Berufsausübungsgemeinschaft
Die Berufsausübungsgemeinschaft - auch Gemeinschaftspraxis genannt - ist ein Zusammenschluss mehrerer Partner zur gemeinsamen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit. Sie ist durch den Zulassungsausschuss zu genehmigen und kann als örtliche, ortsübergreifende oder KV-übergreifende Berufsausübungsgemeinschaft geführt werden. Ein Gesellschaftsvertrag ist vorzulegen.
Vorteil ist die gemeinsame Nutzung von Räumen, Einrichtungen und Geräten sowie die gemeinsame Anstellung von nichtärztlichem Personal. Die Abrechnung erfolgt zusammen.
Zusätzlich wird entsprechend des Honorarverteilungsmaßstabes ein Kooperationsaufschlag gewährt.
Kompaktinformation
Rechtsgrundlage
» § 33 Abs. 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)