kvt Kassenärztliche
Vereinigung Thüringen

Ärzte & Psychotherapeuten
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401. Beschluss_08-2019_Landesausschuss.pdf  
Beschluss Nr. 08/2019 des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in Thüringen vom 25. Oktober 2019 Bezug nehmend auf die erfolgten Veröffentlichungen im Thüringer Ärzteblatt bzw. unter  
402. Jobsharing-Berufsausübungsgemeinschaft  
Jobsharing-Berufsausübungsgemeinschaft In wegen Überversorgung gesperrten Planungsbereichen besteht die Möglichkeit, dass ein Arzt eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung erhalten kann,  
403. Beschluss_lfd_ZA-12-2018.pdf  
Bekanntmachungen der Beschlüsse des Zulassungsausschusses in Thüringen Erstermächtigungen und Sonderbedarfszulassungen/-anstellungen Sitzung vom 4. Dezember 2018 lfd. Nr. ZA-12-2018 Beschäftigung  
404. LA_14-2018_Beschluss.pdf  
Beschluss Nr. 14/2018 des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in Thüringen vom 4. Januar 2019 Bezug nehmend auf die erfolgten Veröffentlichungen im Thüringer Ärzteblatt bzw. unter  
405. LA_09-2018_Beschluss.pdf  
Beschluss Nr. 09/2018 des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in Thüringen vom 26.11.2018 Bezug nehmend auf die erfolgten Veröffentlichungen im Thüringer Ärzteblatt bzw. unter www.kvt.de  
406. Ausschreibung Vertragsarztsitz  
Informationen zu Zulassungsmöglichkeiten  und Fördermöglichkeiten  in Ihrer Arztgruppe Ausschreibung Vertragsarztsitz Verzichtet der Vertragsarzt auf seine Zulassung oder endet die  
407. Zulassung  
Zulassung Die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ist eine höchstpersönliche Rechtsposition und die Grundform der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Die Zulassung ist ein  
408. Nebenbetriebsstätte  
Nebenbetriebsstätte Eine Tätigkeit an weiteren Orten (Nebenbetriebsstätten) außerhalb der Hauptpraxis muss durch die Kassenärztliche Vereinigung genehmigt werden. Hier wird zwischen Zweigpraxen und  
409. Beschluss_02-2019_Landesausschuss.pdf  
Beschluss Nr. 02/2019 des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in Thüringen vom 11. Februar 2019 Änderung des Beschlusses Nr. 10/2018 des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in  
410. Ermächtigung  
Ermächtigung Es werden zwei Formen der Ermächtigung unterschieden. Ermächtigt werden können u. a. Ärzte in Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen etc. oder ärztlich geleitete Einrichtungen  
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