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31.12.2025 - Vertragliche Regelungen zur Steuerung der Arznei- und Heilmittelverordnungen und Entlastungsregelung zur wirtschaftlichen Bestellung von Grippeimpfstoffen im Jahr 2026
Den ausführlichen Artikel finden Sie hier.
31.12.2025 - Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL)
Die Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie umfassen einige Beschlüsse zur frühen Nutzenbewertung u. a. zu Rimegepant zur Migränetherapie.
Den ausführlichen Artikel finden Sie hier.
31.12.2025 - Aut-idem-Kreuz und starke Preissenkungen – mögliche Regressgefahr
Nach dem Auslaufen der Patente eines Originalarzneimittels kommen in der Regel mehrere Generika mit deutlich niedrigeren Preisen auf den Markt. Zusätzlich sind im Laufe der Zeit weitere starke Preissenkungen einzelner Präparate möglich. Ist nun das Originalpräparat oder eine ähnlich teure Alternative auf der Verordnung mit einem Aut-idem-Kreuz versehen, nimmt die Apotheke keinen Austausch zu einem preisgünstigen Präparat oder Rabattarzneimittel vor. Dadurch können die Therapiekosten im Vergleich zu günstigeren Generika in kurzer Zeit eine Differenz von mehreren hundert oder tausend Euro aufweisen. Dies birgt aufgrund möglicher Unwirtschaftlichkeit eine erhöhte Regressgefahr.
Ist im Einzelfall das Setzen des Aut-idem-Kreuzes bei Vorliegen medizinisch‑therapeutischerGründe notwendig, sollten diese immer möglichst umfassend in der Patientenakte dokumentiert werden. Im Falle eines Prüfverfahrens auf Antrag einer Krankenkasse sind die Ansprüche an die Begründung der Entscheidung und deren Dokumentation hoch. Zum Beispiel sollten Art und Schweregrad einer Unverträglichkeit (möglichst mit ICD-Verschlüsselung) oder ausführliche - aber erfolglose - Beratungen zur Verbesserung der Compliance festgehalten werden.
Im Folgenden finden Sie einige Beispiele, die ein Aut-idem-Kreuz rechtfertigen können:
nachgewiesene Allergie gegen einen Hilfsstoff
schwerwiegende Unverträglichkeit der (Vor-)Therapie
Sondengängigkeit erforderlich
Verordnung im zulässigen Off-Label-Use (nach Anlage VI der AM-RL)
schwerwiegende anderweitig nicht behebbare Probleme bei Therapie-Akzeptanz durch Austausch
Bitte wählen Sie bei der Verordnung von Biologika oder im Sprechstundenbedarf selbst eine wirtschaftliche Option aus, da die Apotheke hier auch ohne Aut-idem-Kreuz keinen Austausch vornimmt.
Ihr Ansprechpartner: Theo Seifert, Telefon 03643 559-763
30.11.2025 - Wirtschaftliche Verordnung von Nebenschilddrüsenhormonantagonisten
30.11.2025 - Impfung gegen Chikungunya und Mpox
31.10.2025 - Erweiterung der Indikationsempfehlung zur Grippeimpfung
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat den Empfehlungen der STIKO folgend die Schutzimpfungs-Richtlinie um einige Indikationen für die Influenza-Impfung erweitert. Hintergrund der Ausweitung ist die bei Wild- und Nutztieren vermehrt auftretende Vogelgrippe.
Für folgende Personen ist die Influenza-Impfung seit dem 15.10.2025 eine Kassenleistung:
Indikationsimpfung für Personen, die im privaten Umfeld häufigen, regelmäßigen und direkten Kontakt zu z. B.: Schweinen, Geflügel, Wildvögeln (frei und gehalten) und Robben haben.
