Seit dem 1. März 2023 besteht kein Anspruch mehr auf präventive SARS-CoV-2-Testungen.
- Leistungen, die bis zum 30.11.2022 erbracht wurden, waren bis zum 31.01.2023 bei der KV Thüringen abzurechnen.
- Leistungen, die ab dem 01.12.2022 erbracht werden, sind -wie gehabt- spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Kalendermonat, in dem der Anspruch entstanden ist, abzurechnen. Demnach gelten folgende Fristen:
- Leistungen erbracht im Dezember 2022 --> Abrechnung bis 31.03.2023
- Leistungen erbracht im Januar 2023 --> Abrechnung bis 30.04.2023
- Leistungen erbracht im Februar 2023 --> Abrechnung bis 31.05.2023
Außerhalb dieser Fristen können keine Leistungen mehr nach der TestV abgerechnet werden.
Coronavirus-Testverordnung (TestV) gültig bis 28.02.2023
- Ab dem 01.03.2023 können keine Leistungen mehr auf Grundlage der TestV erbracht werden.
- Das Gesundheitsministerium (BMG) hat eine neue Coronavirus-Testverordnung (TestV) gültig ab 25.11.2022 veröffentlicht.
- Die Ansprüche auf Testungen im neu gefassten Leistungsumfang bleiben nur noch bis zum 28.02.2023 bestehen.
- Leistungen, die bis zum 30.11.2022 erbracht wurden, sind spätestens bis zum 31.01.2023 bei der KV Thüringen abzurechnen, das gilt auch für etwaige Korrekturabrechnungen.
- Leistungen, die ab dem 01.12.2022 erbracht werden, sind spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Kalendermonat, in dem der Anspruch entstanden ist, abzurechnen.
- Außerhalb dieser Fristen können keine Leistungen mehr nach dieser Verordnung abgerechnet werden.
- Folgende Vergütungsregelungen treten am 01.12.2022 in Kraft:
- Sachkosten für PoC-Antigen-Schnelltests werden pauschal mit 2 Euro vergütet
- Die Leistung (Gespräch/Abstrichentnahme/Zeugnisausstellung etc.) wird einheitlich mit 6 Euro vergütet.
- Die Vergütung bei überwachten Antigen-Tests zur Eigenanwendung beträgt je Testung 4 Euro.
- Die Bürgertests mit 3-Euro-Eigenteil entfallen vollständig.
Die kostenlosen Bürgertests gibt es nur noch für vier Personengruppen:
- Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:
- Krankenhäuser
- Rehabilitationseinrichtungen
- voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
- voll- und teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
- Einrichtungen für ambulante Operationen
- Dialysezentren
- ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
- Obdachlosenunterkünfte
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind,
- Pflegende Angehörige
Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“) - nur bis 15.01.2023 über TestV abrechenbar
- Die Selbstauskunft ist im Rahmen der Bürgertestungen nicht mehr vorzuhalten.
- Hier gelangen Sie zu den aktuellen Dokumentationsvorgaben.