kvt Kassenärztliche
Vereinigung Thüringen

Ärzte & Psychotherapeuten
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Sprechstundenbedarf

Als Sprechstundenbedarf (SSB) gelten nur solche Mittel, die ihrer Art nach bei mehr als einem Beteiligten im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung angewandt werden oder bei Notfällen für mehr als einen Berechtigten zur Verfügung stehen müssen. Maßgebend für die Verordnung von Sprechstundenbedarf ist die Sprechstundenbedarfsvereinbarung für den Freistaat Thüringen.
 

In dieser Vereinbarung sind alle Produktgruppen aufgeführt, die praxisbezogen vom Vertragsarzt verordnet werden können. Alle anderen Produkte sind somit nicht über den SSB verordnungsfähig. Bei den Verordnungen ist zwingend das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 9 der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) zu beachten. Hierbei ist hervorzuheben, dass Apotheken die im Sprechstundenbedarf verordneten Präparate nicht eigenständig durch kostengünstigere Alternativen regelhaft ersetzen
Um dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit Rechnung zu tragen, wird daher nachdrücklich empfohlen, bei der Verordnung im Sprechstundenbedarf primär preisgünstige Präparate zu berücksichtigen. Ist es absehbar, dass von einem Mittel größere Mengen benötigt werden, sind preisgünstigere Großpackungen oder Bündelpackungen zu verordnen.

 

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