Dokumentation der Behandlung
Der Arzt ist verpflichtet zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen.
Nachträgliche Berichtigungen, Änderungen und Ergänzungen sind nur zulässig, wenn neben dem Inhalt der Korrektur auch deren Zeitpunkt sowie der ursprüngliche Inhalt dokumentiert ist.
Die Dokumentation ist vom Behandelnden aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt im Regelfall 10 Jahre. Weitere Informationen zur Aufbewahrungspflicht und den Aufbewahrungsfristen im Einzelfall finden Sie hier.
Elektronische Dokumentation
Der Arzt kann die Patientenakte auch in elektronischer Form führen (§ 630 f Abs.1 S.1 BGB). Die elektronische Dokumentation bedarf besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um die Daten vor Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu bewahren. Ärztinnen und Ärzte haben hierbei die Empfehlungen der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu beachten.
Ersetzendes Scannen
Behandlungsunterlagen in Papierform, wie etwa Arztbriefe und Befunde von mitbehandelnden Kollegen, können eingescannt und elektronisch aufbewahrt werden. Ob die Papierdokumente nach dem Scannen vernichtet werden dürfen (sog. „ersetzenden Scannen“) ist umstritten. Eindeutige gesetzliche Grundlagen, welche eine Vernichtung nach dem Scanvorgang erlauben, bestehen nicht. Ärztinnen und Ärzte haben daher im Einzelfall abzuwägen, ob die in Papierform vorliegenden Dokumente nach dem Scannen vernichtet oder aufbewahrt werden.