Gültigkeit von Überweisungsscheinen (Muster 6)
Patienten, die auf Überweisung (Muster 6) bei einem Haus- oder Facharzt in Behandlung sind, benötigen nicht für jedes Quartal einen neuen Schein, wenn die Behandlung über das Quartalsende hinaus notwendig ist.
Stellt zum Beispiel ein Hausarzt eine Überweisung zu einem Facharzt aus und dieser beginnt die Behandlung erst im Folgequartal, ist keine neue Überweisung erforderlich. Genauso bleibt der Überweisungsschein gültig, wenn die Behandlung zwar im Quartal der Ausstellung begonnen wurde, aber erst im Folgequartal abgeschlossen wird. Dies trifft auch dann zu, sollte die Behandlung bis ins übernächste Quartal oder länger andauern. Denn die Überweisung ist, soweit vom Behandlungsauftrag gedeckt, für die gesamte Behandlungsdauer gültig.
Die rechtlichen Grundlagen dazu finden sich im § 24 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) sowie in den Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung als Anlage 2 zum BMV-Ä.
Diese Regelungen gelten auch für Ärzte, die nur auf Überweisung tätig werden dürfen. Hier muss natürlich auf der Scheinart „Überweisung“ abgerechnet werden. Die notwendigen Überweiserdaten werden dabei vom ursprünglichen Überweisungsschein übernommen.