kvt Kassenärztliche
Vereinigung Thüringen

Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Versicherte auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann.

Die Erläuterungen zum Ausfüllen der AU-Bescheinigung finden Sie hier.

  • Änderung der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie zum 19.01.2022: Krankschreibung per Videosprechstunde ausgeweitet. Mehr dazu ...
  • Coronavirus - Hinweise und Erläuterungen zur Arbeitsunfähigkeit. Mehr dazu...

Wiedereingliederung

Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten, können sie durch eine stufenweise Eingliederung nach § 74 SGB V schrittweise in das Erwerbsleben eingegliedert werden. Damit können Beschäftigte langsam an die volle Arbeitsbelastung am bisherigen Arbeitsplatz herangeführt werden. Die stufenweise Wiedereingliederung erfolgt in enger Abstimmung zwischen dem behandelnden Arzt, dem Patienten, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse.