Sonderbedarfszulassung
Ein Sonderbedarf kann durch den Zulassungsausschuss genehmigt werden, wenn die Besetzung eines zusätzlichen Vertragsarztsitzes in einem gesperrten Planungsbereich für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung unerlässlich ist. Die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Sitze kann im Wege einer Zulassung erfolgen, jedoch nur, wenn ein lokaler oder qualifikationsbezogener Versorgungsbedarf festgestellt wurde.
Kompaktinformation
Formulare
Rechtsgrundlage
» Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte (BPR-Ärzte), 5. Abschnitt
» Zulassungsvoraussetzungen - § 95 Abs. 1 und 2 SGB V und § 18 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
» Ungeeignetheit - § 20 Abs. 1 und 2 Ärzte-ZV
» Präsenzpflicht - § 24 Abs. 2 Ärzte-ZV
» Frist zur Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit - § 19 Abs. 2 Ärzte-ZV