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Vereinigung Thüringen

Ärzte & Psychotherapeuten
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Cannabis

Unter bestimmten Bedingungen können Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen Cannabis-Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon oder Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität erhalten.

Auch bei der Verordnung von Cannabis ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Bevor Cannabis als Rezeptur (in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten) verordnet werden kann, muss geprüft werden, ob geeignete cannabishaltige Fertigarzneimittel verfügbar sind. Eine Verordnung in Form getrockneter Blüten muss gesondert begründet werden.

Bei der Nutzung von Cannabis in Form getrockneter Blüten werden diese im Regelfall mittels eines Verdampfers (Vaporisator) inhaliert. Dies führt zu einem raschen Anfluten und einem raschen Absinken im Blut. Es ist die schnellste Form der Resorption. Der maximale Effekt wird schon nach Minuten erreicht.
Die orale Einnahme von Fertigarzneimitteln oder standardisierten Extrakten ermöglicht eine sehr genaue Dosierung. Der maximale Effekt wird dagegen erst nach Stunden erreicht, die Wirkung hält länger als bei der Inhalation an.

Seit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) am 01.04.2024 werden cannabishaltige Zubereitungen und cannabishaltige Fertigarzneimittel über eRezept/Muster 16 verordnet. Lediglich Nabilon (Canemes®) wird weiterhin über ein Betäubungsmittelrezept verordnet. Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) wurden entsprechend angepasst.

Bestimmte Fachgruppen (siehe unten) müssen vor der ersten Verordnung von medizinischem Cannabis keine Genehmigung der Krankenkasse mehr einholen, dies gilt auch für Verordnungen in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung. Auf freiwilliger Basis ist dies aber weiterhin möglich und wird unsererseits auch empfohlen.

Cannabisverordnungen – für bestimmte Fachgruppen entfällt die Genehmigungspflicht

Der G-BA erlaubt Cannabisverordnungen ohne vorherige Genehmigung der Krankenkasse für bestimmte Fachgruppen und Ärzte mit Zusatz- oder Schwerpunktbezeichnungen.
Besteht Unsicherheit, ob der Patient/die Patientin die Verordnungsvoraussetzungen erfüllt, kann im Individualfall auch weiterhin eine Genehmigung bei der jeweiligen Krankenkasse beantragt werden.
Ärztinnen und Ärzte, die keine der gelisteten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen führen, müssen weiterhin alle Cannabis-Erstverordnungen vorher von der Krankenkasse genehmigen lassen.

Bei folgenden Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen entfällt die Genehmigungspflicht:

Fachärztin/Facharzt für
− Allgemeinmedizin
− Anästhesiologie
− Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
− Innere Medizin
− Innere Medizin und Angiologie
− Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
− Innere Medizin und Gastroenterologie
− Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
− Innere Medizin und Infektiologie
− Innere Medizin und Kardiologie
− Innere Medizin und Nephrologie
− Innere Medizin und Pneumologie
− Innere Medizin und Rheumatologie
− Neurologie
− Physikalische und Rehabilitative Medizin
− Psychiatrie und Psychotherapie.

Bei folgenden Zusatzbezeichnungen entfällt die Genehmigungspflicht:
− Geriatrie
− Medikamentöse Tumortherapie
− Palliativmedizin
− Schlafmedizin
− Spezielle Schmerztherapie.

Selten informiert ein Versicherter proaktiv den behandelnden Arzt über einen Krankenkassenwechsel.
Wechselt ein Patient die Krankenkasse, kann eine Cannabis-Therapie jedoch erst nach Genehmigung durch die neue Krankenkasse fortgesetzt werden, wenn der Vertragsarzt nicht zu den oben genannten Fachärzten gehört.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der KBV (hier).