Zulassungsausschuss
Der Zulassungsausschuss entscheidet darüber, ob Ärzte und Psychotherapeuten im Rahmen einer Zulassung, Anstellung oder Ermächtigung an der ambulanten Versorgung teilnehmen
Ermächtigung
Es werden zwei Formen der Ermächtigung unterschieden. Ermächtigt werden können u. a. Ärzte in Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen etc. oder ärztlich geleitete Einrichtungen
Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen in der Fassung vom 05.11.2025 In Erfüllung des gesetzlichen Auftrages der §§ 75, 75 Abs. 1b SGB V zur Sicherstellung eines