kvt Kassenärztliche
Vereinigung Thüringen

Ärzte & Psychotherapeuten

Hier bekommen Sie chronologisch sortierte Nachrichten:

01.07.2026 - Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie

Die Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie umfassen Ivabradin, Metformin, Agomelatin und Vortioxetin im Off-Label-Use zur Prophylaxe oder Behandlung von Long/Post-COVID sowie einige Beschlüsse zur frühen Nutzenbewertung.

Den ausführlichen Artikel finden Sie hier.

01.06.2026 - Einträge im bundeseinheitlichen Medikationsplan – Zuständigkeiten bei unterschiedlichen Verordnenden

Versicherte haben Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines Medikationsplans, wenn sie mindestens drei verordnete systemisch wirkende Arzneimittel gleichzeitig anwenden. Die Anwendung muss dabei über eine Dauer von mindestens 28 Tagen erfolgen.

Der Medikationsplan enthält alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel sowie Mittel der Selbstmedikation.

Die Erstellung des Medikationsplans erfolgt durch diejenigen Ärztinnen und Ärzte, die die Medikation des Versicherten koordinieren – in der Regel sind das Hausärztinnen und Hausärzte. 

Zur Aktualisierung des Medikationsplans verpflichtet sind allerdings auch mitbehandelnde Fachärztinnen und Fachärzte in Praxen und Krankenhäusern, sobald sie die Medikation ändern oder ausreichend Kenntnis über eine Änderung haben. Gleiches gilt für Apotheken. Die Verantwortung für die verordnete Medikation verbleibt dabei stets bei der verschreibenden Ärztin oder dem verschreibenden Arzt.

Der bundeseinheitliche Medikationsplan ist sowohl in Papierform als auch digital verfügbar. Die enthaltenen Informationen werden dabei entweder in einem Barcode auf dem gedruckten Medikationsplan gespeichert oder lassen sich auf der elektronischen Gesundheitskarte hinterlegen. 

Für den Medikationsplan auf der Gesundheitskarte benötigt der Versicherte eine PIN, die er von seiner Krankenkasse bekommt. Das bedeutet: Ein eMedikationsplan kann nur dann auf der Gesundheitskarte gespeichert und bearbeitet werden, wenn der Versicherte die Karten-PIN kennt. Um eine einheitliche Umsetzung in den Praxisverwaltungssystemen (PVS) sicherzustellen, sind die Softwareunternehmen verpflichtet, die entsprechenden Funktionalitäten zertifizieren zulassen.

Ob digital oder nicht, Versicherte erhalten auf Wunsch einen Papierausdruck ihres Medikationsplans.

Neue Einträge sollen nicht direkt im bestehenden Ausdruck vorgenommen werden, sondern auf einer gesonderten Seite, die klar als Folgeseite des vorhandenen Plans gekennzeichnet sein muss.

Handschriftliche Aktualisierungen sind grundsätzlich auf das Notwendigste zu beschränken und müssen gut lesbar sein. Jede Ergänzung muss eindeutig auf den Eintragenden zurückzuführen sein, so werden unnötige Rückfragen verhindert. Dazu gehört Stempel (sofern es nicht durch die Bedruckung hervorgeht), Datum und Unterschrift.


 

01.06.2026 - Verordnung empfängnisverhütender Mittel

Versicherte haben bis zum vollendeten 22. Lebensjahr Anspruch auf die Versorgung mit verschreibungspflichtigen, empfängnisverhütenden Mitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Ebenso besteht bis dahin Anspruch auf die Verordnung nicht verschreibungspflichtiger Notfallkontrazeptiva.

Erfolgt die Verordnung eines Intrauterinpessars oder eines Depot-Kontrazeptivums auf einem Kassenrezept, so ist auch das Einlegen eine Kassenleistung und über die EBM-Ziffern 01830 bzw. 01832 abzurechnen. 

Bei einer Privatverordnung muss der Patientin dafür eine Rechnung nach GOÄ gestellt werden. Eine Kombination aus Kassen- und Privatleistung ist nicht möglich.

30.04.2026 - Verordnung von medizinischen Kompressionsstrümpfen

Grundlagen und gesetzliche Einordnung

Medizinische Kompressionsstrümpfe (MKS) gehören zu den häufig verordneten Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung. Jeder Vertragsarzt ist zur Verordnung von Kompressionsstrümpfen zu Lasten der GKV berechtigt. Die Verordnungen von Kompressionsstrümpfen unterliegen nicht der statistischen Arzneimittel- oder Heilmittelprüfung.

