kvt Kassenärztliche
Vereinigung Thüringen

Einsichtnahmerecht Patientenakte

Die ärztliche Dokumentation gehört gem. § 10 Thüringer Berufsordnung für Ärzte zu dem allgemeinen Pflichten der Berufsordnung. Die Dokumentation hat hierbei die unterschiedlichsten Funktionen. Unter anderem dient sie als Gedankenstütze, als auch der Therapiesicherung, Beweissicherung und Qualtitätsicherung. Aufgrund der hohen Informationsdichte kann die Patientenakte vielfältige Begehrlichkeiten wecken. Zahlreiche Personen und Institutionen können bei Vorliegen berechtigter Interessen ein Recht auf Einsichtnahme in die Patientenakte geltend machen. Dieses Recht ist gegenüber dem Eigentümer der Patientenakte, dem behandelnden Arzt, geltend zu machen. Dieser hat unter Wahrung der Schweigepflicht eine Interessenabwägung vorzunehmen bevor ein Einsichtnahmerecht gewährt werden kann.

Einsichtnahmerecht des Patienten

Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. Hierbei besteht eine Offenbarungspflicht für objektive Befunde, als auch subjektive Einschätzungen/ Wertungen des Arztes. Lediglich dann, wenn nach ärztlicher Einschätzung durch die Einsichtnahme eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu befürchten ist oder Rechte Dritter betroffen sind, kann die Einsichtnahme in die gesamte oder zumindest in Teile der Patientenakte verweigert werden.

Das Einsichtnahmerecht umfasst ebbenso das Recht auf eine elektronische Abschrift der Patientenakte.

Darüberhinaus ist zu berücksichtigen, dass die Schweigepflicht über den Tod des Patienten hinaus gilt.

Einsichtnahmerecht der Angehörigen

Grundsätzlich können die Erben nach dem Tod des Patienten bei Geltendmachung vermögensrechtlicher Interessen Einsicht in die Patientenakte nehmen. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen (z.B. Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister und Enkel) des verstorbenen Patienten, sofern sie immaterielle Interessen verfolgen. In beiden Fällen darf der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten nicht entgegensteht. Der Grund für die Einsichtnahme ist dem Arzt nachvollziehbar darzulegen. Im Zweifelsfall ist der Arzt berechtigt sich einen Erbschein vorlegen zu lassen.

Akteneinsicht Dritter mit Einwilligung des Patienten

Mit Vorliegen der Einwilligung und Schweigepflichtentbindungserklärung des Patienten kann auf Nachfrage auch Dritten (z.B. Behörden, Versicherungsgesellschaften) Einsicht in die Patientenunterlagen gewährt werden. Vorsicht ist jedoch bei pauschalen Schweigepflichtentbindungserklärungen geboten, welche regelmäßig durch private Versicherungsunternehmen übersandt werden. Es sollte immer die Gültigkeit derselben hinterfragt werden. Insbesondere dann, wenn die Entbindungserklärung durch den Patienten bei Abschluss des Versicherungsvertrages vorgelegt wurde, um eine Gesundheitsprüfung durch zu führen. In der Regel wird es nicht der Einwilligung des Patienten unterliegen, dass die Versicherung fortwährend Einsicht in die Patientenakte nehmen kann.