Berufliche Indikation für Personen einschließlich Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten, Studierenden und ehrenamtlich Tätigen, die beruflich einen häufigen, regelmäßigen und direkten Kontakt zu z. B.: Schweinen, Geflügel, Wildvögeln (frei und gehalten) und Robben haben und tätig sind in z. B.: Nutztierhaltungen, Zoos oder Tierparks, Tierheimen oder Auffangstationen, Tierarztpraxen und Schlachthöfen.
Die Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA finden Sie unter: https://www.g-ba.de/richtlinien/60/.
Ihre Ansprechpartnerin: Bettina Pfeiffer, Telefon 03643 559-764
31.10.2025 - Therapieallergene-Verordnung endet in einem Jahr
Für die Produkte der allergenspezifischen Immuntherapie endet die Übergangsfrist zur Zulassung im Oktober 2026. Alle Produkte, die bis dahin keine gültige Arzneimittelzulassung erworben haben, sind dann nicht mehr verkehrsfähig und müssen vom Markt genommen werden. Die Fortführung einer damit begonnenen Therapie ist spätestens dann nicht mehr möglich. Daher sollten die Patienten rechtzeitig auf zugelassene Therapien umgestellt werden und keine Neueinstellungen mit nicht zugelassenen Präparaten erfolgen.
Eine aktuelle Übersicht aller zugelassenen und nicht zugelassenen Präparate hat das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) auf seiner Seite unter: https://www.pei.de/DE/arzneimittel/allergene/allergene-node.html .
Nach wie vor juristisch umstritten ist die Frage, ob nicht zugelassene Therapieallergene eine Kassenleistung darstellen oder nicht. Hier gibt es aktuell Prüfanträge von Seiten der Krankenkassen.
Ihre Ansprechpartnerin: Bettina Pfeiffer, Telefon 03643 559-764
31.10.2025 - Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL)
Die Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie betreffen die Verordnungsfähigkeit von Clotrimazol bei Otomykosen sowie zahlreiche Beschlüsse zur frühen Nutzenbewertung.
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30.09.2025 - Verordnung von Hausbesuchen für Heilmittelbehandlungen
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30.09.2025 - Änderung der Sprechstundenbedarfsvereinbarung
Mit dem 5. Nachtrag zur Thüringer Sprechstundenbedarfsvereinbarung vom 16.02.2015 wurden von den Thüringer Krankenkassenverbänden und der KV Thüringen einige Punkte ergänzt.
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30.09.2025 - Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie
Die Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie umfassen einige Beschlüsse zur frühen Nutzenbewertung.
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31.08.2025 - eLearning-Programm der Akademie für medizinische Fortbildung
Antibiotika sind essentieller Bestandteil der modernen Pharmakotherapie, allerdings ist ihre Wirksamkeit durch nicht indizierte Antibiotika-Verordnungen gefährdet. Im Projekt ElektRA – Elektive Förderung Rationaler Antibiotikatherapie – wurden Ansprache- und Interventionsformen erprobt, die den Einsatz von Antibiotika im hausärztlichen Bereich optimieren sollten.
Dabei zeigte sich, dass Ärzte, die neben dem individuellen Feedback auch eine Online-Fortbildung erhielten ihre Verordnungsrate von Antibiotika besonders deutlich senken konnten, um bis zu 15 Prozent. Diese Ergebnisse verdeutlichen, welch entscheidenden Beitrag strukturierte Fortbildungen leisten können, um Antibiotika rational einzusetzen und Resistenzentwicklungen vorzubeugen. Mit dem neuen eLearning möchten wir Ihnen daher eine praxisnahe Möglichkeit bieten, Ihr Wissen zu vertiefen und Ihre Verordnungssicherheit im Alltag weiter zu stärken.
Die Fortbildung steht Ihnen ab 01.09.2025 online zur Verfügung. Sie besteht aus folgenden Modulen:
Abwendbar gefährlicher Verlauf, Verzögerte Verordnung und Dokumentation
Akuter Atemwegsinfekt
Antibiotika optimal verordnen
Evidenzbasierte Medizin
Halsschmerzen
Harnwegsinfekt
Materialien
Medizinethik, Multimorbidität und Medizinkultur
Reden und Reflexion
Nach abschließender bestandener Lernerfolgskontrolle werden pro Modul 2 CME-Punkte vergeben.