Serienware vs. Maßanfertigung

Grundsätzlich gilt: Erst wenn eine Versorgung mit einem Serienstrumpf aufgrund von Körpermessabweichungen nicht möglich ist, darf eine Maßanfertigung verordnet werden.

Korrekte Verordnung auf Muster 16 – Pflichtangaben

Die Verordnung erfolgt getrennt von Arzneimitteln auf einem separaten Rezept. Gemäß § 7 HilfsM-RL sind folgende Angaben verpflichtend:

  • Statusfeld Ziffer 7 (Hilfsmittel) eintragen

  • Diagnose

  • Hilfsmittelbezeichnung (z. B. Kompressionswadenstrümpfe KKL II) oder 7-stellige Positionsnummer (z. B. 17.06.01.1)

  • Anzahl 

  • Bei Bedarf: Hinweise zur Maßanfertigung, Befestigungsart, Flachstrick, Fußspitze: offen oder geschlossen

Versorgungsintervalle und Besonderheiten

  • Mindesthaltbarkeit bei regelmäßiger Nutzung sechs Monate 

  • Erstversorgung mit zwei Paar möglich, im Abstand von 3-4 Wochen (Probetragen) empfohlen

  • Vorzeitige Neuversorgung möglich; Begründung auf dem Rezept erforderlich


Rechtsgrundlagen:
- § 33 SGB V | HilfsM-RL G-BA (16.05.2025)
- GKV-Hilfsmittelverzeichnis PG 17 (26.05.2025)


 

30.04.2026 - Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie

Die Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie umfassen die Anwendung von Sorafenib außerhalb der Zulassung, sowie zahlreiche Beschlüsse zur frühen Nutzenbewertung u. a. zu Donanemab bei früher Alzheimerkrankheit.

Den ausführlichen Artikel finden Sie hier.

31.03.2026 - Austausch von Biologika und Biosimilars in der Apotheke ab 1. April 2026

Ab dem 1. April tauschen Apotheken biotechnologisch hergestellte biologische Fertigarzneimittel nach dem neuen § 40c der Arzneimittel-Richtlinie grundsätzlich aus, wenn kein Aut-idem-Kreuz gesetzt wurde. Dabei haben die Apotheken ein Arzneimittel abzugeben, das mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist und die gleiche Darreichungsform (z. B. Injektions-lösung) und auch dieselbe Applikationsart (z. B. Fertigpen) besitzt. Der G-BA hält den Austausch sowohl zwischen Referenzarzneimittel und Biosimilar als auch zwischen Biosimilars untereinander für möglich, wenn sie sich auf dasselbe Referenzarzneimittel beziehen. Bei bestehenden Rabattverträgen, wird gegen ein rabattiertes Arzneimittel ausgetauscht. Besteht kein Rabattvertrag, erfolgt die Ersetzung durch ein preisgünstiges Arzneimittel. Das abzugebende Arzneimittel muss lediglich für mindestens ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen sein. Die Apotheke kann grundsätzlich nur in wenigen Ausnahmefällen unter Würdigung patientenindividueller Aspekte von einer Ersetzung absehen, beispielsweise bei in der Vergangenheit aufgetretenen Allergien. 

Zum wirtschaftlichen Austausch betont der G-BA in den tragenden Gründen, dass Annehmlichkeiten oder bloße Gewohnheiten bei der Arzneimittelanwendung für sich genommen keinen ausreichenden Sachgrund darstellen, um von den Vorgaben des Wirtschaftlichkeitsgebots abzuweichen. Das Aut-idem-Kreuz ist grundsätzlich nur in medizinisch begründeten Einzelfällen zu setzen, etwa wenn patientenindividuelle oder erkrankungsspezifische Aspekte gegen eine Ersetzung sprechen. Unabhängig davon kann und sollte auch der verordnende Arzt im Rahmen seiner Verordnungsentscheidung selbst auf ein preisgünstiges oder rabattiertes Biologikum bzw. Biosimilar umstellen, sofern keine medizinischen Gründe dagegensprechen. Bei der Verordnung ist, wie sonst auch, zu beachten, dass das verordnete Arzneimittel für die Indikation des Patienten zugelassen ist. 

Der G-BA verweist zudem auch auf die fortbestehende Pflicht zur Aufklärung sowohl durch den verordnenden Arzt als auch durch die Apotheke. Er erwähnt auch die Möglichkeit des Wahlrechts der Versicherten. Es besteht für Versicherte derselbe gesetzliche Anspruch auf Erhalt von Arzneimitteln gegen Kostenerstattung wie im Bereich der generischen Arzneimittel.

