Bundesebene
Überblick Gesetzeslage Bund
| Gesetz | Aktueller Stand | Nächste Schritte |
|---|---|---|
| Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) | Verkündet am 11. Dezember 2024. Stärkung der Krankenhausstrukturen durch Vorhaltefinanzierung, Einführung sektorenübergreifender Einrichtungen und Reform der Qualitätsvorgaben. | Umsetzung der Vorhaltepauschalen ab 2025. Weiterentwicklung von Leistungsgruppen durch Länder und Selbstverwaltung. Monitoring der Qualitätsziele durch den Bund. |
| Notfallreform | Zweite Lesung im Bundestag im Dezember 2024 erfolgt. Details zu Notfallzentren und integrierten Versorgungsmodellen sind noch in Abstimmung. | Finalisierung der Gesetzgebung bis Ende Q1 2025. Umsetzung durch Länder und Anpassung von KV-Strukturen ab Mitte 2025. |
| Digital-Gesetz (DigiG) | Anhörungen abgeschlossen. Anpassungen zu Datenschutz und Interoperabilität in Arbeit. | Verabschiedung voraussichtlich im Q2 2025. Pilotprojekte zur Einführung digitaler Patientenakten und Telemedizinlösungen ab 2026. |
| Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) | Noch nicht in Kraft. Weiterhin in der politischen Diskussion, da Maßnahmen wie Entbudgetierung und Gesundheitskioske auf Widerstand stoßen. | Mögliche Verabschiedung frühestens 2025 nach weiteren Anpassungen und Abstimmungen. |
| Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz (GDAG) | Operative Tätigkeit der Digitalagentur beginnt im Januar 2025. | Pilotprojekte und Erstellung einer einheitlichen Infrastruktur für das digitale Gesundheitswesen starten Anfang 2025. |
| Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) | Erste Maßnahmen in Kraft seit August 2024. Umsetzung zeigt regional unterschiedliche Ergebnisse. | Bericht zur Wirksamkeit im Frühjahr 2025 erwartet. Anpassungen je nach Evaluation. |
| Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) | Seit August 2023 in Kraft. Marktanalysen zu Versorgungsverbesserungen sind angelaufen. | Weiterentwicklung der Lieferkettenabsicherung und Diskussion über EU-weite Standards bis Mitte 2025. |
| GKV-Finanzstabilisierungsgesetz | Seit Januar 2024 in Kraft. Evaluierung durch das BMG im Oktober 2024 abgeschlossen. | Diskussion über langfristige Finanzierungsstrategien für die GKV ab 2025. |
| Gesundes-Herz-Gesetz (GHG) | Erste Beratungen abgeschlossen. Konsultationen mit Fachgesellschaften im November 2024 durchgeführt. | Erste Lesung im Bundestag Anfang 2025. |
Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG)
Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) wurde am 11. Dezember 2024 verkündet und trat am 12. Dezember 2024 in Kraft. Es markierte einen zentralen Baustein der Krankenhausreform und zielte darauf ab, die stationäre Versorgung qualitativ und strukturell neu aufzustellen. Bereits im März 2025 wurde die nächste Verordnung zur Festlegung der neuen Leistungsgruppen und Qualitätskriterien erwartet.
Zentrale Inhalte
- Leistungsgruppen und Qualitätsvorgaben:
Krankenhäuser werden künftig nach Leistungsgruppen mit spezifischen Struktur- und Prozessvorgaben organisiert. Damit soll eine bedarfs- und qualitätsgerechte Verteilung der stationären Leistungen erreicht werden. - Vorhaltefinanzierung:
Für die Jahre 2025 und 2026 galt eine Übergangsregelung, bevor ab 2027 eine neue Vorhaltefinanzierung greifen soll. Diese sieht vor, dass bis zu 60 Prozent der stationären Betriebskosten unabhängig von der Fallzahl finanziert werden – allerdings ohne Sachkosten. - Transformationsfonds:
Für Umstrukturierungen und Investitionen, z. B. in sektorenübergreifende Versorgungsformen oder Telemedizin, wurden bis zu 50 Milliarden Euro über einen Zeitraum von zehn Jahren bereitgestellt. - Tariflohnsteigerungen:
Lohnsteigerungen im Krankenhauspersonal sollen vollständig refinanziert werden – ein Wettbewerbsvorteil gegenüber der ambulanten Versorgung. - Level 1i-Krankenhäuser:
Eine neue Versorgungsform wurde eingeführt: sektorenübergreifende Einrichtungen, die Merkmale von ambulanter und stationärer Versorgung verbinden. Sie sollen insbesondere in ländlichen Regionen als Versorgungsstützpunkte fungieren.
Folgen für die ambulante Versorgung
Das Gesetz wurde mit Blick auf die stationäre Versorgung verabschiedet – mit spürbaren Auswirkungen auf die niedergelassene Ärzteschaft:
- Ambulante Konkurrenz durch Kliniken:
Die Ausweitung von Level 1i-Strukturen und die Etablierung sektorenübergreifender Angebote durch Krankenhäuser bergen das Risiko, dass Kliniken vermehrt ambulante Leistungen anbieten – teils unter besseren finanziellen Bedingungen. - Fachkräftemangel verschärft sich:
Die refinanzierten Tarifsteigerungen in Kliniken könnten den Fachkräftemangel im ambulanten Bereich weiter befeuern – vor allem durch die Abwanderung von medizinischem Personal. - Ressourcenumverteilung zuungunsten der Praxen:
Während der stationäre Bereich große Summen für Strukturveränderungen erhält, steht der ambulante Sektor weiterhin vor der Herausforderung, Digitalisierung und Personalbindung weitgehend eigenständig zu stemmen. - Gefahr von Doppelstrukturen:
Der parallele Ausbau stationärer Notfallstrukturen ohne abgestimmte Integration mit den ambulanten Bereitschaftsdiensten könnte zu ineffizienten Überschneidungen führen.
