+++ Die Tage werden kürzer – Praxisvertretung zum Jahreswechsel langfristig sichern! +++
Heute schon an Weihnachten denken!
Die Bereitschaftsdienstordnung der KV Thüringen definiert die Versorgung an Brückentagen wie folgt: Soweit ein einzelner Tag (Brückentag) zwischen einem gesetzlichen Feiertag, dem 24. Dezember oder dem 31. Dezember und einem Wochenende liegt, ist dieser ganztägig als ärztlicher Bereitschaftsdienst analog den Bereitschaftsdienstzeiten am Samstag, Sonntag und Feiertag abzusichern.
- Zwischen Weihnachten und Neujahr: Der 22. und 23. sowie der 29. und 30. Dezember sind 2025 keine Brückentage, sondern Tage, an denen eine Praxisversorgung zu gewährleisten oder eine kollegiale Vertretung zu organisieren ist.
- Eine Abfrage zur Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung zwischen Weihnachten und Silvester, wie Sie es aus vergangenen Jahren kennen, wird es in diesem Jahr nicht geben.
- Bitte stimmen Sie daher Ihre Praxisvertretung für diese und alle anderen Tage ohne ärztlichen Bereitschaftsdienst im Vorfeld mit Ihren Kolleginnen und Kollegen ab. Durch eine gute Praxisorganisation können Sie dazu beitragen, dass sich Ihre Patientinnen und Patienten auch während Ihrer Urlaubszeit an eine vorher bestimmte Vertretungspraxis wenden können und somit die medizinische Versorgung sichergestellt wird.
- Lediglich der 2. Januar 2026 ist im Übergang zum Jahr 2026 noch ein Brückentag.
Hinweise für die Praxis:
- Sorgen Sie für eine angemessene und ausreichende Versorgung in den Praxen vor Ort.
- Informieren Sie Ihre Patientinnen und Patienten rechtzeitig darüber, wann Ihre Praxis geschlossen hat. Dies kann zum Beispiel durch einen Aushang an der Praxistür, eine Ansage auf dem Anrufbeantworter oder durch einen Hinweis auf der eigenen Internetseite erfolgen.
- Ein Verweis auf die 116117 ist unzulässig! Lediglich an den gesetzlichen Feiertagen und an Brückentagen können Ihre Patientinnen und Patienten von 7.00 Uhr bis 7.00 Uhr des Folgetages den Ärztlichen Bereitschaftsdienst (116117) in Anspruch nehmen.
+++ Keine Abrechnung der GOP 01648 bei bereits vorhandenen Befunden in der ePA +++
Wurde für eine Patientin oder einen Patienten bereits eine elektronische Patientenakte (ePA) angelegt und befüllt, ist die GOP 01648 für die Erstbefüllung nicht mehr abrechnungsfähig.
Für die weitere Befüllung der ePA stehen stattdessen folgende Gebührenordnungspositionen (GOP) zur Verfügung:
- GOP 01647 – bei persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt (APK) – maximal 4x im Arztfall
- GOP 01431 – bei ePA-Befüllung ohne persönlichen APK – maximal 1x pro Behandlungsfall
+++ Selbsteinschätzung zur Krisenfestigkeit der Praxis – Checkliste aus dem Projekt RESILARE +++
Wie gut ist Ihre Praxis auf zukünftige Krisen vorbereitet – etwa Pandemien, Extremwetter oder Versorgungsengpässe? Ein neues Selbstassessment-Tool aus dem Innovationsfondsprojekt RESILARE unterstützt Praxen dabei, genau das einzuschätzen.
Die Checkliste ist am etablierten Qualitätsmanagement (QM) orientiert und beleuchtet vier zentrale Handlungsfelder:
- Individuelle Resilienz
- Prävention
- Praxisorganisation
- Resilienz gegenüber dem Klimawandel
Ziel ist es, ärztliche Praxen dabei zu unterstützen, besonders vulnerable Patientengruppen auch in Krisenzeiten gut zu versorgen und handlungsfähig zu bleiben. Viele der Fragen in der Checkliste werden Ihnen aus dem QM-Alltag bekannt vorkommen – andere eröffnen möglicherweise neue Perspektiven auf den eigenen Status quo.
Hinweis: Die Checkliste dient der Standortbestimmung. Konkrete Handlungsempfehlungen bei identifizierten Lücken sind aktuell nicht enthalten. Sie eignet sich daher besonders als Einstieg in das Thema Krisenresilienz.
→ Zur Checkliste: https://www.aqua-institut.de/fileadmin/aqua_de/Projekte/1211_RESILARE/Selbstassessment_CL_QM_RESILARE.pdf
+++ In Kürze +++