kvt Kassenärztliche
Vereinigung Thüringen

Ärzte & Psychotherapeuten

2025-09-12 - kvticker KW 37

Vertreterversammlung: Finanzen, Bereitschaftsdienst und Nachwuchsarbeit im Fokus + E-Rezept: Unterschiede zwischen Komfortsignatur und Stapelsignatur beachten + COVID-19-Impfungen - An Corona-Variante LP.8.1 angepasster Corona-Impfstoff + Fördermittelregelung für Ärzte in Weiterbildung überarbeitet: Antragstellung künftig erst ab 1. Oktober möglich

+++ Vertreterversammlung: Finanzen, Bereitschaftsdienst und Nachwuchsarbeit im Fokus +++

„Krankenkassen als Gesundheitsrisiko“ überschrieb die Vertreterversammlung ihre Resolution zu den jüngsten Sparkonzepten der gesetzlichen Krankenkassen. In ihrer jüngsten Sitzung vom 6. September kritisierten die gewählten Vertreter vehement die Pläne des GKV-Spitzenverbandes als Raubbau an Qualität und Quantität der vertragsärztlichen Leistungen. „Wer die finanziellen Grundlagen der tragenden Säule der Patientenversorgung in Frage stellt, provoziert ein reduziertes Angebot und längere Wartezeiten“, kommentiert die VV.

Im Rahmend der jährlichen Klausurtagung beschäftigte sich die VV intensiv mit dem Thema der ambulanten Nachwuchsarbeit und erörtert Konzepte, wie der Bereitschaftsdienst in Thüringen strukturell wie finanziell neu aufgestellt werden kann. Auf Basis der Ergebnisse beauftragte die VV den Vorstand der KVT, ein Konzept zu den Änderungen im Bereitschaftsdienst zu erstellen.

Die Vorstandsberichte der VV vom 6. September finden Sie an dieser Stelle.

Die Beschlüsse finden Sie hier.

Die komplette Resolution haben wir hier veröffentlicht.

+++ E-Rezept: Unterschiede zwischen Komfortsignatur und Stapelsignatur beachten +++

Das elektronische Rezept ist inzwischen fester Bestandteil des Praxisalltags. Die Unterschrift - und damit die Freigabe für die Apotheke - kann entweder sofort mit der Comfortsignatur oder am Tagesende mit der Stapelsignatur erfolgen. Beide Verfahren haben im Praxisalltag Vorteile. Allerdings ist die Stapelsignatur ungünstig, wenn der Patient das Arzneimittel möglichst bald einnehmen soll - wie z. B. ein Antibiotikum oder ein Schmerzmittel. Das E-Rezept kann dann häufig erst am nächsten Tag in der Apotheke eingelöst werden, was den Therapieerfolg erheblich beeinträchtigen kann. Im Notfall ist eine Verordnung auch weiterhin immer mittels rosa Rezept (Muster 16) möglich.

+++ COVID-19-Impfungen - An Corona-Variante LP.8.1 angepasster Corona-Impfstoff +++

Die Übersicht der abrechenbaren GOP für die COVID-19-Impfungen wurde an den aktuellen Stand der verfügbaren COVID-19-Impfstoffe angepasst.

Der Impfstoff Comirnaty LP.8.1 wird vom Bund in Mehrdosenbehältnissen bereitgestellt. Die Bestellung läuft weiterhin über das BAS (Bundesamt für Soziale Sicherung) mit der IK 103609999. Dabei wird nicht zwischen privat und gesetzlich Versicherten unterschieden. Die Auslieferung erfolgt immer montags durch die Apotheke. Impfzubehör (Spritzen, Kanülen, etc.) gehören zu den allgemeinen Praxiskosten und werden nicht mit bereitgestellt. Informationen zur Bestellung finden Sie hier.

Der Impfstoff Spikevax LP 8.1 wird nicht vom Bund bereitgestellt. Die Verordnung des Impfstoffs wird nur im medizinisch begründeten Einzelfall auf Einzelverordnung (Muster 16) auf Namen des Versicherten empfohlen, um mögliche Regressanträge der Krankenkassen zu vermeiden.

+++ Fördermittelregelung für Ärzte in Weiterbildung überarbeitet: Antragstellung künftig erst ab 1. Oktober möglich +++

Ab dem 1. Juli 2025 tritt eine überarbeitete Richtlinie des Vorstandes der KV Thüringen zum Sicherstellungsstatut in Kraft. Sie regelt neu, wann Fördermittel für die Weiterbildung von Fachärztinnen und Fachärzten (monatliche Gehaltsförderung von 5.800 EUR) beantragt werden können – sowohl im Rahmen der freiwilligen als auch der gesetzlichen Förderung.

Künftig gilt: Ein Antrag auf Förderung kann frühestens ab dem 1. Oktober des Vorjahres gestellt werden. Bei der Vergabe wird die Reihenfolge der Antragseingänge ab diesem Stichtag in Verbindung mit Sicherstellungsaspekten berücksichtigt. Entscheidend ist dabei, dass die Unterlagen vollständig vorliegen – inklusive Antrag auf Anstellungsgenehmigung und Antrag auf Fördermittel.

Hintergrund der Neuregelung ist, dass in den vergangenen Jahren die Fördermittel für Facharztweiterbildungen bereits frühzeitig ausgeschöpft waren. Durch die neue Fristenregelung sollen gleichberechtigte Chancen für alle Antragsteller geschaffen und die Vergabe besser planbar gestaltet werden. Fördermittel für die Facharztweiterbildung Allgemeinmedizin können weiterhin ganzjährig gestellt werden.

→ Zu den Anträgen: https://www.kv-thueringen.de/mitglieder/themen-a-z/a/arzt-in-weiterbildung