Verlegung Praxissitz
Die Verlegung einer Praxis ist genehmigungspflichtig und unterliegt der Prüfung durch den Zulassungsausschuss. Die Verlegung kann nur genehmigt werden, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen.
Rechtsgrundlage
» § 24 Abs. 4 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)