Sie können sich unter diesem Link registrieren.
31.08.2025 - Hinweise zur Grippeschutzimpfung 2025/2026
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31.08.2025 - Wirtschaftlicher Einsatz von Protonenpumpenhemmern (PPI)
Protonenpumpenblocker sind bei Kurzzeitanwendungen gut verträglich und in bestimmten Fällen auch als langfristige Gabe medizinisch indiziert. Ausführliche Informationen zum wirtschaftlichen Einsatz von PPI finden Sie hier.
31.08.2025 - Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie
Die Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie umfassen die Aufnahme von Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im Rahmen evidenzbasierter Programme zur Tabakentwöhnung in den Leistungskatalog der GKV. Weitere Änderungen betreffen die Verordnungseinschränkungen von Hypnotika sowie zahlreiche Beschlüsse zur frühen Nutzenbewertung.
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31.07.2025 - Rückwirkende Erhöhung der Richtgrößen für Heilmittel für das Jahr 2025
Preiserhöhungen auf Bundesebene in der Physiotherapie und Logopädie führten zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu einer Neubewertung des Anpassungsfaktors „Veränderung der Preise“ in den Rahmenvorgaben für die Heilmittelvereinbarung 2025. Der Anpassungsfaktor „Veränderung der Preise“ wurde rückwirkend zum 01.01.2025 von 1 % auf 4,39 % angehoben, was zu einer Erhöhung des Ausgabenvolumens Heilmittel für das Jahr 2025 für den Freistaat Thüringen führt. Nähere Angaben finden Sie in der amtlichen Bekanntmachung (1. Nachtrag vom 23.07.2025 zur Heilmittel-Vereinbarung für das Jahr 2025).
Damit einhergehend erhöhen sich auch die Richtgrößen für Heilmittel 2025 rückwirkend zum 01.01.2025, welche Sie hier entnehmen können. Die Prüfungsstelle hat im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106b SGB V diese Richtgrößen für das Jahr 2025 zugrunde zu legen.
Ihre Ansprechpartner: Felix Biniossek, Telefon 03643 559-767
Thomas Kaiser, Telefon 03643 559-771
31.07.2025 - Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie
Die Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie umfassen einige Beschlüsse zur frühen Nutzenbewertung u. a. von Erdnussprotein bei Erdnussallergie.
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31.07.2025 - Krankenbeförderung (Muster 4): Auswahl des Transportmittels
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30.06.2025 - Anpassung der Arzneimittelvereinbarung 2025: Ziele 3 und 4
Die Arzneimittelvereinbarung 2025 wurde in den Zielen 3 “Orale Opiat-/Opioid-Analgetika (Wirkstoffauswahl)" und 4 ”Opiat-(Opioid-Analgetika (Darreichungsform)" um den Wirkstoff Tapentadol angepasst. Die neu berechneten Mindestzielwerte der entsprechenden Fachgruppen finden Sie hier.
Ihre Ansprechpartner: Felix Biniossek, Telefon 03643 559-767
Thomas Kaiser, Telefon 03643 559-771
30.06.2025 - Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie
Die Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie umfassen die Aufnahme des ersten sonstigen Produkts zur Wundbehandlung in die Liste der erstattungsfähigen Medizinprodukte sowie einige Beschlüsse zur frühen Nutzenbewertung.
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30.06.2025 - Verordnungshoheit bei Heilmitteln
Der KV Thüringen liegen Informationen vor, nach denen einige Heilmittel-Leistungserbringer direkt oder über Patientinnen und Patienten versuchen Ärztinnen und Ärzte zur Verordnung von zusätzlichen Heilmitteln als Blankoverordnung oder langfristigem Heilmittelbedarf zu bewegen. Die Verantwortung für jede Verordnung liegt allein bei Ihnen. Lassen Sie sich durch Leistungserbringer oder Patienten nicht drängen oder in Ihrer Entscheidung beeinflussen.