Fazit
Das KHVVG ist aus Sicht der Krankenhausplanung ein Meilenstein – für den ambulanten Bereich stellt es jedoch eine Zäsur mit offenen Fragen dar. Ohne gezielte flankierende Maßnahmen zur Stärkung der ambulanten Versorgung droht eine zunehmende Verschiebung der Ressourcen zugunsten des stationären Sektors. Die enge Abstimmung in der Bedarfsplanung und klare Abgrenzungen sektorenübergreifender Angebote bleiben entscheidend, um eine faire Balance zwischen den Versorgungsbereichen zu sichern.
→ Zum Gesetz
Notfallreform
Die Notfallreform wurde im Dezember 2024 in zweiter Lesung im Bundestag beraten. Bis Ende März 2025 wurde der finale Gesetzestext verabschiedet. Ziel ist eine umfassende Neuordnung der Notfallversorgung in Deutschland – mit Auswirkungen auf Kliniken, Leitstellen und den ambulanten Bereich. Erste Umsetzungsmaßnahmen sind für Mitte 2025 angelaufen, die vollständige Implementierung wird jedoch gestuft erfolgen.
Kernpunkte der Notfallreform:
- Integrierte Leitstellen:
Bundesweit sollen rund um die Uhr erreichbare, zentrale Leitstellen entstehen, die Anrufe über 112 und 116117 zusammenführen. Die Leitstellen sollen Patientinnen und Patienten je nach Dringlichkeit an geeignete Versorgungsstrukturen weitervermitteln – etwa an die Notaufnahme, den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst oder in eine Versorgungspraxis. - Gemeinsame Notfallzentren (GNZ):
An ausgewählten Krankenhausstandorten entstehen sektorübergreifende Notfallzentren. Dort sollen ambulante und stationäre Erstversorgung unter einem Dach organisiert und durch ärztliches Personal aus beiden Versorgungsbereichen gemeinsam betrieben werden. - Stärkung des Bereitschaftsdienstes:
Die ambulanten Bereitschaftsdienste sollen weiterentwickelt und in die neuen Strukturen eingebunden werden. Vorgesehen ist eine bessere technische und organisatorische Anbindung an die Leitstellen sowie die Einrichtung von Portalpraxen an geeigneten Klinikstandorten. - Gezielte Patientensteuerung:
Eine bundesweite Aufklärungskampagne wurde vorbereitet, um Patientinnen und Patienten besser zu informieren, welche Versorgungsangebote im Notfall wann zuständig sind. Ziel ist eine Entlastung der Notaufnahmen und eine höhere Steuerungseffizienz.
Konsequenzen und Risiken für die ambulante Versorgung:
- Verlagerung zur Klinik:
Die enge Anbindung der neuen Notfallzentren an Krankenhäuser birgt das Risiko, dass Patientinnen und Patienten auch bei leichten Beschwerden eher den Weg ins Krankenhaus wählen – zu Lasten des ambulanten Bereitschaftsdienstes. - Abnahme des Patientenaufkommens:
Weniger Patientenkontakte im Bereitschaftsdienst könnten zu wirtschaftlichen Einbußen in den Praxen führen. Die Attraktivität der Teilnahme am Dienst könnte sinken, was die flächendeckende Versorgung gefährdet. - Zunehmender Personaldruck:
Um weiterhin konkurrenzfähig zu bleiben, müssen ambulante Einrichtungen flexibler reagieren und sich organisatorisch auf neue Abläufe mit den Leitstellen einstellen. Das erhöht den Aufwand und den Personalbedarf – ohne eine gleichzeitige Vergütungsanpassung. - Ungleichgewicht bei der Finanzierung:
Die geplante Finanzierung der Notfallzentren durch den stationären Sektor lässt befürchten, dass Mittel aus der GKV primär in die Klinikstruktur fließen. Ambulante Strukturen könnten dadurch unterfinanziert bleiben. - Wachsende Konkurrenz:
Kliniken könnten verstärkt in ambulante Bereiche der Notfallversorgung vordringen – etwa durch eigene Sprechstunden in den GNZ. Das würde die wirtschaftliche Basis vieler Praxen gefährden.
Fazit:
Die Notfallreform verfolgt das richtige Ziel: mehr Effizienz, bessere Steuerung und eine sektorenübergreifende Zusammenarbeit. Doch ohne klare Regelungen zur Ressourcenverteilung und ohne gleichberechtigte Einbindung der ambulanten Versorgung besteht die Gefahr, dass Praxen strukturell geschwächt werden. Die KV Thüringen setzt sich daher dafür ein, die Rolle der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte im Notfallsystem aktiv zu sichern und eine faire Verteilung der Mittel zu gewährleisten.
Digital-Gesetz
Das Digital-Gesetz wurde Ende 2023 verabschiedet. Seit Januar 2025 läuft die Einführung zentraler digitaler Anwendungen im Gesundheitswesen – allen voran der elektronischen Patientenakte (ePA). Ziel ist es, die medizinische Versorgung zu verbessern, Gesundheitsdaten besser nutzbar zu machen und digitale Standards für alle Beteiligten verbindlich festzulegen.
