kvt Kassenärztliche
Vereinigung Thüringen

Anfragen von Krankenkassen, MDK und Dritten

Ärztinnen und Ärzte müssen sich in Ihrem Praxisalltag immer häufiger damit befassen Anfragen zu beantworten, Vordrucke auszufüllen und Gutachten unterschiedlichster Art zu erstellen. Diese Arbeiten sind in der Regel nicht nur mit erheblichem Aufwand verbunden, oft ist auch unklar, ob die geforderten Auskünfte überhaupt erteilt werden dürfen. Denn schließlich ist der Arzt auch gegenüber Krankenkassen, MDK, Behörden und Dritten grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 203 StGB). Patientendaten darf er nur bei einer gesetzlichen Erlaubnis/ Pflicht oder mit Einwilligung des Patienten offenbaren.

Anfragen von Krankenkassen

Der zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und den Spitzenverbänden der Krankenkassen geschlossene Bundesmantelvertrag-Ärzte einschließlich der Vordruckvereinbarung regelt ergänzend zu den gesetzlichen Grundlagen die Modalitäten zur Auskunftserlaubnis und -verpflichtung gegenüber Krankenkassen.

Danach ist der Vertragsarzt grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, den Krankenkassen für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Auskünfte zu erteilen sowie Bescheinigungen, Zeugnisse, Berichte und Gutachten zu erstellen (vgl. § 36 Abs. 1 BMV-Ä). Für Anfragen hat die Krankenkasse grundsätzlich die vereinbarten Vordruckmuster zu verwenden.

Werden zusätzliche Fragen gestellt oder weitere, nicht vereinbarte Vordrucke verwandt, ist der Arzt berechtigt, die Auskunft zu verweigern. Basiert die Anfrage der Krankenkasse jedoch auf einer gesetzlichen Grundlage, welche die Krankenkasse zu benennen hat, und teilt die Kasse mit nach welcher Gebührenordnungsposition die erbetene Information vergütet wird, ist der Vertragsarzt berechtigt die erbetene Auskunft zu erteilen.

Ein aktueller Hinweis zu Muster 52 (Anfrage bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit):

Mit der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie wurde unter anderem ein bundesweites, einheitliches Verfahren für den Informationsaustausch und Zusammenwirken zwischen Vertragsärztinnen/Vertragsärzten, Krankenkassen und MDK geschaffen, um den Patienten in den verschiedenen Phasen der Arbeitsunfähigkeit die richtigen Hilfestellungen geben zu können.

Zur Erreichung dieses Zieles ist es erforderlich, dass der MDK die angeforderten Unterlagen über den Weiterleitungsbogen zum Mitteilungsmanagement in Kopie und auch die Krankenkasse die Arztanfrage (Muster 52) im Rahmen dieser Richtlinie zeitnah – das heißt innerhalb von 3 Werktagen – erhält. Bitte halten Sie diese Frist ein, damit Ihre Praxis nicht unnötig Erinnerungen erhält und diese die weitere Praxisorganisation erschwert.

 

Anfragen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen

Im Rahmen der Aufgabenerfüllung des MDK sind die Vertragsärzte verpflichtet, dem MDK auf Anforderung bestimmte patientenbezogene Informationen zur Verfügung zu stellen. Der MDK muss seiner Anfrage die Rechtsgrundlage für seine Auskunftsberechtigung und die Auskunftsverpflichtung des Vertragsarztes beifügen. Zusätzlich muss der MDK darlegen, zu welchem Zweck die erbetene Auskunft im Rahmen der Aufgabenerfüllung benötigt wird. Darüber hinaus muss ein an den MDK adressierter Freiumschlag beigefügt werden. Die Verpflichtung des Vertragsarztes ergibt sich in der Regel aus § 276 Abs. 2 SGB V. Gesetzliche Grundlage des Auskunftsbegehren ergibt sich aus § 275 SGB V.