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30.06.2025 - DiGA "Oviva Direkt": Ärztliche Entscheidung bleibt maßgeblich
Die Verordnung einer DiGA setzt eine ärztliche Konsultation und fundierte Indikationsstellung voraus. Eine Ausstellung alleine auf Grundlage vorformulierter Schreiben ohne persönliche ärztliche Prüfung ist nicht zulässig.
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31.05.2025 - Anpassung der Heilmittel-Richtlinie
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine Änderung der Heilmittel-Richtlinie beschlossen.
Folgende Neuerungen sind im Verordnungsalltag für Sie relevant:
Die Verordnerin oder der Verordner hat sowohl im Rahmen der Videosprechstunde als auch im Rahmen des telefonischen Kontaktes die Authentifizierung der oder des Versicherten sicherzustellen.
Die Diagnoseliste langfristiger Heilmittelbedarf wird ab 01.07.2025 um die Diagnose G72.3 Periodische Lähmung ergänzt. Dies ermöglicht die langfristige Behandlung mit Physiotherapie in den Diagnosegruppen PN und AT sowie mit Ergotherapie in den Diagnosegruppen EN3 und SB3.
Ihr Ansprechpartner: Theo Seifert, Telefon 03643 559-763
31.05.2025 - Verordnung cannabinoidhaltiger Präparate
Unter bestimmten Bedingungen können Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen Cannabis-Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon oder Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität erhalten.
Hausärzte, Anästhesisten, alle Internisten, Neurologen, Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin, Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Gyn-Onkologen und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Geriatrie oder Palliativmedizin müssen vor der ersten Verordnung von medizinischem Cannabis keine Genehmigung der Krankenkasse mehr einholen, dies gilt auch für Verordnungen in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung. Auf freiwilliger Basis ist dies aber weiterhin möglich und wird unsererseits auch empfohlen.
Auch bei der Verordnung von Cannabis ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Bevor Cannabis als Rezeptur (in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten) verordnet werden kann, muss geprüft werden, ob geeignete cannabishaltige Fertigarzneimittel verfügbar sind. Eine Verordnung in Form getrockneter Blüten muss gesondert begründet werden.
Bei der Nutzung von Cannabis in Form getrockneter Blüten werden diese im Regelfall mittels eines Verdampfers (Vaporisator) inhaliert. Dies führt zu einem raschen Anfluten und einem raschen Absinken im Blut. Es ist die schnellste Form der Resorption. Der maximale Effekt wird schon nach Minuten erreicht.
Die orale Einnahme von Fertigarzneimitteln oder standardisierten Extrakten ermöglicht eine sehr genaue Dosierung. Der maximale Effekt wird dagegen erst nach Stunden erreicht, die Wirkung hält länger als bei der Inhalation an.
Seit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) am 01.04.2024 werden cannabishaltige Zubereitungen und cannabishaltige Fertigarzneimittel über eRezept/Muster 16 verordnet. Lediglich Nabilon (Canemes®) wird weiterhin über ein Betäubungsmittel-Rezept verordnet.
Betäubungsmittelgesetz (BTMG) und Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BTMVV) wurden entsprechend angepasst.
Ihr Ansprechpartnerin: Yvonne Frühauf-Saftawi, Telefon 03643 559-778
31.05.2025 - Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie
Die Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie umfassen Klarstellungen zur Verordnung von Pankreasenzymen und von Gallenwegstherapeutika sowie einige Beschlüsse zur frühen Nutzenbewertung.
31.05.2025 - Wirtschaftlichkeit von Kombinationspräparaten
Die Kombination mehrerer Wirkstoffe in einer Tablette oder Kapsel ist häufig vorteilhaft, vor allem da so die gefühlte „Medikamentenlast“ reduziert und die Einnahmetreue der Patienten verbessert werden kann. Aber immer wieder stellt sich die Frage, welche Kombinationen verordnungs- und erstattungsfähig sind.