Kernpunkte des Digital-Gesetzes (DigiG):
- Einführung der ePA:
Seit Anfang 2025 wird die ePA schrittweise eingeführt. Gesetzlich Versicherte erhalten automatisch eine elektronische Patientenakte, sofern sie nicht aktiv widersprechen (Opt-out-Verfahren). Viele Krankenkassen haben bereits mit der Befüllung begonnen. - Verknüpfung mit dem E-Rezept:
Die ePA enthält eine Medikationsübersicht, die Arzneimittelwechselwirkungen frühzeitig erkennen soll. Das E-Rezept ist verbindlich eingeführt, allerdings bestehen weiterhin technische Schwierigkeiten in Apotheken und Praxen. - Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA):
DiGA werden zunehmend in die Versorgung eingebunden – etwa beim Telemonitoring chronischer Erkrankungen. Die Nachfrage ist bisher jedoch verhalten, vor allem aufgrund fehlender Integration in die Praxis-IT. - Ausbau der Telemedizin:
Neue gesetzliche Grundlagen ermöglichen Telekonsile, Videosprechstunden und psychotherapeutische Angebote aus der Ferne. In der Praxis gibt es noch viele offene Fragen zu Abrechnung, Datenschutz und Vergütung. - Zentrale Datenzugriffs- und Koordinierungsstelle:
Die Vorbereitungen zur Einrichtung einer nationalen Datenzugangsstelle für Forschung und Versorgung laufen. Die konkrete Umsetzung ist in mehreren Pilotprojekten angelaufen, aber noch nicht flächendeckend etabliert. - Verbindliche Datenstandards und Interoperabilität:
Einheitliche Standards für Praxissoftware, Klinikinformationssysteme und Telematikinfrastruktur sind in Arbeit. Erste verbindliche Vorgaben durch das BMG und gematik sollen ab Sommer 2025 gelten. - Opt-Out für Forschungsfreigabe:
Gesetzlich Versicherte können der Nutzung ihrer Daten zu Forschungszwecken widersprechen. Die praktische Umsetzung erfolgt seit April 2025 schrittweise über die Krankenkassenportale.
Auswirkungen und Herausforderungen für die ambulante Versorgung:
- Pflicht zur ePA-Nutzung:
Die Einführung der ePA bringt technischen und organisatorischen Aufwand. Besonders kleinere und ländliche Praxen haben mit veralteter Infrastruktur, IT-Kosten und Schulungsbedarf zu kämpfen. - Belastungen durch das E-Rezept:
Obwohl das E-Rezept viele Vorteile verspricht, klagen viele Praxen über technische Störungen, fehlerhafte Übertragungen und erhöhten Erklärungsbedarf bei Patientinnen und Patienten. - Telemedizin mit Hindernissen:
Die Möglichkeiten der Telemedizin sind da, doch es fehlt vielerorts an Anbindung, klaren rechtlichen Rahmenbedingungen und praktikablen Vergütungsmodellen. - Datennutzung für Forschung:
Die Freigabe von Gesundheitsdaten zur Forschung sorgt für Unsicherheit in den Praxen – sowohl im Hinblick auf Datenschutz als auch auf die Abgrenzung zur regulären Versorgung. - Bürokratie durch digitale Anwendungen:
DiGA, ePA, E-Rezept, Opt-out: Für viele Ärztinnen und Ärzte ist die Einführung mit zusätzlicher Dokumentation und erhöhtem Koordinationsaufwand verbunden. Eine Entlastung bleibt bisher aus. - Ungleichheiten in der digitalen Infrastruktur:
Die Unterschiede zwischen städtischen und ländlichen Regionen treten deutlich zutage: Während größere Praxen gut aufgestellt sind, stoßen kleinere Einrichtungen oft an Grenzen.
Fazit:
Das Digital-Gesetz setzt wichtige Impulse für eine moderne, vernetzte Gesundheitsversorgung. Doch in der ambulanten Realität überwiegen derzeit die Herausforderungen. Ohne gezielte Förderung, praxistaugliche Lösungen und eine spürbare Entlastung droht die Digitalisierung in kleineren Praxen zum Hemmschuh zu werden – statt zum Fortschritt. Die KV Thüringen fordert daher gezielte Unterstützungsmaßnahmen, um die digitale Transformation sektorenübergreifend und praxisgerecht umzusetzen.
→ Zum Gesetz
Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG)
Das GVSG wurde im Februar 2025 verabschiedet und markiert einen zentralen Reformbaustein zur Weiterentwicklung der medizinischen Versorgung. Im Fokus stehen die Stärkung der hausärztlichen Versorgung, neue Versorgungsstrukturen und eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen ambulanten und stationären Einrichtungen – mit besonderem Augenmerk auf die Versorgung im ländlichen Raum.
Wichtige Maßnahmen im Überblick:
- Stärkung der ambulanten Versorgung:
Mit gezielten Förderprogrammen soll die hausärztliche Versorgung in unterversorgten Regionen gesichert werden. Dazu zählen Anreize zur Niederlassung, Unterstützung bei Praxisübernahmen sowie der Ausbau von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ). - Aufbau regionaler Gesundheitsnetzwerke:
Das GVSG schafft rechtliche Grundlagen für die stärkere Vernetzung von Hausärzten, Fachärzten und Krankenhäusern. Ziel ist eine koordinierte, sektorenübergreifende Versorgung – insbesondere in strukturschwachen Regionen. - Sicherstellung der stationären Versorgung im ländlichen Raum:
Kleinere Krankenhäuser sollen durch Kooperationen mit größeren Kliniken zu sogenannten Verbundkrankenhäusern weiterentwickelt werden. Dies soll Versorgungsqualität und Effizienz verbessern. - Vertragliche Anpassungen:
Neue Regelungen sollen es den Kassenärztlichen Vereinigungen ermöglichen, innovative Vergütungsmodelle zu erproben – insbesondere zur Verbesserung der Versorgung und Attraktivität ärztlicher Tätigkeit im ländlichen Raum. - Digitalisierung und Telemedizin:
Der Einsatz von Telemedizin wird durch gezielte Investitionen in Infrastruktur und Fortbildung gefördert. Ziel ist es, digitale Angebote wie Videosprechstunden, Monitoring und Telekonsile auch in der Fläche zu etablieren. - Reform der Krankenhausfinanzierung:
Das GVSG sieht vor, Investitionen in kleinere und mittlere Krankenhäuser gezielt zu fördern, um deren Rolle in der regionalen Versorgung langfristig zu sichern.
