kvt Kassenärztliche
Vereinigung Thüringen

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Erstmeiner - indikationsstellender Arzt

Aufgaben

Patienten müssen vom indikationsstellenden Arzt über das Recht zur Einholung einer Zweitmeinung informiert werden. Dies hat in der Regel mindestens zehn Tage vor der geplanten Durchführung des Eingriffes zu erfolgen, in jedem Fall aber so rechtzeitig, dass die Patienten die Entscheidung über die Einholung einer Zweitmeinung wohlüberlegt treffen können.

Die Aufklärung muss mündlich und verständlich erfolgen.

Zu den Informationspflichten des Arztes gehört unter anderem, die Patienten darauf hinzuweisen, wo sie die Kontaktdaten von Ärzten finden, die eine Zweitmeinung abgeben dürfen. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass die Zweitmeinung nicht bei einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Einrichtung durchgeführt werden kann, durch den oder durch die der Eingriff durchgeführt werden soll.

Auf das durch den G-BA veröffentlichte Patientenmerkblatt über das Zweitmeinungsverfahren ist zu verweisen, dieses soll den Patienten auch in Textform zur Verfügung gestellt werden.

Auf die durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen entwickelte eingriffsspezifische Entscheidungshilfe ist ebenfalls hinzuweisen.

Die Patienten sind auf ihr oder sein Recht zur Überlassung von Abschriften von Befundunterlagen aus der Patientenakte gemäß § 630g Absatz 2 des BGB, die für die Einholung der Zweitmeinung erforderlich sind, hinzuweisen. Auf Wunsch sind die Befundunterlagen auszuhändigen.

Für die Aufklärung und Beratung zum Zweitmeinungsverfahren können indikationsstellende Ärztinnen und Ärzte die Gebührenordnungsposition (GOP) 01645 einmal im Krankheitsfall (vier Quartale) abrechnen. Die Leistung beinhaltet auch die Zusammenstellung der Befundunterlagen. Weitere Informationen zu den Abrechnungsmodalitäten finden Sie hier.

Die Einholung einer Zweitmeinung ist für den Patienten freiwillig.