Verzicht auf die Zulassung
Am Ende der freiberuflichen Tätigkeit steht die Praxisabgabe. Dieser Schritt sollte langfristig geplant werden, da formale Vorgaben erfüllt werden müssen. Der Verzicht auf die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit ist eine einseitige Willenserklärung und nicht widerrufbar.
Zu unterscheiden ist die Praxisabgabe in einem offenen oder gesperrten Planungsbereich, da hier unterschiedliche zulassungsrechtliche Bestimmungen eingehalten werden müssen. In gesperrten Planungsbereichen ist zusätzlich ein Nachbesetzungsverfahren zu beantragen, wenn die Praxis durch einen Nachfolger fortgeführt werden soll. Darüber hinaus sind steuerliche, betriebswirtschaftliche und arbeitsrechtliche Gesichtspunkte zu beachten. Wenden Sie sich an die Niederlassungsberater der KV Thüringen, die Vertragsärzte bei der Planung der Praxisabgabe unterstützen.