Konsequenzen und Herausforderungen für die ambulante Versorgung:
- MVZ-Förderung versus Einzelpraxis:
Die gezielte Förderung von MVZ kann Versorgungslücken schließen, birgt jedoch das Risiko, kleinere Einzelpraxen wirtschaftlich unter Druck zu setzen – insbesondere wenn sie nicht in größere Netzwerke eingebunden sind. - Gesundheitsnetzwerke und regionale Steuerung:
Eine stärkere regionale Steuerung der Versorgung kann zu mehr Koordination führen – aber auch dazu, dass kleinere Praxen ohne Anbindung an Netzwerke außen vor bleiben. - Digitalisierung als zweischneidiges Schwert:
Telemedizin und digitale Angebote eröffnen neue Möglichkeiten, stoßen aber besonders in ländlichen Regionen an Grenzen – sei es durch fehlende Breitbandanbindung, technische Ausstattung oder mangelnde IT-Kompetenz. - Zentralisierung und Versorgungsvielfalt:
Die Förderung größerer Versorgungseinheiten könnte langfristig zu einer stärkeren Konzentration führen. Das könnte die Wahlfreiheit für Patientinnen und Patienten einschränken und die wohnortnahe Versorgung erschweren. - Wirtschaftlicher Druck auf kleine Praxen:
Neue Vergütungsmodelle und Förderstrukturen orientieren sich häufig an größeren Einheiten. Kleinere, inhabergeführte Praxen benötigen gezielte Unterstützung, um nicht benachteiligt zu werden.
Fazit:
Das GVSG bietet viele Chancen – insbesondere für den Ausbau koordinierter, sektorenübergreifender Versorgung und die gezielte Förderung strukturschwacher Regionen. Für die ambulante Versorgung bringt es jedoch auch Herausforderungen: Der wirtschaftliche Druck auf kleinere Praxen wächst, die Anforderungen an Digitalisierung steigen, und der Wettbewerb mit größeren Strukturen nimmt zu. Um Versorgungsgerechtigkeit zu sichern, braucht es ergänzende Maßnahmen, die die Perspektive kleiner Praxen und ländlicher Regionen stärker berücksichtigen.
Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz (GDAG)
Das GDAG wurde im Jahr 2024 verabschiedet. Seit Januar 2025 ist die neu geschaffene Gesundheits-Digitalagentur operativ tätig. Sie soll die Digitalisierung des deutschen Gesundheitswesens maßgeblich koordinieren und vorantreiben. Ziel ist der Aufbau einer einheitlichen, sicheren und interoperablen digitalen Infrastruktur für die Versorgung, Forschung und Verwaltung.
Zentrale Aufgaben der Digitalagentur:
- Entwicklung und Verwaltung digitaler Anwendungen und Infrastrukturen:
Die Agentur übernimmt zentrale Rollen bei Einführung, Betrieb und Weiterentwicklung digitaler Lösungen wie ePA, E-Rezept oder Kommunikationsplattformen zwischen Leistungserbringern. - Festlegung und Durchsetzung technischer Standards:
Einheitliche Vorgaben für Interoperabilität und Schnittstellen sollen den sicheren und reibungslosen Datenaustausch im Gesundheitswesen gewährleisten – sektorenübergreifend und herstellerneutral. - Datenschutz und IT-Sicherheit:
Die Agentur kontrolliert die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben zum Datenschutz und entwickelt Sicherheitskonzepte, um Missbrauch und Datenpannen zu vermeiden. - Beratung und Unterstützung:
Leistungserbringer, Krankenkassen, Forschungseinrichtungen und Behörden erhalten technische und organisatorische Unterstützung bei der Digitalisierung – auch über Schulungsangebote. - Koordination von Pilotprojekten und Infrastrukturaufbau:
In verschiedenen Bundesländern starteten im ersten Halbjahr 2025 erste Modellprojekte zu einrichtungsübergreifender Datenverfügbarkeit und sektorenverbindender Kommunikation.
Konsequenzen und Herausforderungen für die ambulante Versorgung:
- Zentralisierung und Standardisierung:
Einheitliche Vorgaben erleichtern Vernetzung und entlasten bei der Systemwahl – schränken aber gleichzeitig die Flexibilität kleinerer Praxen ein, die bisher individuellere IT-Lösungen genutzt haben. - Technikabhängigkeit im Praxisalltag:
Mit der wachsenden Bedeutung zentraler Plattformen steigt die Abhängigkeit vom reibungslosen Funktionieren dieser Systeme. Störungen, Updates oder Ausfälle können direkte Auswirkungen auf Behandlungsprozesse haben. - Finanzielle Belastung kleiner Praxen:
Die Umsetzung von Datenschutzstandards, IT-Sicherheit und die Anbindung an neue Anwendungen verursachen hohe Anfangsinvestitionen. Für viele Praxen ist unklar, ob aktuelle Förderprogramme den tatsächlichen Aufwand ausgleichen. - Eingeschränkter Spielraum für Innovation:
Praxisnahe Eigenentwicklungen und passgenaue Anwendungen könnten durch die starke Vorgabenbindung verdrängt werden. Es besteht die Gefahr einer Überregulierung zulasten der praktischen Versorgung. - Misstrauen durch Datensammlung:
Die zunehmende Zentralisierung und Datenverfügbarkeit – auch zu Forschungszwecken – wird von einigen Akteuren als Überwachung wahrgenommen. Dies könnte die Akzeptanz neuer digitaler Prozesse bremsen. - Ungleichgewicht zwischen Sektoren:
Krankenhäuser und große Versorgungseinheiten profitieren häufig schneller von digitaler Infrastruktur. Niedergelassene Praxen laufen Gefahr, bei der Priorisierung der Agentur weniger berücksichtigt zu werden – etwa bei Ressourcenverteilung, Schulungszugang oder technischer Unterstützung.
