Muster 52: Bericht bei Arbeitsunfähigkeit angepasst – Einführung zum Stichtag 01.04.2025
Ab dem 1. April diesen Jahres gilt eine neue Version für den „Bericht für die Krankenkasse bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit“ (Muster 52). Die jetzigen Vordrucke verlieren ab dem II. Quartal 2025 ihre Gültigkeit. Bisher verwendete Formulare dürfen ab dem 01.04.2025 daher nicht mehr aufgebraucht werden. Die neuen Formulare sollten rechtzeitig bestellt werden. Den Softwareherstellern wird das angepasste Formular zur Einbindung in die Praxisverwaltungssysteme bereitgestellt.
Mit der Änderung des Formulars wird die Menge der zu erfragenden Daten reduziert. Die Informationen fokussieren sich auf Daten wie Diagnosen, die die Arbeitsunfähigkeit auslösen, Art und Umfang der Berufstätigkeit bzw. den verfügbaren zeitlichen Umfang für eine mögliche Arbeitsvermittlung sowie diagnostische, therapeutische und rehabilitative Maßnahmen bezogen auf die Erkrankung, die die Arbeitsunfähigkeit ausgelöst hat.
Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Versicherte auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann.
Die Erläuterungen zum Ausfüllen der AU-Bescheinigung finden Sie hier.
- Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie zum 19.01.2022: Krankschreibung per Videosprechstunde ausgeweitet. Mehr dazu ...
- Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie zum 07.12.2023: Krankschreibung aufgrund telefonischer Anamnese möglich. Mehr dazu …
Wiedereingliederung
Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten, können sie durch eine stufenweise Eingliederung nach § 74 SGB V schrittweise in das Erwerbsleben eingegliedert werden. Damit können Beschäftigte langsam an die volle Arbeitsbelastung am bisherigen Arbeitsplatz herangeführt werden. Die stufenweise Wiedereingliederung erfolgt in enger Abstimmung zwischen dem behandelnden Arzt, dem Patienten, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse.