. Konstellationen erfolgt eine Neuberechnung des IPV aus dem durchschnittlichen Leistungsbedarf der vor der krankheitsbedingten Nichtausübung bzw. eingeschränkten Ausübung der Vertragsarzttätigkeit liegenden drei relevanten Quartalen
Obergrenze für eine IPV-Erhöhung ist immer der aktuell angeforderte Leistungsbedarf.
Antragstellung auf Erhöhung des individuellen Punktzahlvolumens
Der Antrag auf Erhöhung des individuellen Punktzahlvolumens ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Honorarbescheides schriftlich per FAX oder Brief, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I), schriftformersetzend nach § 36a Abs. 2a des SGB I oder zur Niederschrift bei der KV Thüringen zu stellen.