Cannabis
Cannabisblüten: Leistungsanspruch der GKV entfällt
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) bringt kurzfristig Änderungen bei der Verordnung von Cannabis. Getrocknete Cannabisblüten sind zum Stichtag 30.07.2026 nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig.
Erstattungsfähige Arzneimittel
Der Anspruch nach § 31 Absatz 6 SGB V umfasst damit:
- Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität
- Arzneimittel mit dem Wirkstoff Dronabinol
- Arzneimittel mit dem Wirkstoff Nabilon
Zugelassene cannabishaltige Fertigarzneimittel bleiben über den allgemeinen Leistungsanspruch nach § 31 Absatz 1 SGB V verordnungsfähig.
Vorrang des Fertigarzneimittels
Neu aufgenommen wurde § 31 Absatz 6 Satz 2 SGB V: „Die vertragsärztliche Versorgung hat zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen."
Vor einer Verordnung von Extrakten oder Dronabinol zulasten der GKV ist demnach zunächst ein zugelassenes cannabishaltiges Fertigarzneimittel einzusetzen. Nach Auffassung der KBV gilt die Vorgabe für alle Patienten, die eine Neueinstellung mit Cannabis erhalten. Die konkreten Voraussetzungen, wann eine Cannabistherapie infrage kommt, sind unverändert geblieben. Der Leistungsanspruch wird in § 31 Absatz 6 SGB V geregelt und in der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses konkretisiert. Ist das zugelassene Fertigarzneimittel unwirksam oder wird nicht vertragen, muss kein zweites cannabishaltiges Fertigarzneimittel getestet werden. In dieses Fällen kann stattdessen ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel, wie z. B. ein Cannabis-Extrakt, verordnet werden.
Genehmigungsvorbehalt
Das Gesetz enthält keine Übergangs- oder Bestandsschutzregelung für laufende Blütentherapien. Ausnahmen, für z. B. bereits genehmigte und/oder laufende Blütentherapien, sieht der Gesetzesbeschluss nicht vor. Ob und wie lange bereits für andere Cannabisarzneimittel erteilte Genehmigungen der Krankenkassen fortwirken, ist gesetzlich nicht geregelt.
Die erstmalige Verordnung von Cannabis bedarf einer Genehmigung durch die Krankenkasse. Dasselbe gilt bei einem grundlegenden Therapiewechsel. Ausnahmen bestehen seit 17.10.2024 für Fachärztinnen und Fachärzte mit den unten genannten Fachrichtungen und Zusatzbezeichnungen. Ärztlicherseits sollte der Grund der Umstellung genau dokumentiert werden. Bei genehmigungsfreien Verordnungen ist zudem eine separate Dokumentation zu empfehlen. Auch ohne den verpflichtenden Genehmigungsvorbehalt ist es weiterhin möglich, freiwillig eine Genehmigung der Krankenkasse einzuholen, wenn dies zur Absicherung gewünscht ist.
Die Verordnung von Cannabisblüten auf Privatrezept bleibt zulässig. Das BStabG ändert das Leistungsrecht des SGB V; das Medizinal-Cannabisgesetz und die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung bleiben unberührt.
Rechtsgrundlagen
Cannabisextrakt "(Live-)Rosin": Vorsicht bei der Verordnung!
Cannabisprodukte mit der Bezeichnung “Rosin” oder “Live-Rosin”, die auch als “Cannabis-Konzentrate” bezeichnet werden, weichen sowohl im Herstellungsverfahren als auch im THC-Gehalt von den pharmazeutischen Standards gemäß des Europäischen Arzneibuches und der darin enthaltenen Monographie zur Herstellung des „eingestellten Cannabis-Extraktes“ ab.
Diese Extrakte, wie beispielsweise Demecan FE 800 No. 1, werden durch ein Kombinationsverfahren aus Hitze und Druck, ohne den Einsatz von Zusatzstoffen oder Lösungsmitteln, gewonnen. Bei diesem Prozess werden Cannabinoide und Terpene aus der Pflanzenmasse extrahiert und es entsteht eine klebrige, harzige Substanz. Der THC-Gehalt dieser Produkte liegt typischerweise zwischen 70 % und 90 %.