Fazit:
Die Gesundheits-Digitalagentur bringt Struktur und Tempo in die Digitalisierung des Gesundheitswesens – doch für die ambulante Versorgung bedeutet das tiefgreifende Veränderungen. Um die Akzeptanz zu sichern und Versorgungsgleichheit zu gewährleisten, müssen insbesondere kleinere, unabhängige Praxen gezielt unterstützt werden – finanziell, technisch und organisatorisch. Entscheidend wird sein, ob die Agentur ihre Versprechen der Beteiligung, Transparenz und Praxisnähe auch für die ambulante Realität einlöst.
Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)
Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz wurde bereits 2019 beschlossen und ist seither schrittweise umgesetzt worden. Ziel war und ist es, mehr Pflegepersonal zu gewinnen, die Arbeitsbedingungen zu verbessern und die Pflegequalität in stationären Einrichtungen, Krankenhäusern sowie in der ambulanten Versorgung zu sichern. Im Jahr 2025 zeigt sich: Viele der Effekte konzentrieren sich weiterhin auf die stationäre Pflege, während der ambulante Bereich vielfach nur begrenzt profitiert.
Zentrale Maßnahmen des Gesetzes:
- Förderung zusätzlicher Pflegestellen:
Krankenhäuser und stationäre Einrichtungen erhalten Mittel zur vollständigen Refinanzierung neu geschaffener Pflege-Stellen. In der Praxis wurde diese Maßnahme vor allem von Kliniken genutzt – ambulante Dienste sehen sich dagegen oft mit Zugangshürden konfrontiert. - Einführung von Personalbemessungsinstrumenten:
Mit dem „PPR 2.0“-System wurden neue Maßstäbe zur Ermittlung des Personalbedarfs im stationären Bereich etabliert. Für den ambulanten Bereich fehlt bislang eine vergleichbare, praxistaugliche Lösung. - Maßnahmen zur Entlastung und Flexibilisierung:
Arbeitszeitmodelle, technische Unterstützung und bessere Vergütung sollen den Pflegeberuf attraktiver machen – greifen aber in ambulanten Strukturen häufig nur eingeschränkt. - Unterstützung ambulanter Dienste:
Zwar sind Förderprogramme formal auch für die ambulante Versorgung vorgesehen, doch werden diese selten abgerufen – sei es wegen zu hoher Bürokratie, fehlender Bekanntheit oder mangelnder Personalkapazität zur Umsetzung.
Konsequenzen und Herausforderungen für die ambulante Pflege:
- Wenig spürbare Entlastung:
Viele kleinere ambulante Dienste in Thüringen berichten, dass die gesetzlich vorgesehenen Fördermöglichkeiten kaum in der Fläche ankommen – vor allem, weil sie zu kompliziert oder an stationäre Logiken angepasst sind. - Verstärkung des Ungleichgewichts:
Der stationäre Bereich profitiert deutlich stärker von den Maßnahmen – ambulante Anbieter geraten zunehmend unter Konkurrenzdruck, sowohl beim Personal als auch bei der Finanzierung. - Fachkräftemangel bleibt ungelöst:
Die Maßnahmen zeigen regional sehr unterschiedliche Wirkungen. In ländlichen Regionen fehlt es weiterhin an Bewerberinnen und Bewerbern, weil bessere Konditionen in stationären Einrichtungen oder Kliniken locken. - Bürokratie als Hemmschuh:
Neue Vorgaben zur Qualitätssicherung, Dokumentation und Abrechnung führen insbesondere bei kleinen ambulanten Trägern zu einer unverhältnismäßigen Belastung. Manche Angebote mussten bereits zurückgefahren oder eingestellt werden. - Gefahr der strukturellen Benachteiligung:
Ohne gezielte, niedrigschwellige Förderung droht die ambulante Pflege – die politisch eigentlich gestärkt werden sollte – weiter ins Hintertreffen zu geraten. Gerade angesichts des demografischen Wandels ist das eine riskante Entwicklung.
Fazit:
Auch sechs Jahre nach Verabschiedung des PpSG zeigt sich: Die beabsichtigte Stärkung der Pflege kommt im ambulanten Bereich nicht ausreichend an. Während Kliniken neue Stellen finanzieren konnten, fehlt ambulanten Diensten oft der Zugang zu Fördermitteln oder schlicht das Personal. Die KV Thüringen sieht dringenden Handlungsbedarf, um zielgerichtete Förderungen für ambulante Strukturen zu etablieren – denn nur mit einer starken häuslichen und wohnortnahen Pflege kann die Versorgung dauerhaft gesichert werden.
Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG)
Das ALBVVG ist seit Sommer 2023 in Kraft und wurde als Reaktion auf die zahlreichen Arzneimittelengpässe der Vorjahre verabschiedet – insbesondere im Zuge der COVID-19-Pandemie und der verstärkten Abhängigkeit von globalen Lieferketten. Im Frühjahr 2025 zeigen sich erste Entwicklungen in der Umsetzung, gleichzeitig bestehen weiterhin strukturelle Herausforderungen.
Wichtige Maßnahmen des Gesetzes:
- Verpflichtung zu Vorratshaltung und Meldung:
Hersteller, Importeure und Großhändler sind verpflichtet, definierte Arzneimittel in ausreichender Menge zu bevorraten und frühzeitig über drohende Engpässe zu informieren. Die Liste dieser Pflichtarzneimittel wurde inzwischen mehrfach angepasst. - Schaffung strategischer Reservebestände:
Für besonders versorgungsrelevante Medikamente wurden Notfalllager aufgebaut. Dies betrifft unter anderem Antibiotika für Kinder sowie bestimmte Krebsmedikamente. - Meldepflichten und Transparenz:
Die Informationspflichten für Hersteller und Importeure wurden erweitert. Apotheken erhalten schneller Zugriff auf aktuelle Engpasslisten und können Alternativpräparate einfacher abgeben. - Förderung von Generika und Produktionsverlagerung:
Anreize zur Herstellung in der EU und zur Diversifizierung der Bezugsquellen sollen langfristig die Resilienz der Arzneimittelversorgung erhöhen. - Festbetragsanpassungen:
In bestimmten Fällen ist eine Abweichung vom Festbetrag möglich, wenn sie zur Sicherung der Versorgung beiträgt – insbesondere für wirtschaftlich unrentabel gewordene Präparate.
