kvt Kassenärztliche
Vereinigung Thüringen

Ärzte & Psychotherapeuten

GKV-Spargesetz beschlossen – Honorarkürzungen kommen ab 2027

Am 10. Juli 2026 haben Bundestag und Bundesrat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) beschlossen. Ungeachtet aller Proteste und Warnungen treffen die Kürzungen ab dem 1. Januar 2027 insbesondere die ambulante Versorgung – also Arzt- und Psychotherapiepraxen –, die täglich den Großteil der medizinischen Versorgung übernehmen. Die bisherigen TSVG-Regelungen gelten noch bis zum 31. Dezember 2026.

Die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen (KVT) hat die weitreichenden Folgen für Praxen sowie Patientinnen und Patienten in Thüringen frühzeitig benannt und ist in ihren Einschätzungen durch die beschlossene Gesetzesfassung bestätigt worden. Dabei führten Änderungsanträge der Regierungsfraktionen in letzter Minute zu noch weitergehenden Vergütungsabsenkungen als im ursprünglichen Entwurf vorgesehen. Die geplanten Eingriffe werden zu weniger finanzierten Behandlungskapazitäten, längeren Wartezeiten und Wegstrecken sowie einer zunehmenden Begrenzung medizinischer Leistungen führen.

Besonders betroffen sind jene Praxen, die bereits heute zusätzliche Versorgungskapazitäten bereitstellen und für ein funktionsfähiges Primärversorgungssystem unverzichtbar sind. Zur Sicherung eines wirtschaftlichen Praxisbetriebs werden viele KV-Mitglieder im kommenden Jahr mit einem einnahmeorientierten Leistungsangebot reagieren müssen. Die KVT koordiniert die notwendigen Anpassungsschritte derzeit auf allen Ebenen.

Die sechs Maßnahmen des Gesetzes

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sieht sechs zentrale Eingriffe in die Vergütungsstruktur der ambulanten Versorgung vor. Alle Maßnahmen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft. Die nachfolgende Einschätzung der KVT bezieht sich auf die beschlossene Gesetzesfassung einschließlich der Änderungsanträge vom 6. Juli 2026.


1. Begrenzung der Vergütungssteigerungen

Ab 2027 werden Vergütungssteigerungen an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Krankenkassen gekoppelt. Zusätzlich ist für die Jahre 2027 bis 2029 eine weitere Absenkung vorgesehen.

Einschätzung der KVT

Die geplante Begrenzung könnte dazu führen, dass steigende Praxiskosten – etwa für Personal, Energie oder Material – nicht mehr ausreichend refinanziert werden können. Dies betrifft insbesondere Praxen mit hohen Versorgungsleistungen und wachsendem Personalbedarf.

2. Wegfall mehrerer Zuschläge und Vergütungen

Mehrere bislang extrabudgetär vergütete Leistungen werden vollständig entfallen.

Betroffen sind unter anderem:

  • Zuschläge für TSVG-Fälle,
  • Organspende-Beratung,
  • ePA-Befüllung,
  • Zuschläge für Kurzzeittherapie in der Psychotherapie.

Einschätzung der KVT

Die bisherigen Zuschläge haben zusätzliche Termine, offene Sprechstunden und kurzfristige Vermittlungen unterstützt. Ihr Wegfall könnte die Terminverfügbarkeit spürbar beeinträchtigen.

3. Rücknahme zentraler TSVG-Regelungen

Die bisherigen Regelungen für:

  • Terminservicestellen-Fälle,
  • Hausarztvermittlungsfälle,
  • offene Sprechstunden

werden weitgehend zurückgenommen.

Einschätzung der KVT

Viele Praxen haben seit Einführung des TSVG zusätzliche Versorgungsstrukturen aufgebaut. Besonders betroffen wären Fachgruppen mit hohem Anteil kurzfristiger Akuttermine und Vermittlungsfälle – darunter HNO-Ärzte, Orthopäden, Gynäkologen, Dermatologen, Neurologen, Psychiater und Urologen.

4. Neue Budgetierung bislang extrabudgetärer Leistungen

Bislang unbegrenzt vergütete Leistungen werden künftig unter feste Ausgabenobergrenzen fallen.

Betroffen sein könnten beispielsweise:

  • ambulante Operationen,
  • Vorsorge- und Präventionsleistungen,
  • psychotherapeutische Leistungen,
  • Schmerztherapie,
  • Pflegeheimversorgung,
  • Palliativversorgung.

