kvt Kassenärztliche
Vereinigung Thüringen

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Zum 01.01.2019 wurden die Qualitätsprüfungen "Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger" gemäß § 8 Abs. 3 der Anlage I Nr. 2 der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (MvV-Richtlinie) wieder aufgenommen. Die patientenbezogene Dokumentation muss dazu vor der Übermittlung an die Kassenärztliche Vereinigung pseudonymisiert werden. Es kommt dabei das Verfahren zum Einsatz, das Ärzte bereits bei der Datenübermittlung an das Substitutionsregister anwenden.

Mit Beschluss vom 06.09.2018 des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) wurde die MvV-Richtlinie an die Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) und an die Richtlinie der Bundesärztekammer (BÄK) zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger angepasst. Danach entfällt aus Datenschutzgründen die Datenübermittlung an die Kassenärztliche Vereinigung zu Beginn und bei Beendigung der Substitutionstherapie. Außerdem entfällt die Verpflichtung zur Übermittlung patientenbezogener Dokumentationen an die Qualitätssicherungskommission nach Ablauf von fünf Behandlungsjahren sowie für Patienten, die erst kürzere Zeit drogenabhängig sind. Dasselbe gilt für Patienten unter 18 Jahren sowie bei allen Behandlungen mit Diamorphin, Codein und Dihydrocodein.