Verlegung Praxissitz
Die Vertragsarztpraxis soll an einen anderen Standort verlegt werden. Hierbei sollte beachtet werden, ob es sich dabei entweder um einen anzeigepflichtigen Umzug (innerhalb des Ortes) oder eine genehmigungspflichtige Verlegung des Praxissitzes handelt. Nachfolgend möchten wir die Unterschiede aufzeigen:
Anzeige Umzug: Die Vertragsarztpraxis soll innerhalb des Ortes verlegt werden. Dies muss dem Arztregister der KV unter Angabe der neuen Anschrift und des Beginndatums schriftlich (gern per Email: arztregister) mitgeteilt werden. Besonderheiten gelten bei der Definition von Ortsteilen, bei Angestelltensitzen und Nebenbetriebsstätten. Wir empfehlen hierzu vorab Kontakt mit den Praxisberatern der KV Thüringen aufzunehmen. @kvt.de
Antrag auf Verlegung: Von einer genehmigungspflichtigen Verlegung des Praxissitzes spricht man, wenn die Vertragsarztpraxis innerhalb des Planungsbereiches an einen anderen Ort verlegt werden soll. Hierzu ist die Prüfung und Genehmigung des Zulassungsausschusses notwendig. Die Verlegung kann nur genehmigt werden, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen. Die Beantragung der Verlegung erfolgt mit dem Verlegungsformular. Bitte beachten Sie bei Ihren Planungen die zeitlichen Abgabefristen für den Zulassungsausschuss. Die Termine finden Sie hier.
Die Verlegung eines MVZ-Sitzes bedarf zwingend der Genehmigung des Zulassungsausschusses, unabhängig ob es sich um eine Hauptbetriebsstätte oder eine Nebenbetriebsstätte handelt. Gleiches gilt für Angestelltensitze, welche in einer Filiale betrieben werden.
Rechtsgrundlage
» § 24 Abs. 7 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)