Anforderungen des Europäischen Arzneibuchs (Ph. Eur.)
Die Monographie "eingestellter Cannabisextrakt" stellt folgende Anforderungen:
- Extraktion unter Verwendung geeigneter Lösungsmittel
- ∆9-Tetrahydrocannabinol (THC)-Gehalt von mindestens 1 % und höchstens 25 %
“Rosin”-Extrakte entsprechen nicht dem Ph. Eur.
- Physikalisches Verfahren durch kombinierte Anwendung von Hitze und Druck
- ∆9-Tetrahydrocannabinol (THC)-Gehalt zwischen 70 % und 90 %
Bitte beachten Sie
In diesem Zusammenhang entsprechen eventuell auch andere Cannabisprodukte nicht den Vorgaben des Europäischen Arzneibuchs. Der GKV-Spitzenverband verortet diese Extrakte nicht im Leistungsspektrum der GKV. Vor der Verordnung eines Cannabisextraktes, das nach dem “Rosin”-Verfahren oder ähnlichen Verfahren, die nicht dem europäischen Arzneibuch entsprechen, hergestellt wurde, empfehlen wir, einen Genehmigungsantrag bei der jeweiligen Krankenkasse zu stellen.
Verordnung von Cannabis-Arzneimitteln
Unter bestimmten Bedingungen können Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen Cannabis-Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon oder Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität erhalten.
Auch bei der Verordnung von Cannabis ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Bevor Cannabis als Rezeptur (in Form von Dronabinol oder Extrakten) verordnet werden kann, muss zunächst ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel erfolgen. Cannabisblüten können seit dem 30.07.2026 nicht mehr zulasten der GKV verordnet werden.
Seit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) am 01.04.2024 werden cannabishaltige Zubereitungen und cannabishaltige Fertigarzneimittel über eRezept/Muster 16 verordnet. Lediglich Nabilon (Canemes®) wird weiterhin über ein Betäubungsmittelrezept verordnet. Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) wurden entsprechend angepasst.
Bestimmte Fachgruppen (siehe unten) müssen vor der ersten Verordnung von medizinischem Cannabis keine Genehmigung der Krankenkasse mehr einholen, dies gilt auch für Verordnungen in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV). Auf freiwilliger Basis ist dies aber weiterhin möglich und wird unsererseits auch empfohlen.
Weitere Informationen zur Verordnung finden Sie unten:
Kriterien zur Verordnungsentscheidung
Aus dem §31 Absatz 6 SGB V ergibt sich, dass für eine Verordnung
- eine schwerwiegende Erkrankung vorliegen muss,
- eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder nicht zur Anwendung kommen kann,
- eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
Am 10. November 2022 wurde vom Bundessozialgericht (BSG) in mehreren Urteilen präzisiert, wann im Einzelnen eine schwerwiegende Erkrankung als Voraussetzung einer Cannabistherapie anzunehmen ist:
- Danach liegt eine schwerwiegende Erkrankung vor, wenn diese lebensbedrohlich ist oder aber die Lebensqualität auf Dauer (mindestens 6 Monate) beeinträchtigt. Der Schweregrad der Erkrankung ist zu beschreiben, insbesondere vor dem Hintergrund der Auswirkungen der Einschränkungen auf die Aktivitäten und die Teilhabe. Eine Lebensqualität ist nachhaltig beeinträchtigt, wenn der Betroffene überdurchschnittlich beeinträchtigt ist. Dieses ist der Fall, wenn analog zum Grad der Schädigungsfolgen (GdS) eine Einschränkung von 50 vorliegt oder die Beeinträchtigung des täglichen Lebens einem GdS von 50 entspricht.
Im Antrag auf Genehmigung sollte daher zusätzlich zur Diagnose die Beeinträchtigung des Patienten beschrieben werden.
