kvt Kassenärztliche
Vereinigung Thüringen

Übersicht der Einrichtungen und Unternehmen gem. § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 TestV

Testungen asymptomatischer Personen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

1.
Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch dann, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt:

  • Krankenhäuser; Hinweis: Die Abrechnung nach § 26 KHG hat Vorrang.

  • Einrichtungen für ambulantes Operieren

  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt

  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt

  • Dialyseeinrichtungen

  • Tageskliniken

  • Entbindungseinrichtungen

  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,

2.
Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes:

  • nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 IfSG fallende voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen

3.
Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 oder § 36 Absatz 1 Nummer 7 einschließlich der in § 36 Absatz 1 Nummer 7 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen und Unternehmen sowie ambulanten Hospizdienste und Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung:

  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
  • ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 IfSG (nicht unter § 23 Abs. 5 S. 1 IfSG fallende voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen) vergleichbare Dienstleistungen anbieten,
  • Nicht unter § 23 Abs. 5 S. 1 IfSG fallende ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 IfSG vergleichbare Dienstleistungen anbieten; Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Abs. 1 S. 2 SGB XI zählen nicht zu den Dienstleistungen, die mit Angeboten in Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 IfSG vergleichbar sind.
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag i.S.v. § 45a Abs. 1 S. 2 SGB XI,
  • ambulante Hospizdienste und Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung

4.
Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes:

  • Obdachlosenunterkünfte

  • Einrichtungen zur gemeischaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern

5.

  • stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe

6.

  • Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

7.
Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 bis 10 und 12 des Infektionsschutzgesetzes:

  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen

  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe wie Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden freiberufliche Hebammen

  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
  • Rettungsdienste