Den vollständigen Text des neuen § 40c der Arzneimittel-Richtlinie sowie die tragenden Gründe finden Sie auf der Seite des G-BA.

31.03.2026 - Rückforderungen bei DiGA möglich

Die Verordnung von Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) unterliegt dem Wirtschaftlichkeits-gebot nach § 12 SGB V. Die Krankenkassen können nachträglich im Einzelfall prüfen, ob die jeweiligen Verordnungsvoraussetzungen erfüllt waren. 

Bitte nutzen Sie daher das DiGA-Verzeichnis des BfArM, um sich über Indikationen, Kontraindikationen und Ausschlusskriterien der einzelnen Anwendungen zu informieren. Kontraindikationen finden sich dort bei der jeweiligen DiGA im Abschnitt „Mehr erfahren“ unter dem Punkt „Anzuwenden bei“. Verordnen Sie trotz Kontraindikation eine DiGA besteht Regressgefahr, da die Krankenkassen verpflichtet sind, Patienten bei Vorlage eines Rezeptes einen Freischaltcode zu liefern.

Versicherte können eine DiGA auf zwei gleichwertigen Wegen erhalten: Entweder beantragen sie selbst die Kostenübernahme bei ihrer Krankenkasse oder Ärzte bzw. Psychotherapeuten verordnen eine DiGA. Nur wenn Patienten ohne Rezept selbst die Kostenübernahme einer DiGA beantragen, ist die Krankenkasse verpflichtet, die Voraussetzungen zu prüfen und im Zweifel die Herausgabe eines Freischaltcodes abzulehnen.

31.01.2026 - Markteintritt von Rivaroxaban-Generika

Seit einigen Monaten sind zahlreiche Generika mit dem Wirkstoff Rivaroxaban in den Dosierungen 10 mg, 15 mg und 20 mg auf dem deutschen Markt verfügbar. Die Preise der neuen Präparate liegen bis zu 95 Prozent unter dem Listenpreis des Originals Xarelto®. Bei bereits bestehender Einstellung auf Rivaroxaban oder Auswahl dieses Wirkstoffes aus patientenindividuellen therapeutischen Gründen sollte daher bevorzugt generisches Rivaroxaban verordnet werden.

Bitte rezeptieren Sie im Regelfall ein günstiges Präparat ohne Aut-idem Kreuz, in der Apotheke wird dann der Rabattvertragspartner der jeweiligen Krankenkasse abgegeben. Ein Aut-idem Kreuz sollte nur in medizinisch gut begründeten Ausnahmefällen gesetzt werden.
Weitere Hinweise zur korrekten Verwendung des Aut-idem Kreuzes finden Sie hier. 

Hinweis!
Bei einer bereits begonnen Therapie mit einem anderen direkten oralen Antikoagulanz (DOAK) stellt sich die Lage anders dar. Das arznei-telegramm (a-t) äußerte sich im September 2025 kritisch zum Wechsel von anderen DOAK auf Xarelto® aus rein wirtschaftlichen Aspekten. Nach wie vor fehlen direkte Vergleichsstudien zwischen den einzelnen DOAK-Wirkstoffen. Aufgrund von indirekten Vergleichen aus Netzwerkanalysen weist Apixaban nach Einschätzung des a-t die günstigste Datenlage auf, sowohl in den Indikationen Therapie und Sekundärprophylaxe venöser Thromboembolien als auch in der Indikation nichtvalvuläres Vorhofflimmern (a‑t 9/2025; 56: 65-6).

Zudem könnten Apixaban-Generika eventuell bereits im Laufe dieses Jahres verfügbar werden.

Vor diesem Hintergrund sollte eine gut eingestellte antikoagulative Therapie primär aus medizinischen Gründen umgestellt werden.


 

31.01.2026 - INR-Messung jetzt Leistung der häuslichen Krankenpflege

Im Dezember 2025 wurden die INR-Messung (International Normalized Ratio - kurz: INR) und die Gabe von parenteraler Ernährung in den GKV-Leistungskatalog der häuslichen Krankenpflege aufgenommen. Außerdem wurde die Gabe von Abführmitteln bei neurogenen Darmfunktionsstörungen ergänzt.

Den ausführlichen Artikel finden Sie hier.

 

31.01.2026 - Hinweise zur Bestellung von Grippeimpfstoffen für 2026/2027

Die Bestellung der Grippeimpfstoffe für die kommende Saison 2026/2027 soll möglichst bis Anfang März 2026 über die Apotheken erfolgen. Dazu kann Muster 16 (rosa Rezept) genutzt werden. 