Auswirkungen auf die ambulante Versorgung:
- Stärkere Versorgungssicherheit:
Chronisch kranke Patientinnen und Patienten – insbesondere in der hausärztlichen Versorgung – profitieren tendenziell von einer besseren Verfügbarkeit häufiger verordneter Präparate, auch wenn einzelne Wirkstoffe weiterhin knapp sind. - Bürokratie bei Umstellungen:
Die Flexibilisierung bei der Abgabe von Alternativpräparaten erfordert zusätzliche Aufklärung und Dokumentation in den Praxen – ein erhöhter Aufwand, der häufig nicht vergütet wird. - Therapieeinschränkungen durch Engpasslisten:
Auch mit dem Gesetz bleiben individuelle Therapieentscheidungen oft eingeschränkt. Das medizinisch optimale Präparat ist nicht immer verfügbar – mit Folgen für die Patientenzufriedenheit und Therapieadhärenz. - Kostendruck durch Preisanpassungen:
Einige Preisanpassungen zur Absicherung der Produktion werden bereits sichtbar. Diese können sich auf die Praxisbudgets und Zuzahlungspflichten auswirken. - Belastung durch indirekte Lagerpflichten:
Obwohl Vorratshaltung primär für Hersteller gilt, erhöht sich der Druck auf Apotheken und teilweise auch auf Praxen, vermehrt essenzielle Medikamente vorrätig zu halten – was Lager- und Logistikkosten mit sich bringt. - Positive Ansätze bei regionaler Produktion:
Erste Förderprojekte zur Rückverlagerung von Wirkstoffproduktion nach Europa wurden gestartet, ihre Wirksamkeit bleibt jedoch mittelfristig zu beobachten.
Fazit:
Das ALBVVG ist ein wichtiger Schritt zur Stabilisierung der Arzneimittelversorgung. Erste Fortschritte sind erkennbar – etwa durch eine bessere Planbarkeit bei bestimmten Medikamentengruppen. Gleichzeitig entstehen neue Herausforderungen für die ambulante Versorgung, insbesondere durch höheren Koordinierungsaufwand, eingeschränkte Therapieoptionen und wachsende wirtschaftliche Belastungen. Um die flächendeckende Versorgung zu sichern, bleibt eine klare Balance zwischen zentraler Steuerung, lokaler Flexibilität und fairer Lastenverteilung entscheidend.
GKV-Finanzstabilisierungsgesetz
Das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz wurde eingeführt, um die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) angesichts steigender Gesundheitsausgaben zu sichern. Diese Ausgaben werden durch den demografischen Wandel, die Pandemiefolgen und wirtschaftliche Herausforderungen verstärkt. Ziel des Gesetzes ist es, die Finanzierung der GKV langfristig zu gewährleisten, ohne die Beitragslast für die Versicherten übermäßig zu erhöhen.
Zentrale Maßnahmen des Gesetzes:
- Erhöhung der Einnahmen:
- Zusatzbeiträge der Versicherten: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wurde angehoben, um zusätzliche Einnahmen zu generieren.
- Höhere Bundeszuschüsse: Der Bund leistet einmalige und regelmäßige Steuerzuschüsse zur Stabilisierung des Gesundheitsfonds.
- Rücklagenentnahmen: Reserven des Gesundheitsfonds und der Krankenkassen werden verstärkt zur Finanzierung herangezogen.
- Begrenzung der Ausgaben:
- Arzneimittelversorgung: Einführung eines Preismoratoriums und schärfere Preisverhandlungen mit Arzneimittelherstellern.
- Krankenhausbehandlungen: Reformen zur Optimierung der Abrechnungspraktiken und Effizienzsteigerung.
- Verwaltungskosten: Maßnahmen zur Eindämmung der Verwaltungsausgaben der Krankenkassen.
- Anreize für Effizienz:
- Strengere Regelungen zur Vereinbarung von Festbeträgen für Arzneimittel, um Preissteigerungen zu begrenzen.
- Förderung effizienter Versorgungsstrukturen, insbesondere durch verstärkte Digitalisierung und Vernetzung.
Konsequenzen und Herausforderungen für die ambulante Versorgung:
- Steigender Kostendruck:
- Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte könnten zunehmend Preisdruck ausgesetzt sein, insbesondere durch restriktivere Budgetvorgaben und strengere Abrechnungsprüfungen.
- Die Sparmaßnahmen könnten die finanziellen Spielräume für Investitionen in Praxisinfrastruktur und Personal einschränken.
- Einschränkungen der Ressourcen:
- Die Begrenzung der Ausgaben könnte zu einer Verringerung der finanziellen Mittel für ambulante Leistungen führen.
- In ländlichen Gebieten, die ohnehin unter Ressourcenknappheit leiden, könnten zusätzliche Versorgungslücken entstehen.
- Verlagerung von Kosten und Belastungen:
- Sparmaßnahmen im stationären Bereich könnten dazu führen, dass mehr Patienten ambulant behandelt werden, ohne dass die ambulante Vergütung entsprechend angepasst wird.
- Dies könnte die Arbeitsbelastung für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte erhöhen, ohne eine angemessene Kompensation.
- Erhöhter Verwaltungsaufwand:
- Strengere Kontrollen der Abrechnungspraktiken könnten den bürokratischen Aufwand erhöhen.
