Delegation ärztlicher Leistungen
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat mit dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen eine Vereinbarung zur Delegation ärztlicher Leistungen an nicht-ärztliches Personal getroffen.
Die "Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 28 Abs. 1 S. 3 SGB V" (Anlage 24 BMV-Ä) regelt welche Leistungen Sie an nichtärztliches Praxispersonal delegieren dürfen. In der Vereinbarung ist auch festgelegt, welche Tätigkeiten nicht delegierbar sind. Dazu gehören die Anamnese, die Indikations- und Diagnosestellung sowie operative Eingriffe.
Teil dieser Vereinbarung ist ein Katalog, der beispielhaft aufführt, welche Leistungen delegierbar sind. Zudem werden die Anforderungen für die Delegation beschrieben. Die Beschreibung delegationsfähiger ärztlicher Leistungen ist nicht abschließend, sondern hat den Charakter einer bespielhaften Aufzählung, die der Orientierung der Handelnden dient.
Weiterführende Informationen
Haus- und Facharztpraxen können nicht-ärztliche Praxisassistenten beschäftigen, die sie bei der Betreuung ihrer Patienten unterstützen, beispielsweise bei Haus- und Pflegeheimbesuchen. Wenn Sie ausgebildete nicht-ärztliche Praxisassistenten für gesetzlich Versicherte einsetzen und abrechnen möchten, ist eine Genehmeigung der KV Thüringen notwendig. Weitere Informationen zum Genehmigungsverfahren finden Sie hier.