Beschluss Nr. 09/2018 des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in Thüringen vom 26.11.2018 Bezug nehmend auf die erfolgten Veröffentlichungen im Thüringer Ärzteblatt bzw. unter www.kvt.de
Zulassung
Die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ist eine höchstpersönliche Rechtsposition und die Grundform der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Die Zulassung ist ein
Informationen zu Zulassungsmöglichkeiten und Fördermöglichkeiten in Ihrer Arztgruppe
Ausschreibung Vertragsarztsitz
Verzichtet der Vertragsarzt auf seine Zulassung oder endet die
Ermächtigung
Es werden zwei Formen der Ermächtigung unterschieden. Ermächtigt werden können u. a. Ärzte in Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen etc. oder ärztlich geleitete Einrichtungen
Nebenbetriebsstätte
Eine Tätigkeit an weiteren Orten (Nebenbetriebsstätten) außerhalb der Hauptpraxis muss durch die Kassenärztliche Vereinigung genehmigt werden. Hier wird zwischen Zweigpraxen und
Beschluss Nr. 02/2019 des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in Thüringen vom 11. Februar 2019 Änderung des Beschlusses Nr. 10/2018 des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in
Berufsausübungsgemeinschaft
Die Berufsausübungsgemeinschaft - auch Gemeinschaftspraxis genannt - ist ein Zusammenschluss mehrerer Partner zur gemeinsamen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit.
Meldung Tätigkeitsaufnahme
Nachdem Sie durch den Zulassungsausschuss Ihren Versorgungsauftrag erhalten haben, bekommen Sie zeitnah nach der Sitzung das Formular zur Tätigkeitsaufnahme per Post
Jobsharing
Im Rahmen des Jobsharing unterscheidet man zwischen der Jobsharing-Berufsausübungsgemeinschaft und der Jobsharing-Anstellung.
Beide Möglichkeiten bestehen in Planungsbereichen, für die
Beschluss Nr. 01/2024 des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in Thüringen vom 14. Februar 2024 Aufhebung des Beschlusses Nr. 05/2022 vom 9. Juni 2022 und Nr. 11/2022 vom 22. Dezember 2022