Für alle Standardimpfungen (Personen ab 60 Jahre) sind zwei Impfstoffarten vorgesehen:

  • ein Hochdosis-Impfstoff (derzeit nur Efluelda) und

  • ein MF59-adjuvantierten Influenza-Impfstoff (zur Zeit nur Fluad). 

Für alle andere Normdosis-Impfstoffe besteht in dieser Altersgruppe auch in der kommenden Saison kein Leistungsanspruch.

Für jüngere Patienten stehen die bekannten Normdosis-Impfstoffe zur Verfügung. Eine Aufteilung dieser Impfstoffmenge auf Produkte verschiedener Firmen ist möglich und empfehlenswert, um Lieferschwierigkeiten bzw. verschiedene Markteintrittszeitpunkte ausgleichen zu können. Bei Verordnung von Produkten mehrerer Firmen ist pro Produkt ein eigenes Rezept zu verwenden. Auf dem Rezept sind, ggf. auch handschriftlich, folgende Angaben einzutragen:

  • Kostenträger „AOK PLUS“
  • vollständige namentliche Bezeichnung des Grippeimpfstoffes (Artikelname einschließlich 
    der Angabe mit bzw. ohne Kanüle)
  • Anzahl der Packungen je nach Menge der gewünschten Teillieferung
  • Vermerken Sie auf dem Rezept: „Gültig bis 31. März 2027“!
  • Kennzeichnung der Markierungsfelder „8“ Impfstoffe und „9“ Sprechstundenbedarf 

Reichen Sie die Verordnungen bei Ihrer Lieferapotheke bis Anfang März 2026 ein! Teilen Sie die Verordnungsmenge auf mehrere Verordnungen auf, so wie Sie jeweils Teillieferungen erhalten wollen! Eine (Vor-)Bestellung von Grippeimpfstoffen durch die Arztpraxis direkt beim Hersteller ist nicht vorgesehen.

Dokumentieren Sie gemeinsam mit der Apotheke später dann auch den Stand der Belieferung!

Im Interesse der Verhinderung einer Influenzaepidemie sollten möglichst alle Patienten der in der Schutzimpfungs-Richtlinie genannten Indikationsgruppen geimpft werden, insbesondere wie bisher z. B. über 60-Jährige, Personen mit bestimmten Vorerkrankungen, Versicherte, die Risikopersonen betreuen und Personen mit Publikumsverkehr. 

Die Bestellung von Grippeimpfstoff unterliegt der Wirtschaftlichkeitsprüfung hinsichtlich der bestellten Impfdosen gegenüber den abgerechneten Impfleistungen. Da die exakte Vorausplanung einer Impfsaison jedoch nicht möglich ist, gilt eine angemessene Überschreitung der Bestellung gegenüber den erbrachten Impfleistungen grundsätzlich nicht als unwirtschaftlich (§ 106b Abs. 1a SGB V).

Wir empfehlen Ihnen Folgendes!

  • Orientieren Sie sich sich an den abgerechneten Impfleistungen der Vorjahressaison!

  • Bestellen Sie für die kommende Saison höchstens 15 Prozent mehr Grippeimpfstoffe, als Sie in der vergangenen Saison Grippeimpfungen abgerechnet haben, entfällt die Grippeimpfstoffprüfung für Ihre Praxis

  • Für neu niederlassene Ärzte findet in der ersten Impfsaison keine Grippeimpfstoffprüfung statt. 

Weiterführende Informationen zur Prüfung der Verordnung von saisonalem Grippeimpfstoff finden Sie hier.


 

31.01.2026 - Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie

Die Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie umfassen einige Beschlüsse zur frühen Nutzenbewertung, u. a. Efgartigimod alfa zur Behandlung der chronisch-entzündlichen demyelinisierenden Polyneuropathie.

Den ausführlichen Artikel finden Sie hier.

31.12.2025 - Aut-idem-Kreuz und starke Preissenkungen – mögliche Regressgefahr

Nach dem Auslaufen der Patente eines Originalarzneimittels kommen in der Regel mehrere Generika mit deutlich niedrigeren Preisen auf den Markt. Zusätzlich sind im Laufe der Zeit weitere starke Preissenkungen einzelner Präparate möglich. Ist nun das Originalpräparat oder eine ähnlich teure Alternative auf der Verordnung mit einem Aut-idem-Kreuz versehen, nimmt die Apotheke keinen Austausch zu einem preisgünstigen Präparat oder Rabattarzneimittel vor. Dadurch können die Therapiekosten im Vergleich zu günstigeren Generika in kurzer Zeit eine Differenz von mehreren hundert oder tausend Euro aufweisen. Dies birgt aufgrund möglicher Unwirtschaftlichkeit eine erhöhte Regressgefahr.

