Ermächtigung
Es werden zwei Formen der Ermächtigung unterschieden. Ermächtigt werden können u. a. Ärzte in Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen etc. oder ärztlich geleitete Einrichtungen (Institutsermächtigungen). Voraussetzung für eine Ermächtigung ist, dass ein Bedarf für besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden besteht bzw. besondere Sicherstellungsgründe vorliegen. Die Ermächtigung ist zeitlich und räumlich zu befristen und wird durch den Zulassungsausschuss ausgesprochen.
Eine gesetzliche Ermächtigung gilt für Pädiatrische Institutsambulanzen. Hinweise und Unterlagen zu Pädiatrischen Institutsambulanzen finden Sie hier.
Für die Ermächtigung von Vertragsärzten und Psychotherapeuten ist seit 20. Juli 2021 eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Die entsprechende Bescheinigung finden Sie hier.