Zu beachten ist das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V), wonach die Therapiemaßnahmen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen. Laut § 16 Abs. 2 Nr. 5 der Arzneimittel-Richtlinie ist ein Kombinationspräparat unwirtschaftlich, wenn das angestrebte Behandlungsziel mit therapeutisch gleichwertigen Monopräparaten medizinisch zweckmäßiger und/oder kostengünstiger zu erreichen ist.
Diese Voraussetzung sollte vor der Verordnung eines Kombinationspräparates überprüft werden. Sind für eine Wirkstoffkombination mehrere Generika verfügbar oder Rabattverträge abgeschlossen, sind die anfallenden Kosten in der Regel nicht höher als die addierten Kosten der Monopräparate. Gibt es jedoch bisher keine Generika oder handelt es sich um eine indikationsübergreifende Kombination, sollte ein Kostenvergleich mit den Einzelsubstanzen durchgeführt werden.
Ihr Ansprechpartner: Theo Seifert, Telefon 03643 559-763
31.05.2025 - Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie
Umsetzung STIKO-Empfehlung Januar 2025
Der G-BA-Beschluss zur Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie „Umsetzung STIKO-Empfehlungen Januar 2025“ ist am 13.05.2025 in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen finden Sie hier.
30.04.2025 - Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie
Die Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie betreffen die Verordnung von Rituximab außerhalb der Zulassung bei hämolytischer Anämie sowie zahlreiche Beschlüsse zur frühen Nutzenbewertung.
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30.04.2025 - Rückwirkende Verordnungen - Was geht und was geht nicht?
Immer wieder sehen sich Ärztinnen und Ärzte mit Forderungen konfrontiert, nachträglich Rezepte für bereits erbrachte Leistungen auszustellen. Sie müssen sich davon nicht unter Druck setzen lassen!
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31.03.2025 - Keine Verordnung während stationärem Aufenthalt
31.03.2025 - Für die Grippesaison 2025/2026 gibt es ausschließlich trivalente Influenzaimpfstoffe
Den ausführlichen Artikel finden Sie hier.
Ihre Ansprechpartnerin: Yvonne Frühauf-Saftawi, Telefon 03643 559-778
28.02.2025 - Richtiges Setzen des Aut-idem-Kreuzes
Im Einzelfall kann bei einer Arzneimittelverordnung durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes ein Austausch gegen ein Rabattpräparat ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch nur bei Vorliegen medizinisch‑therapeutischerGründe, die genau dokumentiert werden sollten,zulässig. Im Falle eines Prüfverfahrens sind die Ansprüche an die Begründung der Entscheidung und deren Dokumentation hoch.
Besteht ein Patient ohne medizinischen Grund auf das Präparat einer bestimmten Firma, so ist kein Aut-idem-Kreuz zu setzen, sondern die Wunscharzneimittel-Regel anzuwenden. Dabei bezahlt der Patient das Arzneimittel seines bevorzugten Herstellers vollständig in der Apotheke und reicht anschließend eine Rezeptkopie zur Erstattung bei seiner Krankenkasse ein. Den ausführlichen Artikel finden Sie hier.
28.02.2025 - Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie
Die Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie betreffen:
- die Einstufung von Pinealin als Lifestyle Arzneimittel sowie eine Ergänzung der Einschränkungen der Verordnungsfähigkeit von Hypnotika;
- eine Erweiterung der Verordnungsfähigkeit von Lipidsenkern;
- die Verordnungsfähigkeit von Eplerenon außerhalb der Zulassung bei primärem Hyperaldosteronismus und
- zahlreiche Beschlüsse zur frühen Nutzenbewertung, u. a. von Nirsevimab in der zweiten RSV-Saison und Insulin icodec.
Den ausführlichen Artikel finden Sie hier.
31.01.2025 - Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie
Die Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie betreffen diverse Beschlüsse zur frühen Nutzenbewertung.