Einschätzung der KVT

Die KVT sieht darin einen grundlegenden Systemwechsel. Leistungen, die bisher unabhängig von Mengenbegrenzungen erbracht werden konnten, würden künftig unter Budgetdruck geraten.

5. Überführung extrabudgetärer Leistungen in die MGV

Bislang extrabudgetär vergütete Leistungen werden künftig innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) budgetiert werden.

Einschätzung der KVT

Dadurch steigt das Risiko, dass Leistungen nur noch anteilig vergütet werden. Zusätzliche Versorgungskapazitäten könnten wirtschaftlich schwieriger aufrechterhalten werden.

6. Degressionsregelungen bei Fallzahlsteigerungen

Für Hausarzt- und Kinderarztpraxen werden künftig Abschläge greifen, wenn Fallzahlen steigen.

Einschätzung der KVT

Die KVT sieht darin eine problematische Signalwirkung:
Praxen, die zusätzliche Patientinnen und Patienten aufnehmen oder Versorgungslücken schließen, könnten wirtschaftlich benachteiligt werden. Dies betrifft insbesondere Regionen mit offenen Hausarzt- und Kinderarztsitzen.


 

Warum die KVT das Gesetz ablehnt

Nach Auffassung der KVT würde die ambulante Versorgung künftig stärker an den Einnahmen der gesetzlichen Krankenkassen als am tatsächlichen medizinischen Bedarf ausgerichtet.

Das bedeutet:

Nicht mehr allein der Versorgungsbedarf entscheidet über verfügbare Leistungen und Termine, sondern zunehmend die vorhandenen Finanzmittel.

Gerade Thüringen mit

  • der höchsten altersstandardisierten Krankheitslast bundesweit,
  • steigendem Versorgungsbedarf durch die demografische Entwicklungzahlreichen offenen Hausarzt- und Facharztsitzen,
  • ländlich geprägten Versorgungsstrukturen und
  • bereits heute hoher Belastung vieler Praxen

wäre von den geplanten Maßnahmen besonders betroffen.

Viele ambulante Praxen sichern derzeit Versorgungslücken ab, übernehmen zusätzliche Patientinnen und Patienten und kompensieren regionale Engpässe. Nach Einschätzung der KVT könnten genau diese Strukturen durch das Gesetz erheblich unter Druck geraten.

Warum die bisherigen TSVG-Regelungen wichtig waren

Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wurden seit 2019 zusätzliche Anreize geschaffen, um:

  • kurzfristige Termine anzubieten,
  • offene Sprechstunden auszubauen und
  • Hausarztvermittlungen zu stärken,

sodass sich bei dringenden Anliegen Wartezeiten reduzieren. Viele Praxen haben dafür zusätzliche Strukturen aufgebaut und zusätzliche Behandlungskapazitäten geschaffen.

Nach Einschätzung der KVT müssen diese Versorgungsstrukturen durch die geplanten Streichungen und die fehlende Finanzierungsperspektive überwiegend wieder zurückgebaut werden.

Auswirkungen auf die Versorgung in Thüringen

Die KVT rechnet mit spürbaren Auswirkungen auf die ambulante Versorgung im Freistaat.

Besonders betroffen sein könnten:

  • grundversorgende Facharztgruppen,
  • Praxen mit hohem Anteil kurzfristiger Termine,
  • Praxen mit offenen Sprechstunden,
  • psychotherapeutische Versorgung,
  • ambulant-operative Leistungen.

Nach Berechnungen der KVT könnte die Zahl nicht vollständig finanzierter Behandlungsfälle deutlich steigen.

Bis zu 370.000 Termine betroffen

Nach Auswertungen der KVT werden allein durch den Wegfall der TSVG-Regelungen ab 2027 rund 370.000 Termine für dringliche Behandlungsfälle in Thüringen nicht mehr finanziert.

Die bestehenden gesetzlichen Regelungen haben die Versorgungsbereitschaft gestärkt. Die nunmehr geplanten Änderungen machen Praxisübernahmen, Niederlassungen und Neuanstellungen sowie den Ausbau von Versorgungsangeboten unattraktiv. Das Gesetz tut damit das Gegenteil dessen, was die Politik immer von den Vertragsärztinnen, -ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten einfordert.