Medizinische Rehabilitation
Auf medizinische Rehabilitationsleistungen haben gesetzlich Versicherte Anspruch, um eine Behinderung oder
Pflegebedürftigkeit abzuwenden oder zu mildern. Ziel ist die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, insbesondere in Familie, Arbeit und Beruf.
Kostenträger sind neben den gesetzlichen Krankenkassen vor allem die gesetzliche Rentenversicherung und die Unfallversicherung.
Verordnung während einer Reha-Maßnahme
Für die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln kommt es auf den zuständigen Kostenträger an.
Krankenversicherung als Kostenträger
Die Reha-Einrichtung stellt nur Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, die im Zusammenhang mit dem Reha-Leiden stehen.
Handelt es sich um interkurrente oder chronische Erkrankungen ohne Bezug zum Reha-Leiden erfolgt eine vertragsärztliche Versorgung zulasten der GKV. (§ 2 Abs. 2 Bundesmantelvertrag Ärzte)
Rentenversicherung als Kostenträger
Die Reha-Einrichtung muss alle benötigten Arznei-, Heil- und Hilfsmittel für den Patienten zur Verfügung stellen.
Die Konsultation eines Vertragsarztes ist nur aufgrund einer Empfehlung der Reha-Einrichtung möglich, wenn eine akute Erkrankung dort nicht abgeklärt werden kann. (§ 13 SGB VI; § 42 Abs. 2 SGB IX)
Kehrt der Patient anschließend nicht in die Reha-Einrichtung zurück, können Arzneimittel zulasten der GKV verordnet werden. Bei Rückkehr in die Reha empfiehlt der Vertragsarzt lediglich die benötigten Medikamente und die Klinik stellt diese zur Verfügung.
Keine Verordnung von Krankentransport zur Reha-Einrichtung
Für Fahrten zu ambulanten oder stationären Vorsorge-Kuren oder Rehabehandlungen dürfen nach Krankentransport-Richtlinie keine Transportscheine ausgestellt werden. Hier muss der Patient den Transport vor Antritt mit seiner Krankenkasse besprechen. Oft bestehen Verträge zwischen einzelnen Kassen und einzelnen Rehakliniken, die den Transport regeln. (§ 2 Abs. 4 KT-RL)
Änderungen der Rehabilitations-Richtlinie und Muster 61 zum 01.07.2022
Das Intensivpflege- und Rehabilitationsgesetz (IPReG) schreibt eine Stärkung der geriatrischen Reha und eine Vereinfachung des Zugangs zu einer Anschlussheilbehandlung (AHB) vor. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat daraufhin die Rehabilitations-Richtlinie (Reha-RL) angepasst. Die Änderungen wurden im Bundesanzeiger veröffentlicht und traten zum 01.07.2022 in Kraft. Damit verbunden ist auch eine Änderung des Verordnungsvordruckes Muster 61.
Geriatrische Rehabilitation
In Thüringen werden geriatrische Rehabilitationen entweder stationär in einem Krankenhaus oder in einer Reha-Einrichtung erbracht. Handelt es sich um einen Klinikaufenthalt, erfolgt die Verordnung über eine stationäre Einweisung (Muster 2). Wird die Behandlung in einer (geriatrischen) Reha-Einrichtung erbracht, erfolgt die Verordnung über Muster 61.
Bitte erkundigen Sie sich bei der Planung der geriatrischen Reha in der jeweiligen Einrichtung, welche Verordnungsform gewählt werden muss. Wird die geriatrische Rehabilitation nicht als stationäre Krankenhausleistung erbracht, gilt Folgendes:
Bei Versicherten ab 70 Jahren entfällt die vorherige Prüfung der medizinischen Notwendigkeit einer ärztlich geriatrischen Reha-Verordnung durch die Krankenkasse. Dafür müssen definierte Voraussetzungen erfüllt sein, die vom Verordner oder von der Verordnerin im Voraus zu prüfen und auf Muster 61 zu dokumentieren sind. Das ausgefüllte Muster 61 wird weiterhin vom Patienten bei seiner Krankenkasse eingereicht.
Aus der ärztlichen Verordnung muss Folgendes hervorgehen:
1. Patient oder Patientin ist mindestens 70 Jahre alt,
2. eine geriatrische Multimorbidität liegt vor (mindestens eine geriatrische Funktionsdiagnose und mindestens zwei geriatrietypische Diagnosen),
3. die Schädigungen, die aus den vorliegenden Diagnosen hervorgehen, sind durch zwei Funktionstests aus unterschiedlichen Schädigungsbereichen nachzuweisen, einer der Funktionstests muss für die rehabegründende Funktionsdiagnose erfolgen,
4. die Funktionstests werden in Anlage II zur Rehabilitations-Richtlinie benannt.
In den Vordruckerläuterungen zu Muster 61 finden Sie sowohl die Funktionstests als auch die geriatrietypischen Diagnosen.
Einwilligung zur Übermittlung des Gutachtens vom Medizinischen Dienst
Der oder die Verordnende muss den Patienten vor Ausstellung der Verordnung fragen, ob eine Übersendung einer gutachterlichen Stellungnahme des MD an die Praxis oder an Angehörige, Pflege- oder Betreuungseinrichtungen erfolgen darf. Die Entscheidung des Patienten wird auf Muster 61 vermerkt.
Anschlussrehabilitation
Für bestimmte Krankheitsbilder enfällt die Vorabprüfung der medizinischen Erforderlichkeit durch die Krankenkassen. Beispieldiagnosen sind Erkrankungen des Herzens, des Bewegungsapparates, der Atmungsorgane, etc. In der Regel werden die AHB (Anschlussrehabilitation, früher Anschlussheilbehandlungen) von Krankenhausärztinnen und -ärzten initiiert.