kvt Kassenärztliche
Vereinigung Thüringen

Behandlungspflicht

Die Beziehung zwischen einem Vertragsarzt und seinem Patienten basiert auf einem privatrechtlichen Behandlungsvertrag. Mit der Zulassung als Vertragsarzt ist zudem die Verpflichtung verbunden, Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung zu behandeln. Nur in Ausnahmefällen ist der Vertragsarzt berechtigt die Behandlung der Versicherten abzulehnen. Die vertragsärztliche Behandlung hat grundsätzlich kostenfrei und ohne Zuzahlungen zu erfolgen, soweit es sich um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung handelt.

Hausbesuch

Versicherten haben einen Anspruch auf Besuchsbehandlung, wenn ihnen das Aufsuchen des Arztes in dessen Praxisräumen wegen Krankheit nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Die Besuchsbehandlung ist grundsätzlich Aufgabe des behandelnden Hausarztes. Ein Arzt mit Gebietsbezeichnung, der nicht die Funktion des Hausarztes wahrnimmt, ist unbeschadet seiner Verpflichtung zur Hilfeleistung in Notfällen auch zur Besuchsbehandlung berechtigt und verpflichtet:

  • wenn er zur konsiliarischen Beratung hinzugezogen wird und nach dem Ergebnis der gemeinsamen Beratung weitere Besuche durch ihn erforderlich sind,
  • wenn bei Patienten, die von ihm behandelt werden wegen einer Erkrankung aus seinem Fachgebiet ein Besuch notwendig ist

Besuche außerhalb seines üblichen Praxisbereiches kann der Vertragsarzt ablehnen,  es  sei  denn,  dass  es  sich  um  einen  dringenden  Fall  handelt  und  ein Vertragsarzt, in dessen Praxisbereich die Wohnung des Kranken liegt, nicht zu erreichen ist.

(vgl. § 17 Abs. 5, 6 BMV-Ärzte)

Ablehnung von Patienten

In begründeten Ausnahmefällen ist der Vertragsarzt gemäß § 13 BMV-Ä berechtigt die Behandlung abzulehnen. Gründe für eine Ablehnung können unter anderem sein:

  • ein gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient (ungebührliches Verhalten des Patienten, Missachtung therapeutische Anweisungen, etc.),
  • Forderungen unwirtschaftlicher oder fachfremder Leistungen oder
  • Überlastung der Praxis, sodass eine qualitätsgerechte Behandlung des Patienten nicht mehr gewährleistet werden kann.

Ein Vertragsarzt ist nicht berechtigt die Behandlungen aus finanziellen Gründen (keine angemessene Vergütung, "Praxisbudget" ist erschöpft, etc.) zu verweigern (BSG, Urteil vom 14. März 2001, Az.: B 6 KA 67/00 R).

Patienten, die dringend behandlungsbedürftig sind, dürfen nicht abgelehnt werden! Der Vertragsarzt hat sich grundsätzlich vor der Ablehnung eines vermeintlich akut behandlungsbedürftigen Patienten von dessen Zustand persönlich zu überzeugen.

Ausfallhonorar

Wenn ein Patient zu einem vereinbarten Termin in der Praxis nicht erscheint, ist das nicht nur ärgerlich, sondern kann im Einzelfall auch zu finanziellen Einbußen führen. Dann stellt sich regelmäßig die Frage, ob ein Vertragsarzt berechtigt ist, ein Ausfallhonorar gegenüber dem Patienten geltend zu machen.

Die Rechtsprechung beantwortet diese Frage uneinheitlich. Nicht in jedem Fall wurde dem Arzt ein Ausfallhonorar als Schadensersatzanspruch zuerkannt. Zur Absicherung eines etwaigen Anspruches ist es daher um so wichtiger, vor der Durchführung der Behandlung eine wirksame und schriftliche Behandlungsvereinbarung mit exklusiver Terminvergabe zu treffen, in der sich der Patient ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass er im Fall des unentschuldigten Nichterscheinens zu einem Termin das entgangene Honorar des Arztes zu tragen hat.