Ist im Einzelfall das Setzen des Aut-idem-Kreuzes bei Vorliegen medizinisch‑therapeutischerGründe notwendig, sollten diese immer möglichst umfassend in der Patientenakte dokumentiert werden. Im Falle eines Prüfverfahrens auf Antrag einer Krankenkasse sind die Ansprüche an die Begründung der Entscheidung und deren Dokumentation hoch. Zum Beispiel sollten Art und Schweregrad einer Unverträglichkeit (möglichst mit ICD-Verschlüsselung) oder ausführliche - aber erfolglose -  Beratungen zur Verbesserung der Compliance festgehalten werden.

Im Folgenden finden Sie einige Beispiele, die ein Aut-idem-Kreuz rechtfertigen können:

  • nachgewiesene Allergie gegen einen Hilfsstoff

  • schwerwiegende Unverträglichkeit der (Vor-)Therapie

  • Sondengängigkeit erforderlich

  • Verordnung im zulässigen Off-Label-Use (nach Anlage VI der AM-RL)

  • schwerwiegende anderweitig nicht behebbare Probleme bei Therapie-Akzeptanz durch Austausch

Bitte wählen Sie bei der Verordnung von Biologika oder im Sprechstundenbedarf selbst eine wirtschaftliche Option aus, da die Apotheke hier auch ohne Aut-idem-Kreuz keinen Austausch vornimmt.

Ihr Ansprechpartner: Theo Seifert, Telefon 03643 559-763

 

31.10.2025 - Erweiterung der Indikationsempfehlung zur Grippeimpfung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat den Empfehlungen der STIKO folgend die Schutzimpfungs-Richtlinie um einige Indikationen für die Influenza-Impfung erweitert. Hintergrund der Ausweitung ist die bei Wild- und Nutztieren vermehrt auftretende Vogelgrippe. 

Für folgende Personen ist die Influenza-Impfung seit dem 15.10.2025 eine Kassenleistung:

Indikationsimpfung für Personen, die im privaten Umfeld häufigen, regelmäßigen und direkten Kontakt zu z. B.: Schweinen, Geflügel, Wildvögeln (frei und gehalten) und Robben haben.

Berufliche Indikation für Personen einschließlich Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten, Studierenden und ehrenamtlich Tätigen, die beruflich einen häufigen, regelmäßigen und direkten Kontakt zu z. B.: Schweinen, Geflügel, Wildvögeln (frei und gehalten) und Robben haben und tätig sind in z. B.: Nutztierhaltungen, Zoos oder Tierparks, Tierheimen oder Auffangstationen, Tierarztpraxen und Schlachthöfen.

Die Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA finden Sie unter: https://www.g-ba.de/richtlinien/60/.

Ihre Ansprechpartnerin: Bettina Pfeiffer, Telefon 03643 559-764

31.10.2025 - Therapieallergene-Verordnung endet in einem Jahr

Für die Produkte der allergenspezifischen Immuntherapie endet die Übergangsfrist zur Zulassung im Oktober 2026. Alle Produkte, die bis dahin keine gültige Arzneimittelzulassung erworben haben, sind dann nicht mehr verkehrsfähig und müssen vom Markt genommen werden. Die Fortführung einer damit begonnenen Therapie ist spätestens dann nicht mehr möglich. Daher sollten die Patienten rechtzeitig auf zugelassene Therapien umgestellt werden und keine Neueinstellungen mit nicht zugelassenen Präparaten erfolgen.

Eine aktuelle Übersicht aller zugelassenen und nicht zugelassenen Präparate hat das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) auf seiner Seite unter: https://www.pei.de/DE/arzneimittel/allergene/allergene-node.html .

Nach wie vor juristisch umstritten ist die Frage, ob nicht zugelassene Therapieallergene eine Kassenleistung darstellen oder nicht. Hier gibt es aktuell Prüfanträge von Seiten der Krankenkassen. 

Ihre Ansprechpartnerin: Bettina Pfeiffer, Telefon 03643 559-764

31.08.2025 - eLearning-Programm der Akademie für medizinische Fortbildung

Antibiotika sind essentieller Bestandteil der modernen Pharmakotherapie, allerdings ist ihre Wirksamkeit durch nicht indizierte Antibiotika-Verordnungen gefährdet. Im Projekt ElektRA – Elektive Förderung Rationaler Antibiotikatherapie – wurden Ansprache- und Interventionsformen erprobt, die den Einsatz von Antibiotika im hausärztlichen Bereich optimieren sollten.

