kvt Kassenärztliche
Vereinigung Thüringen

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Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes

Vertragspartner:
  • KV Thüringen
  • Landeskrankenhausgesellschaft Thüringen
  • Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen in Thüringen
Gesetzliche Grundlage:§ 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V
Gültigkeit:ab 29.03.2017
Vertragsinhalt:Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes

Vertragsunterlagen