EBM-Änderung zum 16.09.2024
EBM-Änderung rückwirkend zum 01.07.2024
EBM-Änderungen vom 01.07.2024
EBM-Änderung rückwirkend zum 01.01.2024
EBM-Änderungen zum 01.04.2024
EBM-Änderungen zum 01.01.2024
EBM Änderung zum 01.10.2023
EBM-Änderungen rückwirkend zum 01.04.2023
EBM-Änderungen rückwirkend zum 01.07.2022 und 01.01.2023 sowie mit Wirkung zum 01.04.2023
EBM-Änderungen mit Wirkung zum 01.01.2023 +++ Informationen u. a. zur Terminvermittlung und zur Weiterentwicklung ambulantes Operieren +++
Umsetzung GKV-FinStG: Regelung zur Terminvermittlung
Konkrete Hinweise zur Abrechnung und Kennzeichnung sowie zur technischen Handhabung im "eTerminservice" folgen in den nächsten Tagen.
- Weiterentwicklung des ambulanten Operierens
Neue Zuschläge nach den GOP 31451 bis 31457 zu bestimmten OPS im Anhang 2. Zur Darstellung erfolgt die Aufnahme einer weiteren Spalte „Zuschlag Förderung“ in den Anhang 2 zum EBM. In Teil C wurde ein neuer Zuschlag, ähnlich den Schweregradzuschlägen im Notfall beschlossen.
- Aufnahme der matrixassoziierten autologen Chondrozytenimplantation (M-ACI) in den EBM
Neue OPS-Kodes und GOP
- Anpassung der Bewertung der Dialyse-Sachkosten und Konkretisierung des Zuschlages zur Infektionsdialyse
- Aufnahme des Nukleinsäurenachweises von Orthopoxvirus in das Kapitel 32 EBM und Detailänderungen im Kapitel 32 EBM zum 01.04.2023
Außerklinische Intensivpflege (AKI): Neuer Abschnitt 37.7. EBM zum 01.12.2022
Neue EBM-Leistungen mit Wirkung zum 01.10.2022: Vergütung der ambulanten Komplexversorgung schwer psychisch kranker Erwachsener
Zweitmeinungsverfahren bei kathetergestützten elektrophysiologischen Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen seit 31.05.2022
EBM-Regelungen für 2. Quartal 2022 und 3. Quartal 2022
EBM-Änderungen mit Wirkung zum 01.01.2022 (rückwirkend) und zum 01.04.2022
weitere EBM-Änderungen zum 01.01.2022
Zweitmeinungsverfahren Eingriffe an der Wirbelsäule seit 19.11.2021
EBM-Änderungen zum 01.10.2021
Höchstwerte für Versandkosten und Telefax mit Wirkung zum 01.10.2021
Für Versandkosten (GOP 40110) und Telefax (GOP 40111) tritt die Höchstwertregelung zum 01.10.2021 im EBM in Kraft, nachdem der Bewertungsausschuss (BA) die Einführung dieser Höchstwerte letztes Jahr um fünf Quartale verschoben hatte, weil die Ausstattung für die elektronische Kommunikation in den Arztpraxen länger dauerte als angenommen. Die Ärzte sollen zeitnah auf die elektronische Kommunikation umstellen!
Den genauen Wortlaut des Beschlusses finden Sie hier.
Eine weitere Absenkung dieser Höchstwerte erfolgt dann im 4. Quartal 2022 und 4. Quartal 2023.