Dabei zeigte sich, dass Ärzte, die neben dem individuellen Feedback auch eine Online-Fortbildung erhielten ihre Verordnungsrate von Antibiotika besonders deutlich senken konnten, um bis zu 15 Prozent. Diese Ergebnisse verdeutlichen, welch entscheidenden Beitrag strukturierte Fortbildungen leisten können, um Antibiotika rational einzusetzen und Resistenzentwicklungen vorzubeugen. Mit dem neuen eLearning möchten wir Ihnen daher eine praxisnahe Möglichkeit bieten, Ihr Wissen zu vertiefen und Ihre Verordnungssicherheit im Alltag weiter zu stärken. 

Die Fortbildung steht Ihnen ab 01.09.2025 online zur Verfügung. Sie besteht aus folgenden Modulen:

  • Abwendbar gefährlicher Verlauf, Verzögerte Verordnung und Dokumentation

  • Akuter Atemwegsinfekt

  • Antibiotika optimal verordnen

  • Evidenzbasierte Medizin

  • Halsschmerzen

  • Harnwegsinfekt

  • Materialien

  • Medizinethik, Multimorbidität und Medizinkultur

  • Reden und Reflexion

Nach abschließender bestandener Lernerfolgskontrolle werden pro Modul 2 CME-Punkte vergeben. 

Sie können sich unter diesem Link registrieren.


 

31.08.2025 - Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie

Die Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie umfassen die Aufnahme von Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im Rahmen evidenzbasierter Programme zur Tabakentwöhnung in den Leistungskatalog der GKV. Weitere Änderungen betreffen die Verordnungseinschränkungen von Hypnotika sowie zahlreiche Beschlüsse zur frühen Nutzenbewertung.

Den ausführlichen Artikel finden Sie hier.

31.07.2025 - Rückwirkende Erhöhung der Richtgrößen für Heilmittel für das Jahr 2025

Preiserhöhungen auf Bundesebene in der Physiotherapie und Logopädie führten zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu einer Neubewertung des Anpassungsfaktors „Veränderung der Preise“ in den Rahmenvorgaben für die Heilmittelvereinbarung 2025. Der Anpassungsfaktor „Veränderung der Preise“ wurde rückwirkend zum 01.01.2025 von 1 % auf 4,39 % angehoben, was zu einer Erhöhung des Ausgabenvolumens Heilmittel für das Jahr 2025 für den Freistaat Thüringen führt. Nähere Angaben finden Sie in der amtlichen Bekanntmachung (1. Nachtrag vom 23.07.2025 zur Heilmittel-Vereinbarung für das Jahr 2025).

Damit einhergehend erhöhen sich auch die Richtgrößen für Heilmittel 2025 rückwirkend zum 01.01.2025, welche Sie hier entnehmen können. Die Prüfungsstelle hat im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106b SGB V diese Richtgrößen für das Jahr 2025 zugrunde zu legen.

Ihre Ansprechpartner: Felix Biniossek, Telefon 03643 559-767
                                              Thomas Kaiser, Telefon 03643 559-771

30.06.2025 - Anpassung der Arzneimittelvereinbarung 2025: Ziele 3 und 4

Die Arzneimittelvereinbarung 2025 wurde in den Zielen 3 “Orale Opiat-/Opioid-Analgetika (Wirkstoffauswahl)" und 4 ”Opiat-(Opioid-Analgetika (Darreichungsform)" um den Wirkstoff Tapentadol angepasst. Die neu berechneten Mindestzielwerte der entsprechenden Fachgruppen finden Sie hier.

Ihre Ansprechpartner: Felix Biniossek, Telefon 03643 559-767
                                              Thomas Kaiser, Telefon 03643 559-771
 

30.06.2025 - Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie

Die Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie umfassen die Aufnahme des ersten sonstigen Produkts zur Wundbehandlung in die Liste der erstattungsfähigen Medizinprodukte sowie einige Beschlüsse zur frühen Nutzenbewertung.

Den ausführlichen Artikel finden Sie hier.

30.06.2025 - Verordnungshoheit bei Heilmitteln

Der KV Thüringen liegen Informationen vor, nach denen einige Heilmittel-Leistungserbringer direkt oder über Patientinnen und Patienten versuchen Ärztinnen und Ärzte zur Verordnung von zusätzlichen Heilmitteln als Blankoverordnung oder langfristigem Heilmittelbedarf zu bewegen. Die Verantwortung für jede Verordnung liegt allein bei Ihnen. Lassen Sie sich durch Leistungserbringer oder Patienten nicht drängen oder in Ihrer Entscheidung beeinflussen.

