kvt Kassenärztliche
Vereinigung Thüringen

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Cannabis

Unter bestimmten Bedingungen können Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen Cannabis-Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon oder Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität erhalten.

Jeder Haus- und Facharzt darf nach Genehmigung durch die Krankenkasse Cannabis verordnen. Eine Ausnahme gilt bei der Verordnung in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, hier ist keine Genehmigung der Krankenkasse erforderlich.

Auch bei der Verordnung von Cannabis ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Bevor Cannabis als Rezeptur (in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten) verordnet werden kann, muss geprüft werden, ob geeignete cannabishaltige Fertigarzneimittel verfügbar sind. Eine Verordnung in Form getrockneter Blüten muss gesondert begründet werden.

Bei der Nutzung von Cannabis in Form getrockneter Blüten werden diese im Regelfall mittels eines Verdampfers (Vaporisator) inhaliert. Dies führt zu einem raschen Anfluten und einem raschen Absinken im Blut. Es ist die schnellste Form der Resorption. Der maximale Effekt wird schon nach Minuten erreicht.

Die orale Einnahme von Fertigarzneimitteln oder standardisierten Extrakten ermöglicht eine sehr genaue Dosierung. Der maximale Effekt wird dagegen erst nach Stunden erreicht, die Wirkung hält länger als bei der Inhalation an.

Seit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) am 01.04.2024 werden cannabishaltige Zubereitungen und cannabishaltige Fertigarzneimittel über eRezept/Muster 16 verordnet. Lediglich Nabilon (Canemes®) wird weiterhin über ein Betäubungsmittel-Rezept verordnet.

Betäubungsmittelgesetz (BTMG) und Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BTMVV) wurden entsprechend angepasst. Es ist möglich, dass einige PVS-Anbieter die Änderungen erst zum 01.05.2024 einpflegen.

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