Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes
Vertragspartner: |
|
Gesetzliche Grundlage: | § 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V |
Gültigkeit: | ab 29.03.2017 |
Vertragsinhalt: | Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes |