kvt Kassenärztliche
Vereinigung Thüringen

Beschäftigungsverbot

Bei Vorliegen der medizinischen Notwendigkeit ist grundsätzlich jeder Vertragsarzt berechtigt einer Schwangeren ein ärztliches Beschäftigungsverbot auszustellen. Hierbei wird unterschieden nach § 16 MuSchG nach dem Beschäftigungsverbot vor der Entbindung als auch dem Beschäftigungsverbot nach der Entbindung.

Ein ärztliches Beschäftigungsverbot kann vom behandelnden Arzt attestiert werden, wenn Gefährdungen für die Gesundheit der Frau oder ihres Kindes bei der Fortdauer der Beschäftigung gegeben sind. Der Arzt hat hierbei einen Entscheidungsspielraum, ob er ein teilweises (zeitlich befristet/ aufgabenbezogen/ vorläufig) oder ein voll umfängliches Beschäftigungsverbot attestiert. Der Arbeitgeber der Patientin ist an das erteilte ärztliche Beschäftigungsverbot gebunden.

Darüber hinausgehend trifft den Arbeitgeber eine erhöhte Fürsorgepflicht aus dem Arbeitsvertrag, wonach er einen betrieblichen Gesundheitsschutz durchzuführen hat. Insbesondere hat eine Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen zu erfolgen.

Aktuelles aus dem Rundschreiben

Rechtsgrundlagen

Mutterschutzgesetz