kvt Kassenärztliche
Vereinigung Thüringen

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Pflegeheim - Kooperationsvertrag

Vertragspartner:Kooperationsvertrag zwischen Ärzten und einer stationären Pflegeeinrichtung
Gesetzliche Grundlage:§ 119b SGB V
Gültigkeit:ab 01.07.2016
Vertragsinhalt:

Ärztliche Versorgung im Pflegeheim/Vergütung der medizinischen Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen (Kapitel 37 EBM)

Hinweis:Auch einzelne Ärzte können mit einer stationären Pflegeeinrichtung, einer stationären Kurzzeitpflegeeinrichtung oder einem stationären Hospiz eine Kooperation eingehen.

Die Vereinbarung auf Bundesebene nach § 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären Pflegeheimen (Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) finden Sie hier: weiter zur KBV ...

Der vollständig ausgefüllte und von allen Vertragspartnern unterzeichnete Kooperationsvertrag ist unverzüglich möglichst als pdf-Dokument per E-Mail an qs-vertraegenoSpam@kvt.de zu übermitteln.