kvt Kassenärztliche
Vereinigung Thüringen

Ärzte & Psychotherapeuten
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411. Nachbesetzungsverfahren  
Nachbesetzungsverfahren Verzichtet der Vertragsarzt auf seine Zulassung oder endet die Zulassung durch Entziehung oder Tod, kann der Vertragsarztsitz durch die Kassenärztliche Vereinigung  
412. Sonderbedarf  
Sonderbedarf Ein Sonderbedarf kann durch den Zulassungsausschuss genehmigt werden, wenn die Besetzung eines zusätzlichen Vertragsarztsitzes in einem gesperrten Planungsbereich für die Sicherstellung  
413. Nebenbetriebsstätte (KV-Übergreifend)  
Nebenbetriebsstätte (KV-Übergreifend) Eine KV-übergreifende Tätigkeit an weiteren Orten (Nebenbetriebsstätten) außerhalb der Hauptpraxis muss durch den Zulassungsausschuss genehmigt werden.   
414. Ruhen der Zulassung  
Ruhen der Zulassung Der Zulassungsausschuss kann das Ruhen der Zulassung genehmigen, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufgenommen oder nicht ausgeübt wird. Voraussetzung ist, dass die  
415. Ausschüsse der gemeinsamen Selbstverwaltung  
Ausschüsse der gemeinsamen Selbstverwaltung Berufungsausschuss Landesausschuss Erweiterter Landesausschuss Zulassungsausschuss  
416. Zulassungsausschuss  
Zulassungsausschuss Der Zulassungsausschuss entscheidet darüber, ob Ärzte und Psychotherapeuten im Rahmen einer Zulassung, Anstellung oder Ermächtigung an der ambulanten Versorgung teilnehmen  
417. Zulassungsausschuss  
► weitere Informationen Zulassungsausschuss Der Zulassungsausschuss entscheidet darüber, ob Ärzte und Psychotherapeuten im Rahmen einer Zulassung, Anstellung oder Ermächtigung an der ambulanten  
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