- Insbesondere kleinere Praxen könnten durch den zusätzlichen Verwaltungsaufwand überfordert werden.
- Gefährdung kleinerer Praxen:
- Kleinere, unabhängige Praxen könnten im Wettbewerb mit größeren Praxisverbünden und Kliniknetzwerken unter Druck geraten.
- Während größere Strukturen Effizienzvorteile nutzen können, könnten Einzelpraxen Schwierigkeiten haben, den Kostendruck abzufedern.
- Langfristige Risiken:
- Der steigende finanzielle Druck könnte dazu führen, dass Ärztinnen und Ärzte ihre Praxen schließen oder keine Nachfolger finden.
- Dies würde die ambulante Versorgung in strukturschwachen und ländlichen Regionen weiter belasten.
Fazit: Das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz setzt wichtige Maßnahmen zur Sicherung der GKV-Finanzen um, birgt jedoch erhebliche Herausforderungen für die ambulante Versorgung. Steigende Kosten, höhere bürokratische Anforderungen und die potenzielle Verlagerung von Behandlungslasten gefährden insbesondere kleinere Praxen sowie die Versorgung in ländlichen Regionen. Ohne gezielte Entlastungen und Anpassungen bei den Vergütungsmodellen könnte der ambulante Sektor langfristig geschwächt werden, was negative Auswirkungen auf die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung hätte.
Gesundes-Herz-Gesetz (GHG)
Das Gesunde-Herz-Gesetz (GHG) soll die Prävention und Versorgung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen in Deutschland verbessern. Es setzt auf frühzeitige Vorsorge, optimierte Behandlung und eine verstärkte Aufklärung, um die Erkrankungslast und die Gesundheitskosten langfristig zu reduzieren. Ziel ist es, die Lebensqualität der Betroffenen zu erhöhen und das Gesundheitswesen nachhaltig zu entlasten.
Zentrale Maßnahmen des Gesetzes:
- Frühzeitige Vorsorgeuntersuchungen:
- Krankenkassen laden Versicherte im Alter von 25, 35 und 50 Jahren zu Herz-Checks ein.
- Ziel ist die frühzeitige Erkennung von Risikofaktoren wie Bluthochdruck, Übergewicht oder Cholesterinproblemen.
- Erweiterung der Leistungen in Apotheken:
- Apotheken dürfen künftig Gesundheitschecks durchführen, wie z. B. Blutdruckmessungen und Cholesterin-Schnelltests.
- Diese sollen ergänzend zur ärztlichen Versorgung agieren, insbesondere in strukturschwachen Regionen.
- Verstärkter Einsatz von Statinen:
- Risikopatienten sollen frühzeitig Zugang zu cholesterinsenkenden Medikamenten wie Statinen erhalten.
- Die Verordnung wird durch vereinfachte Richtlinien gefördert.
- Strukturierte Behandlungsprogramme (DMP):
- Krankenkassen sind verpflichtet, strukturierte Programme für Patientinnen und Patienten mit chronischen Herz-Kreislauf-Erkrankungen anzubieten.
- Ziel ist eine bessere Langzeitbetreuung und Kontrolle.
- Förderung der Prävention bei Kindern und Jugendlichen:
- Präventionsmaßnahmen beginnen bereits in jungen Jahren, z. B. durch Aufklärung über Ernährung, Bewegung und Tabakkonsum im Rahmen der J1- und J2-Untersuchungen.
Konsequenzen und Herausforderungen für die ambulante Versorgung:
- Erweiterung der Präventionspflichten:
- Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen mehr Zeit für Vorsorgeuntersuchungen und Beratung einplanen.
- Dies könnte zu erhöhtem bürokratischem Aufwand und Kapazitätsengpässen führen, besonders in überlasteten Praxen.
- Verstärkter Medikamenteneinsatz:
- Die Förderung von Statinen und anderen Medikamenten erfordert engmaschige Kontrollen und eine stärkere Patientenüberwachung.
- Dies erhöht den Beratungsaufwand und bindet Ressourcen in der ambulanten Versorgung.
- Erweiterte Rolle der Apotheken:
- Die Übertragung von Gesundheitsdienstleistungen auf Apotheken könnte zu einer Fragmentierung der Versorgung führen.
- Die Abstimmung zwischen Ärztinnen, Ärzten und Apotheken wird komplexer und erfordert klare Kommunikationsstrukturen.
- Verpflichtende Disease-Management-Programme (DMP):
- Die Integration von DMPs in die tägliche Praxisarbeit erfordert zusätzliche Dokumentation und Koordination.
- Dies könnte den administrativen Aufwand erheblich erhöhen, insbesondere in Praxen ohne IT-gestützte Abläufe.
- Finanzielle Belastung durch Präventionsmaßnahmen:
- Die neuen Leistungen belasten die Budgets der Krankenkassen, was Kürzungen in anderen Bereichen nach sich ziehen könnte.
- Praxen müssen mit höheren Kosten für Schulungen und die Umsetzung neuer Präventionsrichtlinien rechnen.
- Risiko von Überdiagnosen:
- Die Betonung auf Frühdiagnostik könnte zu einer Überdiagnose von Risikofaktoren führen, was unnötige Therapien und Medikalisierung nach sich zieht.
- Dies belastet nicht nur das System finanziell, sondern auch die Patientinnen und Patienten durch potenziell unnötige Behandlungen.
- Ressourcenbindung bei Prävention:
- Präventionsmaßnahmen bei Kindern und Jugendlichen erfordern zusätzlichen zeitlichen und personellen Einsatz.
- Dies könnte die Ressourcen für die akute und chronische Patientenversorgung einschränken und Wartezeiten verlängern.
- Langfristige Kostenfolgen:
- Obwohl Prävention langfristig Kosten senken soll, erfordert die Einführung dieser Maßnahmen hohe Anfangsinvestitionen.