- Die verfügbaren Standardbehandlungen sind durch den verordnenden Arzt umfassend zu benennen und zu begründen. Gemäß des MD sind alle Substanzklassen einzuschätzen, aber nicht alle Arzneimittel aus einer Substanzklasse mit dem gleichen Wirkprinzip. So wäre beispielsweise auch bei der Verordnung von Opiaten eine Opioid-Rotation zu bewerten, jedoch nicht der Einsatz sämtlicher Opioide, wenn bereits eine Opioid-Rotation durchgeführt wurde. Neben medikamentösen zählen auch nichtmedikamentöse Therapien zu den Alternativen und sind entsprechend einzuschätzen. Nach gefestigter Rechtsprechung ist beispielsweise in der Regel eine stationäre multimodale Schmerztherapie chronischen Schmerzpatienten zumutbar und entspricht auch dem allgemeinen Behandlungsstandard.
- Die Voraussetzungen für eine spürbar positive Einwirkung sind gering. Es reicht die Einwirkung auf schwerwiegende Krankheitssymptome aus. Letztendlich muss sich aus der Evidenz ergeben, dass die Behandlung mit Cannabis mehr nutzt als schadet. Dem Antrag sind daher außerdem Angaben zur Evidenzlage beizufügen, die zu Ihrer Entscheidung geführt haben, dass eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht. Die fachliche Einschätzung des behandelnden Arztes, der Einsatz von Cannabis werde positive Wirkung haben, genügt allein nicht, wenn aus der wissenschaftlichen Untersuchung und Diskussion bereits Erkenntnisse vorliegen, die mangels Nutzen oder wegen beobachteter Nebenwirkungen gegen den Einsatz von Cannabis sprechen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite des Medizinischen Dienstes Bund.
Für welche Fachgruppen entfällt die Genehmigungspflicht?
Grundsätzlich besteht ein Genehmigungsvorbehalt, der jedoch zum 17. Oktober 2024 für bestimmte Fachgruppen und Ärzte mit Zusatz- oder Schwerpunktbezeichnungen entfallen ist.
Besteht Unsicherheit, ob der Patient/die Patientin die Verordnungsvoraussetzungen erfüllt, kann im Individualfall auch weiterhin eine Genehmigung bei der jeweiligen Krankenkasse beantragt werden.
Ärztinnen und Ärzte, die keine der gelisteten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen führen, müssen weiterhin alle Cannabis-Erstverordnungen vorher von der Krankenkasse genehmigen lassen.
Bei folgenden Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen entfällt die Genehmigungspflicht:
Fachärztin/Facharzt für
− Allgemeinmedizin
− Anästhesiologie
− Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
− Innere Medizin
− Innere Medizin und Angiologie
− Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
− Innere Medizin und Gastroenterologie
− Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
− Innere Medizin und Infektiologie
− Innere Medizin und Kardiologie
− Innere Medizin und Nephrologie
− Innere Medizin und Pneumologie
− Innere Medizin und Rheumatologie
− Neurologie
− Physikalische und Rehabilitative Medizin
− Psychiatrie und Psychotherapie.
Bei folgenden Zusatzbezeichnungen entfällt die Genehmigungspflicht:
− Geriatrie
− Medikamentöse Tumortherapie
− Palliativmedizin
− Schlafmedizin
− Spezielle Schmerztherapie.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der KBV (hier).
Berurteilung der Krankenkasse
Die Krankenkassen überprüfen, ob die oben aufgeführten Kriterien kumulativ erfüllt und plausibel sind und die Wahl der Darreichungsform gemäß des Wirtschaftlichkeitsgebots §12 SGB V, der § 4a Abschnitt N sowie §§ 44 bis 45 der Arzneimittel-Richtlinie und der geltenden Gesetzgebung und Rechtsprechung (BSG) erfolgt ist (Mittel der Wahl sind Sativex® und Dronabinol; Extrakte sind nur dann verordnungsfähig, wenn die Voraussetzungen der Gesetzgebung und aktuellen Rechtsprechung inkl. der Arzneimittel-Richtlinie vorliegen). Dies gilt auch bei Umstellungen der Darreichungsformen. Nur dann kann die Kostenübernahme für eine Behandlung mit Cannabinoiden erfolgen. Blüten sind nicht mehr zulasten der GKV verordnungsfähig!