Den ausführlichen Artikel finden Sie hier. 

 

31.05.2025 - Anpassung der Heilmittel-Richtlinie

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine Änderung der Heilmittel-Richtlinie beschlossen. 

Folgende Neuerungen sind im Verordnungsalltag für Sie relevant:

  • Die Verordnerin oder der Verordner hat sowohl im Rahmen der Videosprechstunde als auch im Rahmen des telefonischen Kontaktes die Authentifizierung der oder des Versicherten sicherzustellen.

  • Die Diagnoseliste langfristiger Heilmittelbedarf wird ab 01.07.2025 um die Diagnose G72.3 Periodische Lähmung ergänzt. Dies ermöglicht die langfristige Behandlung mit Physiotherapie in den Diagnosegruppen PN und AT sowie mit Ergotherapie in den Diagnosegruppen EN3 und SB3.

Ihr Ansprechpartner: Theo Seifert, Telefon 03643 559-763


 

31.05.2025 - Verordnung cannabinoidhaltiger Präparate

Unter bestimmten Bedingungen können Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen Cannabis-Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon oder Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität erhalten.

Hausärzte, Anästhesisten, alle Internisten, Neurologen, Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin, Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Gyn-Onkologen und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Geriatrie oder Palliativmedizin müssen vor der ersten Verordnung von medizinischem Cannabis keine Genehmigung der Krankenkasse mehr einholen, dies gilt auch für Verordnungen in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung. Auf freiwilliger Basis ist dies aber weiterhin möglich und wird unsererseits auch empfohlen. 

Auch bei der Verordnung von Cannabis ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Bevor Cannabis als Rezeptur (in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten) verordnet werden kann, muss geprüft werden, ob geeignete cannabishaltige Fertigarzneimittel verfügbar sind. Eine Verordnung in Form getrockneter Blüten muss gesondert begründet werden.

Bei der Nutzung von Cannabis in Form getrockneter Blüten werden diese im Regelfall mittels eines Verdampfers (Vaporisator) inhaliert. Dies führt zu einem raschen Anfluten und einem raschen Absinken im Blut. Es ist die schnellste Form der Resorption. Der maximale Effekt wird schon nach Minuten erreicht.

Die orale Einnahme von Fertigarzneimitteln oder standardisierten Extrakten ermöglicht eine sehr genaue Dosierung. Der maximale Effekt wird dagegen erst nach Stunden erreicht, die Wirkung hält länger als bei der Inhalation an.

Seit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) am 01.04.2024 werden cannabishaltige Zubereitungen und cannabishaltige Fertigarzneimittel über eRezept/Muster 16 verordnet. Lediglich Nabilon (Canemes®) wird weiterhin über ein Betäubungsmittel-Rezept verordnet.

Betäubungsmittelgesetz (BTMG) und Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BTMVV) wurden entsprechend angepasst.

Ihr Ansprechpartnerin: Yvonne Frühauf-Saftawi, Telefon 03643 559-778


 

31.05.2025 - Wirtschaftlichkeit von Kombinationspräparaten

Die Kombination mehrerer Wirkstoffe in einer Tablette oder Kapsel ist häufig vorteilhaft, vor allem da so die gefühlte „Medikamentenlast“ reduziert und die Einnahmetreue der Patienten verbessert werden kann. Aber immer wieder stellt sich die Frage, welche Kombinationen verordnungs- und erstattungsfähig sind.

Zu beachten ist das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V), wonach die Therapiemaßnahmen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen. Laut § 16 Abs. 2 Nr. 5 der Arzneimittel-Richtlinie ist ein Kombinationspräparat unwirtschaftlich, wenn das angestrebte Behandlungsziel mit therapeutisch gleichwertigen Monopräparaten medizinisch zweckmäßiger und/oder kostengünstiger zu erreichen ist.

Diese Voraussetzung sollte vor der Verordnung eines Kombinationspräparates überprüft werden. Sind für eine Wirkstoffkombination mehrere Generika verfügbar oder Rabattverträge abgeschlossen, sind die anfallenden Kosten in der Regel nicht höher als die addierten Kosten der Monopräparate. Gibt es jedoch bisher keine Generika oder handelt es sich um eine indikationsübergreifende Kombination, sollte ein Kostenvergleich mit den Einzelsubstanzen durchgeführt werden.

Ihr Ansprechpartner: Theo Seifert, Telefon 03643 559-763


 

28.02.2025 - Richtiges Setzen des Aut-idem-Kreuzes

Im Einzelfall kann bei einer Arzneimittelverordnung durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes ein Austausch gegen ein Rabattpräparat ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch nur bei Vorliegen medizinisch‑therapeutischerGründe, die genau dokumentiert werden sollten,zulässig. Im Falle eines Prüfverfahrens sind die Ansprüche an die Begründung der Entscheidung und deren Dokumentation hoch.

