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Außerklinische Intensivpflege (AKI)

Dauerhafte Ausnahmeregelung ab dem 01.07.2025 beschlossen

Außerklinische Intensivpflege – Dauerhafte Ausnahmeregelung ab dem 01.07.2025 beschlossen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege (AKI-RL) eine dauerhafte Ausnahmeregelung von der verpflichtenden Potenzialerhebung beschlossen.

Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber vor, dass vor der Verordnung von außerklinischer Intensivpflege eine Potenzialerhebung stattfinden muss.

AKI-Fälle vor dem 01.07.2025:

Gemäß der nun beschlossenen dauerhaften Außnahmeregelung ist eine Potenzialerhebung für Versicherte, die bis einschließlich 30. Juni 2025 bereits Leistungen der außerklinischen Intensivpflege erhalten haben, nicht verpflichtend. Für diesen Personenkreis soll sie nur noch bei Anzeichen für ein Entwöhnungs- beziehungsweise Dekanülierungspotenzial oder auf Wunsch der Betroffenen erfolgen.

Neue AKI-Fälle ab dem 01.07.2025

Für Versicherte, die ab dem 1. Juli 2025 neu in die Versorgung aufgenommen werden, gelten die allgemeinen Vorgaben: eine Potenzialerhebung ist vor jeder Verordnung erforderlich. Ausnahmen sind erst nach zweimaliger negativer Potenzialprüfung im Abstand von jeweils mindestens einem Jahr möglich.


Die Potenzialerhebung dient dazu zu prüfen, ob bei beatmeten oder trachealkanülierten Patientinnen und Patienten eine vollständige Entwöhnung von der Beatmung, eine Umstellung auf eine nicht-invasive Beatmung oder eine Entfernung der Trachealkanüle möglich ist. Die neue Regelung soll die Versorgung sichern und gleichzeitig ärztliche Kapazitäten gezielter einsetzen.

So funktioniert das Verordnen - mehr im KBV-Video:

Ermächtigte Ärzte mit Genehmigung im Rahmen der außerklinischen Intensivpflege

Krankenhäuser mit Genehmigung zur Potenzialerhebung vor Verordnung von außerklinischer Intensivpflege

Formularbestellung

Die Bestellung der Formulare 62A - Potenzialerhebung, 62B - Verordnung und 62C - Behandlungsplan erfolgt entweder telefonisch unter 03643- 559 231 oder per E-Mail an formular@kvt.de.