Den ausführlichen Artikel finden Sie hier.
Ihre Ansprechpartnerin: Bettina Pfeiffer, Telefon 03643 559-764
31.01.2025 - Arzneimittel vs. Medizinprodukte mit Arzneimittelcharakter
Für Arzneimittel und Medizinprodukte gelten unterschiedliche Verordnungsgrundsätze und doch sind sie auf den ersten Blick gar nicht immer so leicht zu unterscheiden. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Merkmale der jeweiligen Produkte sowie Tipps zur wirtschaftlichen Verordnung.
Ihre Ansprechpartnerin: Sharon Pfeifer, Telefon 03643 559-776
31.01.2025 - Macrogol - Arzneimittel oder Medizinprodukt
Hinweise zur wirtschaftlichen Verordnung. Den ausführlichen Artikel finden Sie hier.
Ihre Ansprechpartnerin: Bettina Pfeiffer, Telefon: 03643 559-764
31.01.2025 - Hinweise zur Grippeschutzimpfung 2025/2026
Eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie erlaubt für Personen über 60 Jahren ab der Saison 2025/2026 sowohl den Influenza-Hochdosis-Impfstoff Efluelda, als auch den MF59-adjuvantierten Influenza-Impfstoff Fluad. Zur Zeit sind beide Impfstoffe preislich gleich. Weitere Informationen zur Vorbestellung des Grippeimpfstoffs finden Sie hier.
31.01.2025 - Verordnung von Krankenbeförderung im Rahmen der Fernbehandlung
Die Verordnung von Krankenbeförderung ist jetzt auch im Rahmen einer Videosprechstunde möglich. Der Gesundheitszustand sowie die Mobilitätsbeeinträchtigung müssen dem verordnenden Arzt bekannt sein.
Den ausführlichen Artikel finden Sie hier.
31.12.2024 - Wirtschaftlichkeitsprüfung der Arznei- und Heilmittelverordnungen im Jahr 2025
Zum Ende des Jahres wurden die Arzneimittelvereinbarung (AMV), die Heilmittelvereinbarung (HMV) sowie die Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung (HM-RG-V) für das Jahr 2025 mit den Krankenkassen neu verhandelt und amtlich bekannt gegeben. Insofern uns eine E-Mail-Adresse von Ihnen vorliegt, haben wir Sie bereits per E-Mail über die wichtigsten Änderungen in Ihrer Fachgruppe informiert. Zielquoten, Referenzfallwerte und Heilmittel-Richtgrößen können Sie den amtlichen Bekanntmachungen entnehmen.
Wichtige Änderungen der AMV für 2025
- In Ziel 2 (NSAR/Coxibe) wurden Celecoxib, Etoricoxib und Parecoxib als weitere Leitsubstanzen definiert. Oxaceprol und Diclofenac-Kombinationen wurden als Nichtleitsubstanzen aufgenommen. Bitte beachten Sie, dass die Zielquote aufgrund der Umstrukturierung im Vergleich zum Vorjahr deutlich gestiegen ist.
- In Ziel 11 (Granulozyten-Kolonie-stimulierende Faktoren – Biosimilars) wurde Efbemalenofilgrastim alfa neu aufgenommen. Als Leitsubstanzen sind die entsprechenden Biosimilars definiert.
- Ziel 13c (Ustekinumab und Tocilizumab – Biosimilars) wurde neu aufgenommen. Als Leitsubstanzen sind die entsprechenden Biosimilars definiert.
- In Ziel 17 (Antineovaskuläre Mittel/IVOM – Rabattarzneimittel) wurde Bevacizumab neu aufgenommen. Als Leitsubstanzen sind die entsprechenden Rabattarzneimittel definiert.
- Ziel 18 wurde von Somatropin/Somatrogon in Wachstumshormone und Analoga umbenannt. Somapacitan und Lonapegsomatropin wurden neu aufgenommen. Als Leitsubstanzen sind die entsprechenden Biosimilars definiert.