Besteht ein Patient ohne medizinischen Grund auf das Präparat einer bestimmten Firma, so ist kein Aut-idem-Kreuz zu setzen, sondern die Wunscharzneimittel-Regel anzuwenden. Dabei bezahlt der Patient das Arzneimittel seines bevorzugten Herstellers vollständig in der Apotheke und reicht anschließend eine Rezeptkopie zur Erstattung bei seiner Krankenkasse ein. Den ausführlichen Artikel finden Sie hier.

28.02.2025 - Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie

Die Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie betreffen:

- die Einstufung von Pinealin als Lifestyle Arzneimittel sowie eine Ergänzung der Einschränkungen der Verordnungsfähigkeit von Hypnotika; 
- eine Erweiterung der Verordnungsfähigkeit von Lipidsenkern;
- die Verordnungsfähigkeit von Eplerenon außerhalb der Zulassung bei primärem Hyperaldosteronismus und
- zahlreiche Beschlüsse zur frühen Nutzenbewertung, u. a. von Nirsevimab in der zweiten RSV-Saison und Insulin icodec.
Den ausführlichen Artikel finden Sie hier.

31.01.2025 - Arzneimittel vs. Medizinprodukte mit Arzneimittelcharakter

Für Arzneimittel und Medizinprodukte gelten unterschiedliche Verordnungsgrundsätze und doch sind sie auf den ersten Blick gar nicht immer so leicht zu unterscheiden. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Merkmale der jeweiligen Produkte sowie Tipps zur wirtschaftlichen Verordnung.

Ihre Ansprechpartnerin: Sharon Pfeifer, Telefon 03643 559-776

31.01.2025 - Hinweise zur Grippeschutzimpfung 2025/2026

Eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie erlaubt für Personen über 60 Jahren ab der Saison 2025/2026 sowohl den Influenza-Hochdosis-Impfstoff Efluelda, als auch den MF59-adjuvantierten Influenza-Impfstoff Fluad. Zur Zeit sind beide Impfstoffe preislich gleich. Weitere Informationen zur Vorbestellung des Grippeimpfstoffs finden Sie hier.

 

 

31.12.2024 - Wirtschaftlichkeitsprüfung der Arznei- und Heilmittelverordnungen im Jahr 2025

Zum Ende des Jahres wurden die Arzneimittelvereinbarung (AMV), die Heilmittelvereinbarung (HMV) sowie die Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung (HM-RG-V) für das Jahr 2025 mit den Krankenkassen neu verhandelt und amtlich bekannt gegeben. Insofern uns eine E-Mail-Adresse von Ihnen vorliegt, haben wir Sie bereits per E-Mail über die wichtigsten Änderungen in Ihrer Fachgruppe informiert. Zielquoten, Referenzfallwerte und Heilmittel-Richtgrößen können Sie den amtlichen Bekanntmachungen entnehmen. 

Wichtige Änderungen der AMV für 2025

  • In Ziel 2 (NSAR/Coxibe) wurden Celecoxib, Etoricoxib und Parecoxib als weitere Leitsubstanzen definiert. Oxaceprol und Diclofenac-Kombinationen wurden als Nichtleitsubstanzen aufgenommen. Bitte beachten Sie, dass die Zielquote aufgrund der Umstrukturierung im Vergleich zum Vorjahr deutlich gestiegen ist.
  • In Ziel 11 (Granulozyten-Kolonie-stimulierende Faktoren – Biosimilars) wurde Efbemalenofilgrastim alfa neu aufgenommen. Als Leitsubstanzen sind die entsprechenden Biosimilars definiert.
  • Ziel 13c (Ustekinumab und Tocilizumab – Biosimilars) wurde neu aufgenommen. Als Leitsubstanzen sind die entsprechenden Biosimilars definiert.
  • In Ziel 17 (Antineovaskuläre Mittel/IVOM – Rabattarzneimittel) wurde Bevacizumab neu aufgenommen. Als Leitsubstanzen sind die entsprechenden Rabattarzneimittel definiert.
  • Ziel 18 wurde von Somatropin/Somatrogon in Wachstumshormone und Analoga umbenannt. Somapacitan und Lonapegsomatropin wurden neu aufgenommen. Als Leitsubstanzen sind die entsprechenden Biosimilars definiert.

Hier können Sie den gesamten Artikel lesen.