Flüchtlinge und Asylbewerber
Hier finden Sie einige Informationen zur Behandlung von Flüchtlingen und Asylbewerbern sowie zum Überwinden der Sprachbarriere bei fremdsprachigen Patienten.
Hinweise zur ambulante ärztliche Behandlung von Flüchtlingen und Asylsuchenden
Seit 2017 können ankommende Flüchtlinge in Thüringen eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) erhalten. Mit der Krankenbehandlung beauftragt das Land Thüringen per Vertrag die Krankenkassen. Damit ändert sich für diese Patienten das Abrechnungsverfahren. Der eingeschränkte Leistungsanspruch nach Asylbewerberleistungsgesetz ändert sich hingegen nicht, d. h. diese Flüchtlinge sind keine GKV-Mitglieder und ihnen auch nicht gleichgestellt. Es wird aber auch dabei bleiben, dass diese Menschen bei Krankheit in ihre Praxen kommen werden. An dieser Stelle einen kleinen Überblick, was bei der Behandlung von Flüchtlingen und Asylbewerbern zu beachten ist.
Regelversorgung der Flüchtlinge und Asylbewerber – Funktion der eGK
In Ihren Praxen werden Sie vor allem mit der medizinischer Regelversorgung der Flüchtlinge und Asylbewerber konfrontiert. Hier ist zunächst die Unterscheidung wichtig, ob es sich um Asylsuchende nach § 1 oder § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) handelt. Künftig werden alle kommunal untergebrachten Flüchtlinge als Behandlungsausweis eine eGK (oder Ersatzbescheinigung) vorlegen. Die bisherigen Abrechnungsregelungen einschl. Behandlungsscheine wurden mit Beginn des Jahres 2017 ungültig. Zu welcher Gruppe ein Patient gehört, ist am Patientenstatus zu erkennen, der auf der eGK verzeichnet ist, d. h. Sie erkennen dies erst beim Einlesen der eGK. Bei der eGK mit Status 9 ist zusätzlich auf der Rückseite die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) ungültig gemacht.
Rechtliche Grundlagen
Die gesetzliche Grundlage für die medizinische Versorgung von Menschen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung ist das Asylbewerberleistungsgesetz (§§ 4 und 6).
Nach § 4 AsylbLG sind zur Behandlung akuter Erkrankungen oder Schmerzzustände die erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen zu gewähren. Dies schließt die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen mit ein. Dazu zählen auch die amtlich empfohlenen Schutzimpfungen, die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen und Hebammenhilfe. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. Der Behandlungsumfang ist nicht auf eine Notfallversorgung beschränkt.
Ausgeschlossen vom Behandlungsumfang sind rein chronische Erkrankungen, die weder akut noch schmerzhaft sind. "Akut" meint nicht eine Unaufschiebbarkeit, Unabweisbarkeit oder Unerlässlichkeit, sondern beschreibt einen akuten Krankheitszustand oder akuten Behandlungsbedarf. Wenn chronische Erkrankungen z.B. Schmerzen verursachen, besteht auch da ein uneingeschränkter Behandlungsanspruch.
Mehr Basiswissen zur medizinischen Versorgung von Flüchtlingen und Asylbewerbern erfahren Sie hier.
Audio- und Videodolmetschservice des Landes Thüringen
Medizinische Einrichtungen, die häufig fremdsprachige Patienten behandeln, können kostenfrei einen Audio- und Video-Dolmetschservice des Landes Thüringen (bereitgestellt von einem vertraglich gebundenen Dienstleister) nutzen.
Dazu mehr Informationen hier.