Genehmigungsantrag bei der Krankenkasse
Dem Genehmigungsantrag sind sämtliche Angaben, die für eine Verordnung von cannabishaltigen Arzneimitteln erforderlich sind, beizufügen. Sie werden jedoch auch im Arztfragebogen des Medizinischen Dienstes Bund abgefragt. Eine Verordnung muss nach dem BSG-Urteil vom 10.11.2022 dem Antrag nicht beigelegt werden.
Selten informiert ein Versicherter proaktiv den behandelnden Arzt über einen Krankenkassenwechsel.
Wechselt ein Patient die Krankenkasse, kann eine Cannabis-Therapie jedoch erst nach Genehmigung durch die neue Krankenkasse fortgesetzt werden, wenn der Vertragsarzt nicht zu den oben genannten Fachärzten gehört.
Bitte beachten Sie
Seit dem 30.07.2026 hat zunächst ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel zu erfolgen.
Nach Auffassung der KBV gilt die Vorgabe für alle Patienten, die eine Neueinstellung mit Cannabis erhalten. Die konkreten Voraussetzungen, wann eine Cannabistherapie infrage kommt, sind unverändert geblieben. Der Leistungsanspruch wird in § 31 Absatz 6 SGB V geregelt und in der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses konkretisiert. Ist das zugelassene Fertigarzneimittel unwirksam oder wird nicht vertragen, muss kein zweites cannabishaltiges Fertigarzneimittel getestet werden. In dieses Fällen kann stattdessen ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel, wie z. B. ein Cannabis-Extrakt, verordnet werden.
Der Genehmigungsvorbehalt bleibt hiervon unberührt.
Verordnung von cannabinoidhaltigen Fertigarzneimitteln
In Deutschland gibt es aktuell drei zugelassene Fertigarzneimittel. Hierbei ist zwischen dem Einsatz innerhalb oder außerhalb der Zulassung zu unterscheiden:
a) Innerhalb der Zulassung laut Fachinformation
Innerhalb ihrer Zulassung können die FAM ohne vorherige Genehmigung der jeweiligen Krankenkasse verordnet werden.
b) Außerhalb der Zulassung der Fachinformation
Der Einsatz von Sativex® und Canemes® außerhalb der Zulassung erfolgt nach §31 Abs. 6 SGB V und den oben genannten Aspekten (siehe “Kriterien zur Verordnungsentscheidung”).
Epidyolex® enthält Cannabidiol (CBD) und muss außerhalb der Indikation als Off-label-Use beantragt werden.
BtM-Rezept oder Muster 16/eRezept?
Alle Cannabis-Arzneimittel (mit Ausnahme von Nabilon) unterliegen seit dem Cannabisgesetz (CanG) nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Damit ist eine Verordnung von Fertigarzneimitteln nach den üblichen Angaben auf Muster 16 oder eRezept möglich.
Bei den Cannabisextrakten und bei Dronabinol handelt es sich in der Regel jedoch um Rezeptur-Arzneimittel, sodass hier auf dem Muster 16 bzw. eRezept die Bezeichnung und, soweit dadurch nicht eindeutig ein Produkt bestimmt ist, zusätzlich die Gewichtsmenge des enthaltenen Wirkstoffes, die Darreichungsform, die Menge des verschriebenen Produkts in Gramm sowie die Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe angegeben werden muss.
Nabilon (z. B. Canemes®) ist von den Änderungen durch das Cannabislegalisierungsgesetz unberührt und unterliegt weiterhin dem BtMG und muss daher auf einem BTM-Rezept verordnet werden.