- Praxen müssen mit steigenden Kosten für Beratung, Fortbildungen und technische Ausstattung rechnen, um die neuen Vorgaben umzusetzen.
Fazit: Das Gesunde-Herz-Gesetz hat das Potenzial, die Prävention und Behandlung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen nachhaltig zu verbessern. Es bringt jedoch erhebliche Herausforderungen für die ambulante Versorgung mit sich, darunter steigende Bürokratie, wachsende Belastungen für Praxen und Risiken durch Fragmentierung der Versorgung. Ohne eine ausreichende finanzielle und strukturelle Unterstützung könnten gerade kleinere Praxen überfordert werden, was die flächendeckende ambulante Versorgung langfristig gefährdet.
Landesebene
Überblick Gesetzeslage Land
| Gesetz | Aktueller Stand | Nächste Schritte |
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| Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Krankenhausgesetzes (2024) | Das Gesetz wurde am 26. April 2024 vom Thüringer Landtag verabschiedet. Es ermöglicht die Umstellung der Planungssystematik auf Leistungsgruppen und die Ausweisung sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen. | Implementierung der neuen Planungssystematik durch das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie in Zusammenarbeit mit den Krankenhäusern und weiteren Akteuren des Gesundheitswesens. |
| Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Thüringen | Das Gesetz ist in Kraft und definiert die Aufgaben und Strukturen des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Ziel ist die Stärkung regionaler Gesundheitsämter. | Fortsetzung der Maßnahmen zur Verbesserung der digitalen Infrastruktur und Personalausstattung in den Gesundheitsämtern. Regelmäßige Evaluation der Fortschritte. |
| Hausärztesicherstellungsgesetz („Landarztquote“) (2024) | Das Gesetz trat am 19. Juli 2024 in Kraft. Es zielt darauf ab, den Hausärztemangel im ländlichen Raum zu bekämpfen und die hausärztliche Versorgung zu sichern. | Finalisierung der Durchführungsverordnung und Klärung der Zuständigkeiten zwischen Landesregierung und Kassenärztlicher Vereinigung. Geplanter Start ab Wintersemester 2026/2027. |
Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Krankenhausgesetzes (2024)
Das Dritte Gesetz zur Änderung des Thüringer Krankenhausgesetzes führt eine leistungsgruppenspezifische Vorhaltefinanzierung ein und richtet die Krankenhausplanung stärker an regionalen und qualitativen Kriterien aus. Ziel ist es, eine bedarfsgerechte und zukunftsfähige Versorgung sicherzustellen, trotz des anhaltenden Fachkräftemangels und der steigenden Anforderungen im Gesundheitswesen.
Aktueller Stand:
Das Gesetz wurde verabschiedet, und die Umsetzung der neuen Planungssystematik ist bereits in vollem Gange. Der 8. Thüringer Krankenhausplan konkretisiert nun die Rahmenbedingungen und stellt sicher, dass die Versorgung in den einzelnen Regionen den tatsächlichen Bedarf widerspiegelt.
Nächste Schritte:
- Umsetzung der neuen Regelungen in enger Abstimmung mit den Krankenhäusern, Kommunen und Krankenkassen.
- Evaluation der Fortschritte und der Effektivität der Maßnahmen bis 2026.
- Anpassungen der Planungssystematik und ggf. Einführung weiterer Maßnahmen zur Optimierung der Krankenhausstruktur in Thüringen.
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Thüringen (ÖGD-G)
Das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Thüringen (ÖGD-G) stärkt den ÖGD durch die Schaffung des Thüringer Landeszentrums Gesundheit, das koordinierende Aufgaben in den Bereichen Gesundheitsvorsorge, Infektionsschutz und Krisenmanagement übernimmt. Es präzisiert die Struktur des ÖGD und legt klare Aufgaben in den Bereichen Prävention, Gesundheitsförderung und Infektionsschutz fest. Ziel des Gesetzes ist es, durch eine verbesserte Koordination und verstärkte Vorsorgemaßnahmen das Gesundheitswesen nachhaltig zu stärken und auf zukünftige Herausforderungen besser vorzubereiten.
Aktueller Stand:
Das Gesetz ist in Kraft, und die Umsetzung des Thüringer Landeszentrums Gesundheit ist bereits in vollem Gange. Die ersten strukturellen Maßnahmen wurden umgesetzt, und die koordinierende Rolle des Zentrums wird schrittweise ausgebaut.
Nächste Schritte:
- Weiterführung der Ausbau- und Digitalisierungsmaßnahmen in den Gesundheitsämtern zur Verbesserung der Effizienz und Vernetzung.
- Regelmäßige Evaluation der Effektivität der neuen Strukturen und Anpassungen bei Bedarf.
- Verstärkte Schulungsmaßnahmen und Implementierung von innovativen Gesundheitsdatenlösungen zur Unterstützung des Zentrums und der regionalen Gesundheitsämter.
Hausärztesicherstellungsgesetz ("Landarztquote")
Das Gesetz zielt darauf ab, den Hausärztemangel im ländlichen Raum zu bekämpfen und die hausärztliche Versorgung zu sichern. Es umfasst die Einführung einer Hausarztquote im Medizinstudium, bei der sich Medizinstudierende verpflichten, nach dem Studium mindestens zehn Jahre in einer Thüringer Landarztpraxis zu arbeiten. Ab dem Wintersemester 2024/2025 soll dies umgesetzt werden. Zudem sind praxisnahe Förderungen und Investitionen in Infrastruktur geplant, um die Arbeitsbedingungen für Ärzte in ländlichen Regionen zu verbessern.
Aktueller Stand:
Das Gesetz trat am 19. Juli 2024 in Kraft.
Nächste Schritte:
Finalisierung der Durchführungsverordnung und Klärung der Zuständigkeiten zwischen Landesregierung und Kassenärztlicher Vereinigung. Geplanter Start ab Wintersemester 2026/2027.